§ 183, Absatz 1+2 ZPO:
(1) Eine Zustellung im Ausland ist nach den
bestehenden völkerrechtlichen Vereinbarungen vorzunehmen. Wenn
Schriftstücke auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen unmittelbar
durch die Post übersandt werden dürfen, so soll durch Einschreiben mit
Rückschein zugestellt werden, anderenfalls die Zustellung auf Ersuchen
des Vorsitzenden des Prozessgerichts unmittelbar durch die Behörden des
fremden Staates erfolgen. (2) Ist eine Zustellung nach Absatz 1 nicht
möglich, ist durch die zuständige diplomatische oder konsularische
Vertretung des Bundes oder die sonstige zuständige Behörde zuzustellen.
Nach Satz 1 ist insbesondere zu verfahren, wenn völkerrechtliche
Vereinbarungen nicht bestehen, die zuständigen Stellen des betreffenden
Staates zur Rechtshilfe nicht bereit sind oder besondere Gründe eine
solche Zustellung rechtfertigen.
§ 221 ZPO:
Der Lauf einer richterlichen Frist beginnt, sofern nicht bei ihrer
Festsetzung ein anderes bestimmt wird, mit der Zustellung des Dokuments,
in dem die Frist festgesetzt ist, und, wenn es einer solchen Zustellung
nicht bedarf, mit der Verkündung der Frist.
Soweit ich mich richtig erinnere, gilt die 5+1 Regelung für Fälle, in denen jemand unbekannt verzogen ist.