faktisch steht Dir aber die Hälfte zu.
LG janias
Und da wir im SGB II das Faktizitätsprinzip haben, kann das KG nur angerechnet werden, wenn Vater das auch in bar, oder per Scheck oder per Banküberweisung an die Mutter auszahlt.
Ich zitiere hier mal aus einer Gerichtsentscheidung, bei dem Kinder anteilige Regelleistungen bei temporärer BG eingeklagt haben:
ZitatDas dem Vater für sie gezahlte Kindergeld ist nicht anteilig den Kindern (Kläger zu 2 bis 4) als Einkommen zuzurechnen.
B 14 AS 75/08 R v. 02.07.2009
Auf eine interne Regelung der Umgangsfinanzierung zwischen den Eltern muß sich das Kind als Anspruchsberechtiger nicht verweisen lassen. Der Anspruch auf das anteilige Sozialgeld besteht dennoch in voller Höhe.
B14 AS 50/12 R v. 12.06.2013
Das JC kann für sich prüfen, ob der Anspruch nach §33 SGB II übergangen ist.
Nochmal kurz und knapp: Stimmt nicht.