Sooo, mal etwas Licht in die Dunkelheit bringen.
Der Menschengerichtshof war hier gar nicht involviert. Das Verfassungsgericht bezog sich nur auf dessen frühere Entscheidungen.
Im vorliegenden Fall gab der Vater an, vor und nach der Geburt eine sozial-familäre Beziehung zum Kind aufgebaut zu haben. Trotzdem hat das Verfassungsgericht ihn von der Vaterschaftsanfechtung ausgeschlossen. Offenbar interessieren das Verfassungsgericht deutsche Gesetze nicht, denn der §1600 BGB (2) (Anfechtungsrecht) wurde einfach ignoriert. Diesen Paragraphen kann man dann getrost abschaffen, denn wenn nicht einmal ein aktiver biologischer Vater anfechtungsberechtigt sein soll, wer denn dann? Damit wäre der Weg frei Vätern ihre Kinder einfach "wegzuadoptieren".
Glücklicherweise gibt es ja noch den Menschengerichtshof, und ich gehe mal stark davon aus, daß dieser Weg beschritten wird. Der Anwalt, der hier (nicht zum ersten mal übrigens) vor dem Verfassungsgericht abgeblitzt ist, ist derselbe, der dann mehrfach vor dem Menschengerichtshof gewonnen hat, und auch dafür verantwortlich ist, daß unverheiratete Väter jetzt das Sorgerecht bekommen können.
Laut MRK (Art. 8 ) hat jeder Elternteil ein Recht auf ein Familienleben, und ich bezweifle doch stark, daß sich der Menschengerichtshof damit zufriedengeben wird, daß dem biologischen Vater hier lediglich ein Umgangsrecht zugebilligt wurde, und er ansonsten nichts zu entscheiden haben soll, was sein Kind betrifft.
Das für das Verfassungsgericht ein väterliches Familienleben gegeben ist, wenn Papa von allen Entscheidungen die das Kind betreffen ausgeschlossen wird, sagt einiges über den Zustand dieses Gerichts aus.
http://www.bverfg.de/entscheid…k20131204_1bvr115410.html