Beiträge von Tomtomsen


    Wenn Sie die Wohnung vor 6 Monaten oder mehr freiwillig verlassen hat und in dem Zeitraum nicht den Wunsch äußerte zurückzukommen, darf Sie eben nicht mehr einfach in die Wohnung, auch wenn Sie noch im MV steht.


    BGB 1361 Absatz 4


    4) Ist nach der Trennung der Ehegatten im Sinne des § 1567 Abs. 1 ein Ehegatte aus der Ehewohnung ausgezogen und hat er binnen sechs Monaten nach seinem Auszug eine ernstliche Rückkehrabsicht dem anderen Ehegatten gegenüber nicht bekundet, so wird unwiderleglich vermutet, dass er dem in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten das alleinige Nutzungsrecht überlassen hat.

    wobei .... so ganz sicher bin ich mir nicht. wir waren ja 23 jahre in der beziehung, 17 davon verheiratet. in der ehe hat er ja noch studiert (ohne abschluss) und dann nochmal eine ausbildung dran gehängt. ich habe schon immer gearbeitet ... überwiegend vollzeit und nur insgesamt 2 1/2 jahre elternezit genommen für beide kids :Hm:Hm:Hm


    Ich hatte das Glück, dass bei mir die Richterin den Versorgungsausgleich berechnet hat ( warum auch immer) und direkt die Studienjahre der Ex ausgeklammert. Kam auch kein Widerspruch der Gegenseite und beim Scheidungstermin meinte der Anwalt der Ex, er hätte es auch durchgerechnet und sei damit einverstanden.

    Es gibt ein schönes Sprichwort:


    Wenn jemand gemein ist, dich schlecht behandelt oder dich ignoriert, sei nicht traurig oder verletzt, nimm es nicht persönlich, denn es sagt nichts über dich aus, sondern eine Menge über den anderen!


    :knuddel


    Ich mochte schon immer das Sprichwort: einen Menschen lernt man nicht beim ersten Treffen kennen, sondern beim letzten.

    Wir sitzen in der S-Bahn heute. Die Kleene mir gegenüber.


    Kleene: kuck mal Papa, eine Kirche


    * ich Dreh mich zur Seite und stelle fest, dass jemand einen Schwanz mit Eiern ans Fenster gemalt hat.*


    Ich: ......ja


    Kleene: eine sehr schöne Kirche oder?


    Ich:..... für manche sicherlich.


    Kleene: also mir gefällt die sehr gut.


    Naja, die sitznachbarn hatten wenigstens ihren Spaß :rolleyes:

    Ich habe hier das Gefühl, das Kind ist nur Mittel zum Zweck, von beiden Seiten, um den jeweils anderen eins auszuwischen.


    Ernsthaft, einer von euch beiden muss mal aus diesem Mist aussteigen, sonst geht das ewig so weiter.....

    dankeschön an alle :)


    Auch nochmal für viele hilfreiche Ratschläge :thumbsup:


    Zitat

    Eigentlich möchte ich bei einer Scheidung immer ungern gratulieren, weil ja doch eine Menge Träume zerplatzt sind, die man bei der Hochzeit noch hatte.


    och, ich sehe das so: manche müssen mit Ihren Fehlern leben, manche nicht :)


    Der gilt für alle Stufen ;)


    Davon ab... Der BKS interessiert in diesem Fall nicht die Bohne, denn die Kollegin ist nur einer Person zu Barunterhalt verpflichtet, nämlich dem beim Vater lebenden Kind.


    Und wie soll das gehen? Ich werde so lange auf 1080 runtergerechnet bis ich Stufe 8 zahlen kann oder Wie?



    Nein, der bedarfskontrollbetrag soll ein Gleichgewicht zwischen nehmen und geben schaffen.

    Also ist die Rechnung aus ihrer Sicht nicht nachvollziehbar - fragt sie was - das Einkommen? Die Abzüge?
    Zahlt sie noch die volle Stufe I - oder ist sie Mangelfall bis an 1080 Euro ran ?
    Da gelten eh besondere Regeln, ggfls. kann auch der SB gekürzt werden, wenn sie in einer neuen Partnerschaft ist.


    Vermutlich würde ich meinem Kind zumindest Stufe I voll zahlen.



    Steht da. Sie zahlt Stufe 3.



    Warum aber in einer Partnerschaft der Vater allein (fiktiv) barunterhaltspflichtig ist für das gemeinsame Kind, muss mir aber die Gleichstellungsbeauftragte nochmal haarklein erklären

    (...)


    @Tomtomson
    Glaube, du verwechselst den Bedarfskontrollsatz mit dem Selbstbehalt. Der (Bedarfskontrollsatz) findet bei der Kollegin mWn keine Berücksichtigung.


    Den Selbstbehalt gibt es nur in der untersten Unterhaltsstufe. Ab dann setzt der Bedarfskontrollbetrag ein und soll eine geichmäßige Verteilung des Einkommens zwischen Berechtigten und Pflichtigen gewährleisten.


    Das BGH leite ( wie aus der ganzen Tabelle) kein Pflicht her, befürwortet aber die Einhaltung ausdrücklich

    hallo,


    ich denke auch nicht, dass es da einen Grund zum Runterstufen gibt.
    Der Selbstbehalt is mit 1080€ gewahrt, wäre bei einem Vater, der eine neue Familie gründet nicht anders.


    Mima


    Hier wird immer schnell der Bedarfskontrollbetrag vergessen. Dürfte bei 110% bei 1300 Euro liegen. Wird der Betrag unterschritten nach Abzug des KU, darf auch runter gestuft werden.


    Hier würde ich mal beim JA ansetzen.

    Also ich gehe davon aus, wenn du sagst er hatte vorletzte Woche ein Pflaster drauf gemacht und dieses we löste sich die Haut ab, dass es so lange drauf war.


    Das sich die Haut ablöst, ist ganz normal und soll auch so sein.


    Warst du mit der offenen Wunde am Fuß schon beim Arzt? Dein Sohn dürfte ja gar nicht in der Lage sein laufen zu können