Beiträge von tacheles

    Die Beistandschaft ist für die Unterhaltsvertretung ein deutlich größerer Rechtsraum eingeräumt worden als dem Anwalt. Beistandschaft darf und kann nicht nur berechnen, sondern darf auch eine Urkunde (Titel) ausstellen, der Rechtskraft hat, also pfändungsfähig ist.

    Eine solche Beurkundung hätte Konsequenzen für den Beistand...


    (2) Die Urkundsperson soll eine Beurkundung nicht vornehmen, wenn ihr in der betreffenden Angelegenheit die Vertretung eines Beteiligten obliegt.

    Stimmt das???

    Nö.


    (jeder hat das Recht auf Teilzeitarbeit)

    Jeder kann seine Arbeitszeit nach Lust und Laune reduzieren. Auch Nichtstun ist nicht strafbar. ;-)


    Aber unterhaltsrechtlich kann schon ein Verstoß gegen die allgemeine Erwerbsobliegenheit (=Vollzeittätigkeit) zur Hinzurechnung fiktiver Einkünfte führen. Bei gesteigerter Erwerbsobliegenheit gegenüber minderjährigen und ihnen gleichgestellten privilegierten volljährigen Kindern gilt das verschärft.


    Ich bin davon ausgegangen (finde aber die Quelle nicht mehr), dass man das nicht so einfach darf, wenn dadurch die UH-Zahlung gemindert wird.


    Für das weitere Verfahren ist auf folgendes hinzuweisen:


    Das Berufungsgericht wird zu beachten haben, daß der Unterhaltsbedarf des Klägers zu 2. nicht ohne weiteres entsprechend dem behaupteten Einkommen des Beklagten von monatlich 1.100 DM bzw. 2019,80 DM zuzüglich 250 DM monatliche Mieteinnahmen nach der ersten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle anzusetzen ist. Vielmehr konnte - entgegen den Ausführungen des Oberlandesgerichts - schon unter der Geltung des § 1610 Abs. 3 BGB a.F. ein über den Mindestbedarf hinausgehender Unterhalt auch aus einem fiktiv zugerechneten Einkommen hergeleitet werden, wenn, wie hier, die verminderten Einkünfte auf die Aufgabe des Arbeitsplatzes zurückzuführen sind. Denn einerseits kann dem Unterhaltsverpflichteten die Berufung auf seine eingeschränkte Leistungsfähigkeit nach Treu und Glauben verwehrt sein (vgl. Senatsurteil vom 21. Januar 1987 - IVb ZR 94/85 - FamRZ 1987, 372, 374). Zum anderen wird die Leistungsfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen nicht nur durch die tatsächlich vorhandenen, sondern auch durch solche Mittel bestimmt, die er bei gutem Willen durch eine zumutbare Erwerbstätigkeit, unter Umständen auch im Wege eines Orts- oder Berufswechsels, erreichen könnte. Dabei obliegt ihm aufgrund seiner erweiterten Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern nach § 1603 Abs. 2 BGB eine gesteigerte Ausnutzung seiner Arbeitskraft, die es ihm ermöglicht, nicht nur den Mindestbedarf, sondern auch den angemessenen Unterhalt der Kinder sicherzustellen (vgl. Senatsurteil vom 31. Mai 2000 - XII ZR 119/98 - FamRZ 2000, 1358, 1359 m.N.).

    Der BGH hat sich schon mehrfach in diese Richtung geäußert. Dieses Urteil als Beispiel, weil es die Rechtsauffassung des BGH sehr anschaulich aufzeigt.


    Durch diesen Thread wird die grottenschlechte Qualifikation der Beistände des Jugendamts mal wieder ganz deutlich. Das kann sogar zu erheblichen Nachteilen bei Kindern führen, deren Interessen sie eigentlich vertreten sollen. :rolleyes3:

    Genau. Die Ex sagt dann die Fördert den Umgang nur die Kinder wollen ja nicht und haben Angst vor dem Papa und schwupps ist jede Auskunft gegen das Kindeswohl


    Du hast zwar - einen Beitrag zuvor - aus dem IWW-Link hier hineinkopiert, aber die Rechtsprechung zu § 1686 BGB immer noch nicht wirklich verstanden.


    Dem Vater ist - entgegen allen ihm bekannten anderslautenden Informationen - dringendst anzuraten, auch beim Umgang hartnäckig am Ball zu bleiben, es darf - auch aufgrund der sehr bedauerlichen Situation der Mutter - keine weitere Entfremdung geben. Seine Frau sollte er aus der Schusslinie nehmen...
    Verlieren Kinder einen Elternteil, ist nur noch der andere für sie da. Großeltern können sie nicht ersetzen.


    Die Kinder sind hochgradig manipuliert, da greift kein Gesetz mehr, nicht mehr.


    Das mag - leider - auf § 1684 BGB zutreffen, aber bei § 1686 BGB sieht das ganz anders.

    Es ist relativ einfach, den Anspruch auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes (§ 1686 BGB) gerichtlich durchzusetzen. Dazu wird kein Anwalt benötigt, auch nicht am OLG. Vorher sollte ein außergerichtlicher Versuch gestartet werden.


    Eine nette Übersicht zu den Einzelheiten des Anspruchs befindet sich beim IWW. Einige neuere Gerichtsentscheidungen finden sich hier.


    Wichtig beim gerichtlichen Antrag ist auch, dass dieser gleich zu Anfang eine Zwangsgeldandrohung bei Verweigerung der Auskünfte enthält. In hartnäckigen Fällen wurden von OLG schon vor mehr als 10 Jahren bis zu 25.000 Euro als Zwangsgeld angedroht.


    Der betreuende Elternteil wird nach Zustellung des gerichtlichen Antrags vermutlich Verfahrenskostenhilfe beantragen und - sofern er die Voraussetzungen erfüllt - auch bewilligt bekommen. Die Bewilligung erfolgt oftmals nur im Rahmen der Gerichtskosten; ein Anwalt wird dem betreuenden Elternteil dann nicht beigeordnet. Grund dafür ist, dass es für ihn besonders einfach ist, Auskünfte nach § 1686 BGB zu erteilen. Warum auch sollte die Staatskasse für seinen Anwalt Steuergelder verschwenden? Wenn er meint, für das gerichtliche Verfahren trotzdem einen Anwalt zu benötigen, muss er den aus eigener Tasche bezahlen.


    Sollte sich abzeichnen, dass die Richterin querschiesst, sollte man sich auf keinen Fall auf einen Vergleich einlassen, sondern auf einen Beschluss bestehen. Gegen einen unzureichenden Beschluss (vor allem ohne Zwangsgeldandrohung) kann fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde beim zuständigen OLG eingelegt werden. Auch die Beschwerde ist sachlich und emotionslos zu begründen. Das OLG beschliesst über 1686 erfahrungsgemäß umfangreicher und die "Chance" auf Zwangsgeldandrohung erhöht sich.


    Die Beteiligten können in allen Terminen (1. und 2. Instanz) mit Beiständen (ich lese die Mehrzahl heraus) erscheinen, wenn diese als Bevollmächtigte zur Vertretung befugt sind und es sich um volljährige Angehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung handelt. Unter Umständen sollte dabei auf den Ehegatten verzichtet werden, da es manchmal schon allein durch dessen Anwesenheit zu unnötigen Emotionen kommt (Richtern ist das bekannt). Bitte dies im wohlverstandenen Sinne zu betrachten. Der Ehegatte kann bei den gerichtlichen Anträgen behilflich sein.

    allerdings reicht es, wenn da die Schulbescheinigung drinliegt :tuedelue


    Das sehen unsere Gerichte aber gaaanz anders, z.B. VG Sigmaringen - 4 K 607/01


    Selbst der Vater konnte die Akteneinsicht gerichtlich nicht verhindern.


    Zitat

    Mit Schriftsatz vom 17.04.2001, eingegangen bei Gericht am 19.04.2001 beantragte der Antragsteller die Untersagung der Aktenübersendung. Zur Begründung führt er aus, dass er durch eine mehrmalige Änderung der Rechtsauffassung des Antragsgegners weit mehr als die zur Unterhaltsberechnung notwendigen Unterlagen habe beibringen müssen. In den Akten des Jugendamtes des Antragsgegners seien seine sämtlichen persönlichen Daten abgelegt. Neben den üblichen Lohnbescheinigungen, Bankauskünften und Auskünften zu den Wohnverhältnissen seien ärztliche Gutachten zum physischen und psychischen Krankheitsbild, Unterlagen zu den krankheitsbedingten Ausgaben und Unterlagen zu Klinikaufenthalten in den Akten enthalten. Die Daten gingen weit über das Übliche hinaus.


    Zitat

    Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat insgesamt keinen Erfolg.


    :P

    Steht in dem Titel 110 % des Mindestunterhaltes?


    Davon gehe ich aufgrund der genannten Zahlen aus.


    Sollte er für Januar 328 gezahlt haben, hat er sich am Zahlbetrag der Düsseldorfer Tabelle 2016 orientiert und die Erhöhung auf 337 nicht beachtet.


    Ab dem Monat, indem das Kind zwölf Jahre alt wird.


    Zwölf wird es Anfang Februar. Für Februar wären 410 zu zahlen. Dafür hat er noch einige Tage Zeit. ;-)


    Also mind. noch eine Woche warten und dann die Beistandschaft informieren, falls noch Zahlungsrückstände bestehen. Die machen dann schon, weil es zu ihren Aufgaben gehört. Zuerst werden sie ihn freundlich mahnen. Und dann wird er Zahlungsrückstände ausgleichen. :)


    Falls sie die Beistandschaft beendet haben sollte (siehe ihre früheren Beiträge), muss sie selbst (oder ihr Anwalt) mahnen. Sie kann aber auch die Beistandschaft wieder einrichten. :D

    Zahlungskontrolle, Mahnung und Vollstreckung gehören zu den Aufgaben der Beistandschaft (Seite 8-9).



    Mit einem Vater, zu dem man immer noch ein gutes Verhältnis pflegt und der sonst immer pünktlich gezahlt hat, geht man rücksichtsvoller um, denkt nicht sofort an Vollstreckung.

    Weiß jemand ob und wie oft mir das JA mitteilen muss was sie abfragen und was so läuft? Oder wie oft sollte man fragen?


    Um eine Auskunftsklage zu vermeiden kann man ja sich als Unterhaltsplfichtiger entweder selbst an der oberen Tabellengrenze nach der DDT einordnen


    Das allein reicht nicht aus, um die Auskunft zu vermeiden. Der Unterhaltsschuldner muss sich a) für uneingeschränkt leistungsfähig erklären und b) den Höchstsatz der DT titulieren.


    oder aber die Bedürftigkeit der Kinder liegt nicht vor, in beiden Fällen wird i.d.R die Auskunfstklage abgewiesen.


    Die Kinder haben doch gar keinen Zugriff auf ihr Einkommen. Die Kohle liegt auf einem Sperrkonto. Zudem hat der KV klar zu verstehen gegeben, dass er das Einkommen der Kinder jederzeit ändern kann. Insofern dürfte das bei der Auskunftsverpflichtung des KV überhaupt keine Rolle spielen.


    Mit der Unterhaltsklage ändert sich jetzt aber die Situation, mein Anwalt hat auf den Beschluss zur Auskunftsklage schon Revision eingelegt da nach meiner Auffassung keine Bedürftigkeit vorliegt. (Diese ist Voraussetzung für den Beschluss)


    Also hat der KV die Auskunftsklage in 1. Instanz bereits vergeigt. Was ist hier eigentlich mit Revision gemeint? Beschwerde beim OLG oder bereits Rechtsbeschwerde beim BGH?

    Er verheiratet, beide berufstätig (sie vollzeit Bank), leben im Haus seiner Eltern, eine Tochter (zwei Jahre). Im Februar kommt wohl noch eins.


    Sprich mit dem Anwalt auch über einen möglichen Anspruch des sich schönrechnenden Vaters auf Familienunterhalt gegenüber seiner Ehefrau, die als Bänkerin ganz gut verdienen dürfte. Ich gehe davon aus, dass sie schon bald nach der Geburt wieder arbeiten wird.

    Guten Morgen Pauli.


    Du hattest zum 2. Mal von einer Beendigung der Beistandschaft gesprochen. Das solltest du erstmal lassen. Wer soll denn dann die Unterhaltsansprüche des Kindes geltend machen? Anwälte machen es nicht kostenlos.


    Unklarheit besteht noch, ob das Schreiben wirklich nur auf die zum 1.1. anstehende Erhöhung der Düsseldorfer abstellt, oder ob die Beistandschaft eine komplette Neuberechnung (incl. neuer Auskünfte) durchführen möchte. Klär bitte erstmal das mit dem Jugendamt und erkläre ihnen das (von mir stark vermutete) gute Verhältnis zwischen dir und dem Vater. Und dass er immer korrekt zahlt. Vielleicht können sie zukünftig ihre Schreiben dementsprechend etwas "sanfter" formulieren. Also nicht so, wie sie es mit Vätern machen, die schlecht oder gar nicht zahlen wollen. Und vielleicht können sie ihren Service auch dahingehend erweitern, dass sie dir solche Schreiben in Kopie senden. Viel Arbeit macht das doch nicht.


    Wenn dir das gelingt, solltest du den Beistand erstmal nicht auf die Akteneinsicht ansprechen. Erfahrungsgemäß mögen sie das überhaupt nicht gern. Sie fühlen sich dadurch kontrolliert. Die Akteneinsicht kannst du später immer noch verlangen.

    Sorry, dass ich diesen Thread nochmals aufwärme. Mich interessiert daran etwas.


    Gab es schon einen Titel , dann ist zu unterscheiden zwischen Beschluss , Urkunde oder Vergleich.
    Für Beschluss gilt Paragraph 238 FamFG , hier kann die 10 % Klausel angewendet werden.
    Bei Vergleichen und Urkunden gilt die 10 % Klausel NICHT nach Paragraph 239 FamFG .
    Da kann auch unter 10% eine Änderung bei Gericht beantragt werden .


    Ich versuche,nur das von mir aus weitergeben, was mir von Oberlandesgerichtsrichtern in Fortbildungen vermittelt wurde.


    Womit haben die OLG-Richter denn begründet, dass bei Vergleichen und Urkunden die Wesentlichkeitsschwelle von 10% nicht gelten soll? Sind Fundstellen oder Gerichtsentscheidungen zu dieser Thematik bekannt? § 239 FamFG gibt dazu nichts her.

    N'Abend Pauli,


    wenn Frau/Herr Beistand dich nicht über wichtige Schritte informiert, ist sie/er einfach nur zu bequem. Das lässt sich ändern.


    Geh hin und nehme das für den Notfall in der Handtasche mit: DIJuF-Themengutachten (insbesondere Seite 9-10 beachten)


    Und nehme bei der Gelegenheit auch gleich Akteneinsicht (wichtige Seiten kopieren lassen).


    Zukünftig möge man dir bitte alles in Kopie senden. Auch das, was der Vater ihnen zukommen lässt.

    Eine sehr steile Behauptung,


    die nach wie vor korrekt ist.


    die du anschließend durch deine eigenen Ausführungen ja widerlegst.


    Womit denn?


    Und es bleibt dabei: Geht es vor den Kadi, fallen Kosten an.


    Selbstverständlich fallen in Gerichtsverfahren Kosten an (Gericht + 2 Anwälte mind.). Die Frage ist nur, wer zahlt wieviel von den Gesamtkosten?


    In einer "kritischen Gemengelage", in der beide Eltern ihr Einkommen offenlegen müssen und bereinigen und Kind dann Forderungen stellen muss jedem einzelnen Elternteil gegenüber,


    Nochmals: Kind MUSS nicht beiden ET gegenüber Forderungen stellen. In der Praxis kommt es nur selten vor, dass das Kind gegen beide ET gerichtlich vorgeht. "Standard" ist: volljähriges Kind wohnt bei Mama oder ist gerade ausgezogen. Gegen welchen ET zieht es wohl vor Gericht? Natürlich nur gegen den Papa. Das Gericht ermittelt die Haftungsanteile beider ET (womit auch klar wird, wieviel Mama zu zahlen hat) und erlässt einen vollstreckbaren Beschluss gegen den Vater. NUR gegen den Vater.
    Einigt man sich vor Gericht, kommt es zu einem Vergleich. Und dann zahlt meistens jeder die Hälfte der gesamten Kosten. Deshalb sollte man sich in einer Verhandlungspause zusammen mit seinem Anwalt darüber abstimmen, ob ein gerichtlicher Vergleich wirklich günstig ist.


    ist nicht zu erwarten, dass man mit seiner Forderung vor Gericht gegen die Eltern genau auf die Berechnung des Richters kommt und der den Antrag durchwinkt.


    Ein perfekte Vorbereitung des Unterhaltsgläubigers auf das gerichtliche Verfahren bringt ihn genau auf den richtigen Unterhaltsbetrag bzw. ganz in dessen Nähe, löst also das Problem vollständig oder zumindest weitgehend. Man darf halt nur nicht ins Blaue hinein "klagen".


    In der Praxis ist also mit Verfahrenskosten für jeden Beteiligten zu rechnen.


    Je schlechter ein Unterhaltsgläubiger (bzw. dessen Anwalt) vorbereitet ist, um so höher wird sein Anteil an den Gesamtkosten sein. Siehe oben. 8-)

    Und was die krude Aussage betrifft, durch mein Posting würden anscheinend User angestoßen, von "erfolgversprechenden gerichtlichen Verfahren" Abstand zu nehmen: Die einvernehmliche Absprache halte ich natürlich für wesentlich günstiger und besser für Kind und Eltern als eine streitige Lösung.


    Wir sind uns einig damit, dass eine einvernehmliche Regelung immer die beste Lösung ist. Nach wie vor ist es aber kein Standard und deshalb unrichtig, "dass die Kosten geteilt werden und jeder seinen Anwalt selbst zahlen muss"!


    Aber wenn es dazu kommt, sollten auch die Folgen deutlich vor Augen stehen: Selbst wenn man obsiegt, können trotzdem Kosten entstehen, die einem diesen Sieg verleiden.


    Können, müssen aber nicht! Siehe oben. Ein gut vorbereiteter Unterhaltsgläubiger hat kein großes Risiko!

    Oder um es andersherum nochmals klar zu sagen: Wird ein Kind 18 und es ist Barunterhalt zu leisten, dann ist das im Normalfall (also jenseits von Mangelfällen und Einkommen jenseits der DüTa) eine finanzielle Entlastung für den Umgangselternteil und eine finanzielle Belastung für den Betreuungselternteil. Da muss sich der Betreuungselternteil letztlich Geld für Unterkunft und Verpflegung "wiederholen", um nicht auf ein anderes soziales Level zu rutschen. Und nicht selten bleiben Betreuungselternteil und Kind weniger in der gemeinsamen Kasse als vorher, während der Umgangselternteil etwas entlastet wird.


    Das Kind ist volljährig, es benötigt keine Betreuung mehr! Sein Unterhaltsbedarf erhöht sich gem. DT. Naturalunterhalt kann es mit demjenigen ET vereinbaren, bei dem es lebt (Standard: Hotel Mama).


    Und ansonsten: Ich rede nicht irgendwelchen Ideen wie du, Tacheles, das Wort: "In einem solchen Fall kann über die sog. konkrete Bedarfsermittlungsmethode mehr (manchmal auch viel mehr) Kindesunterhalt als der Höchstsatz der DT verlangt werden. Zumindest sollte man das mit entsprechender anwaltlicher Unterstützung versuchen", war deine Empfehlung hier im Thread.
    Einen "besseren Rat" kann man wirklich nicht geben, um Kind und Eltern so richtig gegeneinander aufzustacheln. Das muss schon ein hasserfüllter Betreuungselternteil sein, der dem gerade 18jährigen solche juristischen Feinheiten erklärt und anspitzt, sich einen Winkeladvokaten zu suchen, der den mutmaßlich bisher schon herrschenden Krieg zwischen den Eltern jetzt auch noch gleich offiziell das Kind weiterführen lassen will.
    So Ratschläge finde ich "irreführend" und moralisch absolut "falsch", um es deutlich zu sagen.


    Ich bin zwar kein Anwalt, aber ich weiß, dass Anwälte ihre Mandanten der Rechtslage entsprechend beraten müssen, da sie sich ansonsten schadensersatzpflichtig machen können.
    Mein Tipp hinsichtlich "konkreter Bedarfsermittlungsmethode" galt anfangs nur für cappucino15. Sie hätte schon während der Minderjährigkeit des Kindes davon Gebrauch machen können. Nun gut, sie hat sich mit dem KV auf den Höchstsatz der DT geeinigt, hat mit hoher Wahrscheinlichkeit aber keine Auskünfte von ihm gesehen.
    Ein zweites Mal habe ich den Tipp als Antwort benutzt auf Deine Aussage "Zusätzlich ist das Einkommen des Vaters jenseits der in der DüTa ausgewiesenen Beträge.". Also deine anschließende Aussage "Damit müsste eine spezielle Berechnung erfolgen." konkretisiert. Na und? Wenn cappucino15 mit der aktuellen Regelung zufrieden ist, dann ist es eben so. Aber sie darf doch wohl in diesem Forum erfahren, was über die DT hinaus sonst noch möglich ist, oder etwa nicht?