Beiträge von Verena2210

    Hallo zusammen und euch allen einen schönen 3.Advent :-)


    ich bin zwar schon einen weile hier auf der Seite angemeldet aber irgendwie seid Ewigkeiten nicht mehr hier gewesen daher nochmal ein liebes hallllooooo aus dem schönen Schwabenland :-)

    Hi,


    Hab die mal n Beispiel auf ein Antrag und die entsprechenden § rausgesucht.....einen Antrag stellen ist nie verkehrt und versuchen kannst es trotzdem mal



    Antrag auf Erstausstattung nach § 24 Abs. 3 SGB II a)
    Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte


    Nach aktueller Gesetzeslage – konkret etwa die Beschlüsse des LSG Sachsen-Anhalt vom 14.02.2007 (L 2 B 261/06 AS ER), des LSG Berlin-Brandenburg vom 26.10.2006 (L 19 B 516 AS ER) sowie des LSG Nordrhein-Westfalen vom 25.03.2008 (L 19 B 13/08 AS ER) – besteht für Leistungsbezieher der Grundsicherung nach dem SGB II ein Anspruch auf die Erstausstattung einer Wohnung, sowohl als Teil- wie auch als Vollausstattung.



    Hiermit stelle ich den Antrag auf Bewilligung einer Beihilfe zur Erstausstattung meiner Wohnung in : ...............................


    Begründung:
    Da ich vorher in einem möblierten Zimmer in der Wohnung meiner Mutter ohne eigene Möbel wohnte, ist hier der Anspruch auf Erstausstattung zweifelsfrei gegeben und nachweisbar. Hierzu beauftragen Sie bitte umgehend, falls Sie es für notwendig erachten, Ihren Außendienst mit einem angekündigten Hausbesuch.



    Zur Erstausstattung gehören sämtliche Gegenstände, die für eine geordnete Haushaltsführung und ein menschenwürdiges Wohnen erforderlich sind. Dabei ist das Tatbestandsmerkmal "Erstausstattung" nicht zeitlich, sondern bedarfsbezogen zu verstehen, wenn der Hilfebedürftige bisher nicht oder jetzt nicht mehr über die notwendige Wohnungsausstattung verfügt. Ursache kann hier u.a. Obdachlosigkeit, Brand, Trennung vom Partner oder , Neugründung eines Hausstandes sein. Ob es sich um die 1ste oder xste Wohnung handelt, ist hingegen vollkommen irrelevant. So u.a. BSG, Urteil vom 18.09.2008, Az. B 14 AS 64/07 R.


    Der Anspruch auf Deckung des Bedarfs besteht ab Antragsstellung (§§ 40, 41 SGB I), wochen- oder monatelanges Warten und Verweis auf regionale Vergaberichtlinien ist willkürlich und rechtswidrig
    31 SGB I). Besteht ein akuter Bedarf, hat die Behörde dafür Sorge zu tragen, dass er sofort gedeckt wird.


    Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte (§ 24 Abs. 3 Nr.1 SGB II -E)
    Die Erstausstattung kann als Sach- oder Geldleistung gewährt werden (§ 24 Abs. 3 S. 5 SGB II -E). Geldleistung hat Vorrang (LPK SGB II, 2. Aufl., § 23 Rz 16; Eicher/Spellbrink 2. Aufl. § 23, Rz 37),
    Sachleistungsgewährung ist tendenziell diskriminierend (LPK SGB II, 2. Aufl.,§ 4 Rz 9).


    Der Geldleistungsanspruch kann auch über das Wunschrecht (nach § 33 S. 2 SGB I) begründet werden. Er ist immer angemessen, da der Betroffene diskriminierungsfrei auf dem allgemeinen Markt und unter Nutzung von Sonderangeboten und privaten Verkäufen seinen Bedarf decken können muss (VG Stuttgart 24.01.02 - 8 K 40/01). Der Verweis auf nur einen Anbieter stellt zudem einen Verstoß gegen das Wettbewerbsgesetz dar. Es sind bei der Gewährung von Erstausstattungsgegenständen hohe Anforderungen an die Qualität zu stellen, das heißt: in der Regel neu oder neuwertig.


    Ich benötige:




    Und dann kannst alles auflisten was du sonst noch brauchst ob durch geht is dann eine andere Sache



    LG
    Verena

    :strahlen

    Hi,


    Meine Nachberinn ist Alleinerziehend und lebt von ALG2 und hat bereits eine abgeschlossene Ausbildung und konnte ihre Tätigkeit nicht mehr weiter ausführen und entschied sich eine Umschulung zu machen, das ging ohne Probleme, sie musste n Psychologischen test machen um zu sehen ob sie die Umschulungskosten sich lohnen die das Job Center dafür übernehmen ( ist der Wille da, will man die Umschulung wirklich, packt man sie überhaupt usw). Wurde genehmigt, nun geht sie seid November 2013 Vormittags (Teilzeit) für 4 Stdt

    :-)




    LG


    Verena

    :strahlen

    Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung müssen bei Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht immer einvernehmlich von beiden Elternteilen entschieden werden.
    Das bedeutet: haben beide Elternteile das Sorgerecht besteht grundsätzlich auch gemeinsames Aufenthaltsbestimmungsrecht und beide Elternteile müssen somit einem Wohnortswechsel zustimmen bzw. damit einverstanden sein.



    LG

    Ich beantworte diese Frage ebenfalls mit einem Nein....lieber so als vor dem Kind ständig zu streiten und ihm eine heile Familie vorspielen.
    Klar war die Frage danach ob es wircklich richtig war aber die Zeiten danach haben es bestätigt mit einem klaren ja. Der Vater ist regelmäßig da und wir unternehmen auch was zusammen aber unser Sohn weiss das Papa nicht mehr hier wohnt und ihn aber so oft sehn kann wann er will. Verstehen uns immer noch gut und dass nimmt mir dir größte Last von den Schultern

    :-)




    Grüßle Verena

    :strahlen

    Hi,


    ich hätte auch erstmal ein paar Minuten gewartet und wenn dann der Vater oder die Mutter nicht gekommen wären, wär ich auch in den Laden gegangen und hätte sie ausrufen lassen. Ich finde es ist egal zu welcher Jahreszeit sowas vorkommt, es kann immer in der ZUwischenzeit was passieren bzw die Eltern werden im Einkaufsladen aufgehalten wegen was auch immer.


    Ich persönlich mache das nur wenn ich kurz zum Bäcker muss und das Auto direkt vor der Tür steht und keine große Schlange an der Kasse ist.



    Liebe Grüße Verena

    :strahlen

    Guten Abend,


    ich kenne das allzu gut,mein Sohn hat es wirklich oft. Teilweise hat er schon in den Abständen einmal Schnaufen und wieder einmal Husten gehabt und es ging dann auch solange bis er ein Hustensaft bekommen hat.
    Man sagt der Husten kommt zustande wenn es im Raum wo sich das Kind befindet trocken ist.


    Haben darauf hin auch schon feuchte Handtücher Abends in seinem Zimmer aufgehängt und ein Wasserbehälter an den Heizkörper gehängt.
    -------> ZUDEM haben wir auch seine ganzen Kuscheltiere aus dem Bett genommen bis auf das was er immer benutz und das hat auch VIEL ausgemacht, ich empfehle Dir versuchs mal damit.


    :sonne

    Also ich würde das erstmal Tagsüber versuchen für ne halbe bis eine Stunde und wenn das hinhaut und klappt dann einfach mal Abend versuchen aber vorher den Nachbern bescheid geben das die ien wenig ein Auge darauf haben falls was unaufälliges sein sollte und denen ebenfalls die Handynr in die Hand drücken (wenn man sich noch nicht kennt einfach mal vortsellen usw)

    Ich schlisse mich da nur an, geh zu einem Anwalt fürs Familienrecht, er kennt sich damit aus und kann Dir dementsprechend sagen was zutun ist. Mach bloß nichts auf eigene Faust wenn Du Dir nicht sicher bist :-) :strahlen