Beiträge von Hucky

    Mein Thema bezieht sich auf eine etwaige InformationsPFLICHT, mehr nicht.


    Dann sagen wir es so: Wenn sie ihr Recht auf Information einfordert, hast du die Pflicht die Auskunft zu erteilen. Bei GSR gibt es bei Themen, die alleine das Kind betreffen, die Pflicht Auskunft zu erteilen. Schulische Angelegenheiten gehören definitiv zu den Dingen, die ausschließlich das Kind betreffen.

    15:30 bzw. 15:45 Uhr bis 20:00 Uhr ist für mich keine Nacht.


    Hab ich auch nicht von geredet.


    Ich habe als Antwort auf FrauRausteigers Aussage, daß evtl. der Umgang auch die Woche gelegt werden könnte, geschrieben, daß dies ein Gericht hier sicher nicht entscheiden wird, da der Umgang dann in den Nachtstunden zwangsläufig enden würde, weil der Umgang nicht so früh beginnen kann, wenn KV Vollzeit arbeitet und dann noch 100 km fahrt hat.


    Oder könnte der Vater innerhalb der Woche das Kind um 15:30-15:45 Uhr abholen?

    Ich denke das ist auch eine Frage der Elternebene. Wie ist das denn für dich? Interessiert dich, ob Kind, das bei Mutter wohnt regelmäßig in der Schule ist oder nicht? Wünschst du dir, daß du über Gespräche mit der Schule informiert wirst?


    Wenn du dich darüber nicht direkt mit der Ex auseinandersetzen möchtest, dann schreib doch ne kurze mail:


    Kind war heute nicht in der Schule, weil ...


    oder


    Habe heute mit Lehrerin geredet weil... Folgendes Ergebnis:....


    Müssen ja keine Romane sein. Aber es gibt den anderen ein gutes Gefühl, wenn er über schulische oder gesundheitliche Belange des Kindes informiert wird.

    Und dann auch direkt mit der Versicherung kommunizieren etc. schon allein wegen den Zuzahlungen bei der Zahnspange.


    Das kannst du auch, wenn Kind über KM versichert ist. Auch die sind dir zur Auskunft verpflichtet.


    Es kann jeder sorgeberechtigte Elternteil die Familienversicherung für das Kind beantragen, und theoretisch kann man dann immer hin und her wechseln. Meine Ex hat das Kind auch einfach bei sich familienversichert, obwohl sie bei mir familienversichert war. Da aber gleiche KK, ist das nach der ersten Wut darüber, aber kein Thema mehr für mich.


    Wenn ihr das neutral regeln wollt, dann schaut euch doch einfach die Leistungen beider Krankenkassen an. Wenn eine bessere Leistungen für Kinder hat, dann sind die Argumente für eine Bestimmte Krankenkasse da. Sind die Leistungen gleich, dann ist es latte. Da lohnt sich dann der Kampf nicht.


    Deine Kinder sind 14 und 16...mit 18 endet das Sorgerecht der Eltern. Dann entscheiden die Kids alleine, bei wem sie versichert sind.

    Ein Gericht wird nicht von ihr fordern, die Dialyse zu verlegen oder das Kind den Mittagsschlaf nicht machen zu lassen oder die Großeltern zu zwingen, die Übergabe zu ermöglichen. Es hat ja seinen Grund, dass die Großeltern sich weigern.


    Das ein Gericht nicht fordern wird die Dialyse zu verlegen oder das Kind keinen Mittagsschlaf machen darf ist hier wohl nicht das Thema. Und ein 4-Stunden-Umgang innerhalb der Woche wird wohl von einem KV, der Vollzeit arbeit und 100km Entfernt wohnt wohl auch nicht machbar sein, wenn Kind altersgerecht schlafen soll (bei 4-Stunden Umgang am späten Nachmittag kommt dann zwangsläufig ein Umgangsende in den Nachtstunden bei raus) . Dies wird ein Gericht wohl ebenso wenig anordnen.


    Da sind wir uns, denke ich, einig.


    Also bleibt nur Samstag oder Sonntag.


    Für den Sonntag ist TS das Problem, für den Samstag die Großeltern, die das Kind betreuen....damit käme dann Luchsies möglicher Gerichtsausgang in Betracht, daß Gericht den Umgang auf den Sonntag anordnet.


    Und hier ist gerade wohl weniger der KV das Problem, als die Großeltern. Hier sollte TS ansetzen. Es besteht ja doch die Möglichkeit, daß jemand anderes das Kind während der Dialysezeit betreuen könnte, der das Kind dann auch übergibt. Ob denen das dann so recht wäre?


    Ich sehe hier nicht unbedingt den Grund, warum ein Umgangspfleger dafür eingesetzt werden muss, den immerhin der Steuerzahler bezahlen muss.

    Ein Gericht wird nicht von ihr fordern, die Dialyse zu verlegen oder das Kind den Mittagsschlaf nicht machen zu lassen oder die Großeltern zu zwingen, die Übergabe zu ermöglichen. Es hat ja seinen Grund, dass die Großeltern sich weigern.


    Das ein Gericht nicht fordern wird die Dialyse zu verlegen oder das Kind keinen Mittagsschlaf machen darf ist hier wohl nicht das Thema. Und ein 4-Stunden-Umgang innerhalb der Woche wird wohl von einem KV, der Vollzeit arbeit und 100km Entfernt wohnt wohl auch nicht machbar sein, wenn Kind altersgerecht schlafen soll (bei 4-Stunden Umgang am späten Nachmittag kommt dann zwangsläufig ein Umgangsende in den Nachtstunden bei raus) . Dies wird ein Gericht wohl ebenso wenig anordnen.


    Da sind wir uns, denke ich, einig.


    Also bleibt nur Samstag oder Sonntag.


    Für den Sonntag ist TS das Problem, für den Samstag die Großeltern, die das Kind betreuen....damit käme dann Luchsies möglicher Gerichtsausgang in Betracht, daß Gericht den Umgang auf den Sonntag anordnet.


    Und hier ist gerade wohl weniger der KV das Problem, als die Großeltern. Hier sollte TS ansetzen. Es besteht ja doch die Möglichkeit, daß jemand anderes das Kind während der Dialysezeit betreuen könnte, der das Kind dann auch übergibt. Ob denen das dann so recht wäre?


    Ich sehe hier nicht unbedingt den Grund, warum ein Umgangspfleger dafür eingesetzt werden muss, den immerhin der Steuerzahler bezahlen muss.

    es ist keine (!) "Umgangsverweigerung" wenn Du aufgrund gesundheitlicher Notwendigkeiten und/oder der Weigerung Deiner Eltern die Wunschzeiten von KV nicht ermöglichen kannst.


    Wenn es hier gerichtlich festgelegt wird, dann ist es Umgangsverweigerung. Dann hat man die Betreuung so zu organisieren, daß eine Übergabe möglich ist.


    Und die Sackgasse ist anscheinend nicht der Vater, sondern die TS, die nur Gründe findet warum etwas nicht geht und dann auch noch dem Vater dafür die Schuld gibt, weil sie, ihrer Meinung nach, nach seiner Pfeife tanzen muss.


    Es ist ja hier kein einziger Termin für Umgang da, wo TS mit einverstanden wäre, oder wo dem Umgang nichts entgegensteht, außer die Zeit, wo die Großeltern das Kind betreuen und nicht übergeben möchten.


    Ich denke, TS, sollte mal in sich gehen und nach Terminen suchen, wo ein Umgang möglich wäre und diese dem KV anbieten. Damit würde sie wesentlich weiter kommen.

    Wie alt sind die Kinder eigentlich....wobei...das spielt in diesem Fall wohl eher eine untergeordnete Rolle, dient dann nur der Vollständigkeit.


    Aber meine Meinung zu deinen Fragen:


    Ich denke, daß es den Kindern nicht schaden wird. Sie sehen ihn weiterhin und sind durch die Begleitung geschützt. Wie es sich dann entwickelt wird die Zeit zeigen.


    Also Sorgen wirst du dir keine machen müssen, daß es den Kindern massiv schaden wird.

    ich tippe mal auf- wenn Verlegen der Dialyse nicht geht auf Sonntag


    Möglich ist alles. Aber ich denke so: Die Eltern sind sich eigentlich einig, daß der Umgang Samstags und erstmal über 4 Stunden stattfinden soll (später 10 Stunden) und sich dies auch so beim JA-Gespräch auch rauskristallisiert hat und entsprechend der JA-Bericht ausfallen wird. Wenn jetzt da nichts großartig Neues kommt beim Gerichtstermin, wird das Gericht das auch so berücksichtigen...wäre dann die naheliegendste Lösung um es einem Elternteil nicht ganz zu versauen.

    Deine Eltern direkt zwingen kann man nicht. Es ist einfach deine Aufgabe, den Umgang zu ermöglichen. Wie du das machst, ist damit auch deine Aufgabe.


    Ich fasse mal zusammen: Vater möchte Kind Samstags von 10-14 Uhr. Kind ist in der Zeit bei den Eltern, weil du zur Dialyse musst. Diese möchten keine Übergabe machen.


    Andere Termine gehen alle nicht


    Sonntags ist der einzigste Tag, wo du etwas mit Tochter unternehmen kannst. Montags-Freitags ist Kita und KV arbeitet dann vermutlich. Fällt also auch Flach.


    Bleibt nur der Samstag, wo KV Umgang nehmen kann. Aber es geht auch keine Zeit, wo er das Kind abholen könnte:


    Morgens ist Kind noch nicht wach. Wenn du weg bist, ist Kind bei Großeltern, wo ja keine Übergabe stattfinden kann. Danach macht Kind Mittagsschlaf. Bliebe dann allerhöchstens der späte Nachmittag bis Abends, wo vermutlich KV gegen sein wird, da spät und Beste Fussballzeit ist (ist eine Unterstellung meinerseits).


    Wenn das jetzt vor das Gericht geht, kann es max. 2 Ergebnisse geben:


    Umgang Samstags von 10-14 Uhr oder Umgang von 16-20 Uhr.


    Ab August soll der Ausgeweitet werden auf 10 Stunden. Dann besteht gar keine Möglichkeit in der Zeit etwas anzubieten.


    Also das das so auch nicht gehen kann, muss dir klar sein.


    Wenn jetzt von 10-14 Uhr Umgang entschieden wird, dann ist es deine Pflicht sicherzustellen, daß der Umgang dann auch stattfindet, daß er das Kind abholen kann und auch übergeben bekommt. Wird ihm das Kind dann nicht übergeben ist das Umgangsverweigerung. Das nächste Mittel wären Ordnungsgelder gegen Dich.


    Das ist die logische Konsequenz, die nachher dann dabei rumkommt, wenn deine Eltern ihm das Kind nicht übergeben. Was das Gericht entscheiden wird, wird man sehen. Aber das wird dann nachher zwangsläufig kommen, wenn deine Eltern sich da dann auf stur schalten....nur mal so, um die rechtliche Seite zu beleuchten.

    Vielen lieben Dank für Eure ausführlichen Antworten!


    Das mit dem zu versteuernden Unterhalt von meiner Seite ist so nicht ganz richtig. Meine Schwester ist hier vom Fach. Damit diese Ausgaben als Sonderausgaben veranlagt werden können, bedarf es der Zustimmung meinerseits. NUR dann ist es auch von mir zu versteuern.
    Sie hatte nämlich kürzlich einen Fall, dass die Exfrau sich darauf eingelassen hat und der Mann zusagte, sie würde was von der Erstattung erhalten. Daran konnte er sich aber nachdem das Finanzamt den Bescheid erstellt hatte NICHT mehr erinnern. Folglich musste sie den erhaltenen Unterhalt versteuern. Dumm gelaufen für sie.
    Und damit hört mein Wissen auch schon wieder auf... :lach


    Ist aber nur die halbe Wahrheit. Grundsätzlich hat jeder den Anspruch darauf, daß die Besteuerung so durchgedührt wird, daß es am günstigsten ist. Das ist erstmal die Versteuerung des TU über die Anlage Unterhalt. Der Ehegatte hat ein Recht auf diese Art der Versteuerung und kann es rechtlich Einklagen, wenn der andere Ehegatte nicht zustimmt.


    Im Gegenzug ist der steuerliche Nachteil auszugleichen. Auch darauf besteht der Rechtsanspruch und ist einklagbar.


    Hier ist die Rechtsprechung sehr eindeutig und es gibt auch keine anders lautenden Gerichtsurteile dazu.


    Aber es gibt noch einen 2. Weg den TU steuerlich anzusetzen. Diesen Weg habe ich gewählt, da ich weiß, daß ich es hätte einklagen müssen, und dieser Weg war mir zu stressig. Man kann den TU beschränkt als außergewöhnliche Belastung absetzen. Das geht auch ohne die Zustimmung des anderen Ehegatten.



    ....Jetzt ist es doppelt gepostet..... :crazy

    Das mit dem zu versteuernden Unterhalt von meiner Seite ist so nicht ganz richtig. Meine Schwester ist hier vom Fach. Damit diese Ausgaben als Sonderausgaben veranlagt werden können, bedarf es der Zustimmung meinerseits. NUR dann ist es auch von mir zu versteuern.
    Sie hatte nämlich kürzlich einen Fall, dass die Exfrau sich darauf eingelassen hat und der Mann zusagte, sie würde was von der Erstattung erhalten. Daran konnte er sich aber nachdem das Finanzamt den Bescheid erstellt hatte NICHT mehr erinnern. Folglich musste sie den erhaltenen Unterhalt versteuern. Dumm gelaufen für sie.


    Es ist im Trennungsjahr immer so zu versteuern, daß das Beste Ergebnis dabei herauskommt. Ist rechtlich einklagbar. In dem Fall seiner Schwester hat die Frau den Anspruch darauf, daß sie den Nachteil erstattet bekommt vom Ex. Das kann sie einklagen und den Prozess gewinnt sie zu 100%. Da ist die Rechtsprerechung mehr als eindeutig.


    Und Trennungsunterhalt kann man als Sonderausgaben beschränkt absetzen. Dafür bedarf es keiner Einverständniserklärung. Der Einverständniserklärung bedarf es, wenn er voll abgesetzt wird über die Anlage Unterhalt. Dann muss der andere Ehegatte nachversteuern und der steuerliche Nachteil muss ihm dann ersetzt werden.


    Ich persönlich hab mich für die erste Variante entschieden, da ich weiß, daß ich es hätte einklagen müssen. Dann wäre aber durch die Gerichtskosten der ganze Vorteil weg gewesen. Deshalb hab ich den einfacheren Weg gewählt.

    Aber Babbedeckel hat schon Recht. Dein Einkommen ist wesentlich schwerer zu ermitteln, da du selbstständig bist. Da kannst du mit 580€ Brutto nicht rechnen, alleine schon, weil es kein Brutto ist, wenn Krankenkasse und Rentenversicherung abgezogen sind. Auch ist nicht alles, was steuerlich ansetzbar ist, auch unterhaltstechnisch ansetzbar. Da kann dir 100%ig nur ein spezialisierter Rechtsanwalt was zu sagen. Ca. 80%ig ein normaler Rechtsanwalt.


    Luchsie


    Ich möchte was dazulernen. Warum ist Einkommen unter 1080€ nicht zu berücksichtigen?

    Warum Wohnvorteil?
    Es ist mein Haus (nur ich stehe im Grundbuch, weil ich das Haus schon Jahre vorher gekauft habe bevor wir uns kannten).
    Ich dachte, dass fällt nur an, wenn es beiden gehört?


    Der Wohnwertvorteil hat nichts mit den Eigentumsverhältnissen zu tun. Er ergibt sich daraus, daß du von deinem Einkommen eigentlich Miete bezahlen müsstest (ist im gesetzlichen Selbstbehalt so enthalten). Dadurch, daß die keine Miete bezahlen musst, hast du damit einen Vorteil, den sog. Wohnwertvorteil. Dieser wird dir ein Form eines fiktiven Einkommens auf dein reales Einkommen draufgeschlagen.


    Im Gegenzug werden die Zinsen, die du dafür bezahlst von deinem Einkommen abgezogen. Die Abtragung ist Teil der Altersvorsorge, und ist (evtl. beschränkt) abziehbar im Rahmen der abzugsfähigen Altersvorsorge.

    Versteh mich nicht falsch: Mit dem "Blödsinn" meine ich nicht, das ihr ein Kind miteinander habt, sondern wie ihr es mit eurem Konstrukt rechtlich gestellt habt. Es geht ja nicht nur um Sorgerecht und Umgangsrecht für das Kind. Das geht viel weiter, wenn bestimmte Fälle, die man nicht vorhersehen kann, eintreten. Von Erbrecht über Versicherungsrecht bis zum Anspruch auf Waisenrente.

    Oh Mann...Sachen gibt es....


    wie dem auch sei: Du hast im Prinzip 2 Möglichkeiten.


    a: Du ziehst den Schlussstrich und behandelst ihn als das was er im Moment rechtlich gesehen ist, als einen Fremden. Wenn er was möchte, dann muss er tätig werden.
    b: Du möchtest ihn als Vater für deine Tochter haben, dann aber mit allen rechtlichen Konsequenzen, sprich: Vaterschaftsanerkennung, Unterhaltszahlung.


    Blödsinn habt ihr die Letzten Jahre genug beide gemacht, auf den Rücken des Kindes. An das hat nämlich keiner von euch gedacht, als ihr euch das so ausgedacht habt. Aber das soll Vergangenheit sein. Also jetzt wird er entweder ganz Vater oder gar nicht.

    Wer steht denn im Grundbuch vom Haus? Das ist die entscheidende Frage. Wenn nur er drin steht, dann lass dich aus dem Kredit entlassen. Da muss die Bank aber mitspielen. Stehst du überhaupt im Kredit mit drin, wenn das Haus nur auf ihm läuft?