Nun hat sie mich heute angerufen und mir gesagt dass ich ihr einen Brief für das Jobcenter schreiben soll, dass sie die Kinder einmal im Monat für 2 Nächte bei sich hat plus Ferienzeiten.
Sie sagte mir dass sie die Fahrten zum Umgang bezahlt bekommt und Geld für die Verpflegung der Kinder.
Sie spekuliert zweifelsohne auf die anteiligen Regelleistungen für die Kinder für deren Aufenthaltszeiten in ihrem Haushalt. Mehr Umgang, mehr Geld. Sind bei zwei Kindern immerhin um die 16 Euro pro Tag + Fahrtkostenerstattung.
Meine Frage ist jetzt, ob mir Geld für die Umgänge abgezogen wird von meiner Aufstockung
Kann sein. Kommt darauf an, ob die Kinder bei dir auch Regelleistungen beziehen. Wenn die ihren Regelbedarf aus Kindergeld und Unterhaltsvorschuß decken können, eher nicht. Abzüge für die auf die Kinder anfallenden, anteiligen Wohnkosten sind bei einer Rückforderung sowieso aussen vor. Schliesslich hält man Wohnungen üblicherweise nicht tageweise vor.
und ob ich ihr das einfach unterschreiben sollte, oder lieber erst nach den Umgängen.
Geleistet wird nach dem Faktizitätsprinzip (tatsächliche Umstände). Kein Umgang, keine Leistung. Das Jobcenter kann per vorläufigem Bescheid die Leistungen für die Kinder anhand eines Umgangsplans vorschüssig auszahlen und nach Prüfung der tatsächlichen Anwesenheitszeiten der Kinder einen endgültigen Bescheid erlassen. Insofern kann sich eine Rückforderung ergeben, wenn Umgang ausfällt.
Die Mutter kann auch dem Jobcenter gegenüber eine Versicherung an Eides statt nach §23 SGB X über die tatsächlichen Umgangszeiten abgeben. Das ist ein Rechtsmittel zur Glaubhaftmachung von Tatsachen, die das Jobcenter nicht folgenlos übergehen kann. Die Versicherung an Eides statt ist allerdings auch strafbewehrt. Falschaussage = Bis 1 Jahr Knast.
Der Vorteil der Tatsachenglaubhaftmachung nach §23 ist zum einen für die Mutter, daß sie nicht auf deine Mitwirkung angewiesen ist. Für dich wäre sie vorteilhaft, weil sie dir
bürokratischen Aufwand gegenüber einem fremden Leistungsträger erspart und die Leistungsmodalitäten allein auf Grundlage der Aussage der Mutter abgestellt werden. Damit steht sie auch in der Ersatzhaftung nach §34 SGB II für die an sie, als Vertretung der Bedarfsgemeinschaft, ausgezahlten Beträge.
Beispiel für eine solche Versicherung an Eides statt:
Zitat
Dingenskirchen, 16.06.2015
Erklärung nach §23 SGB X, Wahrnehmung Umgangsrecht
Ich versichere an Eides statt, daß sich meine Kinder Anton und Beton in der Zeit vom
xx.yy.zzzz, 12:00 Uhr bis zum xx.yy.zzzz, 18:00 Uhr sowie vom
xx.yy.zzzz, 14:00 Uhr bis zum xx.yy.zzzz, 20:00 Uhr,
in meinem Haushalt aufgehalten haben. Die Folgen einer Versicherung an Eides statt sind
mir bekannt.
Mit freundlichem Gruß
B. Darf
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Das Bundessozialgericht meinte vor zwei Jahren in B 14 AS 50/12 R, daß ein Kind, das in beiden Haushalten Empfänger von Grundsicherungsleistungen ist, einen Gesamtanspruch von Regelleistungen für insgesamt 30 Tage im Monat hat. In der Zeit, in der es sich nicht im Haushalt des Betreuungselternteils aufhält, hat es dem Grunde nach keinen Anspruch auf diese Leistungen.
Daraus lässt sich ableiten, das es im Haushalt des Betreuungselternteils zu einer Überzahlung kommt, wenn das Jobcenter im Voraus für das Kind bestimmte Regelleistungen für 30 Tage an den Betreuungselternteil zahlt, das Kind aber nur 26 Tage im Haushalt des Betreuungselternteils zubringt und vier Tage bei dem Umgangselternteil. Für 34 Tage soll also nicht geleistet werden und das ist übrigens auch die Auffassung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, wie aus einem Schreiben des BMAS an das soziale Bündnis Jüchen e.V. aus 2012 hervorgeht.
Kommt es also bei dir zu einer Rückforderung wegen Überzahlung der Regelleistungen, kannst du den Rückforderungsbescheid deines JC prüfen und verlangen, daß in dem Rückforderungsbescheid die tageweise Berechnung der Regelleistungen für die Kinder nachvollziehbar dargestellt wird (jeweils Uhrzeit und Datum Umgangsbeginn, Uhrzeit und Datum Umgangsende). Wurde erkennbar zu Unrecht nach den Angaben der Mutter zeitanteilig zu viel für die Umgangswahrnehmung geleistet, kannst du der Rückforderung widersprechen.
Dann muß sich das JC wieder mit der Mutter auseinandersetzen. Die hat dann erst mal ein Anhörungsverfahren vom Jobcenter an der Backe. Nachgewiesener Sozialleistungsbetrug und falsche eidesstattliche Versicherungen sind keine Kavaliersdelikte. Spätestens in einem Lokaltermin vor dem Strafrichter, wegen eidesstattlicher Falschaussage und Sozialleistungsbetrug, wird es sehr ungemütlich. Auf diese möglichen Folgen bei wahrheitswidrigen Angaben würde ich die Antragstellerin, falls objektiv notwendig, sachlich hinweisen. Was erschwerend hinzukommt, ist, das zunächst einmal alle Ansprüche im SGB II Individualansprüche sind. Das Kind haftet also dennoch für unwahre Tatsachenbehauptungen der Mutter, auch wenn das Jobcenter den Rückforderungsbescheid sich erst mal bis zur Volljährigkeit des Kindes an die Wand tackern kann (Beschränkung der Minderjährigenhaftung). Das kann möglicherweise einen zivilrechtlich geltend zu machenden Vermögensschadensersatzanspruch des Kindes an die Mutter nach sich ziehen. Vielleicht nach §1664 BGB und §1642 oder so. Das Jobcenter kann aber auch, wenn es das möchte, die Mutter für wahrheitswidrige Angaben nach §34 SGB II, in die Haftung nehmen.