Beiträge von Hucky

    Gegen das fahren ohne Kindersitz wirst du nichts machen können. Da bringt auch der selber gekaufte Kindersitz nichts, wenn KV kein eigenes Auto hat. Ein Grund den Umgang auszusetzen ist es definitiv nicht. Dann müssten im Umkehrschluss bei allen Eltern, die das machen, die Kinder in Obhut genommen werden. Es ist rechtlich gesehen "nur" eine Ordnungswidrigkeit.


    Mit den Fahrscheinen: Bestärke das Kind darin, nicht zu lügen und daß es dann eher nichts sagen soll. Fahrscheine auf Verdacht kaufen würde ich auch nicht. Wenn sie erwischt werden ist es alleine die Verantwortung des Vaters. Er wird auch die Konsequenzen dann tragen müssen.

    Die Latte für die Übertragung des ABR liegt hier wesentlich höher als bei normalen ABR-Verhandlungen, da hier die Geschwister zusammen wohnen. Diese Geschwisterbindung wird wesentlich höher bewertet als der Wille eines 8-jährigen Kindes. Die Chancen des anderen Elternteils (hier der Mutter) gehen da gegen 0, die Geschwister zu trennen. Wenn die 14-jährige den Willen hätte bei der Mutter zu wohnen sähe das anders aus.

    Bei Kindschaftssachen ist das so eine Sache mit gewinnen und verlieren. Rein sachlich betrachtet gibt es keinen Gewinner und Verlierer. Deshalb gilt im Familienrecht auch der Grundsatz, daß die Kosten in der Regel geteilt werden. Von diesem Grundsatz wird nur in wenigen Ausnahmefällen abgewichen.

    Ich versuche es rechtlich noch einmal etwas genauer aufzudröseln:


    1. Jeder Elternteil ist seinen Kindern Unterhaltspflichtig nach §1601 BGB


    heißt bei dir: Du bist 3 Kindern unterhaltspflichtig


    2. Jedem Kind ist gleichwertig Unterhaltsberechtigt nach §1609 BGB.


    3. Daraus folgend sind auch die beiden Mütter jeweils für ihre Kinder Unterhaltspflichtig.


    4. Nach §1606 Abs. 3 Satz 1 haftet jeder Elternteil anteilig seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse und nach Satz 2 leistet der Unterhaltspflichtige, bei dem das Kind lebt, seinen Beitrag "in der Regel" durch den sog. Naturalunterhalt (Pflege- und Erziehung des Kindes)


    5. Die Mutter deines bei dir lebenden Kindes ist nicht leistungsfähig nach §1603 BGB und damit nicht unterhaltspflichtig. Dies heißt im Umkehrschluss, daß du alleine direkt unterhaltspflichtig bist.


    Wenn man dieses weiterdenkt und den Ausführungen des Mannes vom JA folgt hieße das:


    Du leistest den vollen Naturalunterhalt für deine Tochter und das zu verteilende Geld wird nur für die Kinder, die nicht bei dir leben verwendet, dann bist du am Selbstbehalt und damit ebenfalls bedürftig und kannst ergo auch nicht für den Naturalunterhalt aufkommen, da du für das bei dir lebende Kind nicht leistungsfähig bist nach §1603 BGB.
    Dies widerspricht dann aber dem §1609 BGB, wonach alle Kinder gleichberechtigt sind.


    Dieser Fall ist auch in Volleybabs link aufgeführt (Unterhaltsleitlinien des OLG FFm) unter, wie bereits angeführt, Punkt 12.3.


    Hierzu ist den Leitlinien auch ein Urteil des BGH angeführt, daß du dem Mitarbeiter des JA mal unter die Nase reiben kannst.


    Deshalb heißt es im BGB auch "in der Regel". Du bist also deiner Tochter auch barunterhaltspflichtig.


    Deshalb müssen bei der Unterhaltsberechnung alle 3 Kinder berücksichtigt werden....





    und wir haben recht :D:thanks:

    Hallo erstmal. Also das was in der Vergangenheit gelaufen ist, ist ja auch bei den neutralen Stellen (JA, Kinderpsychologin, EZB) entsprechend dokumentiert. Es ist ja nicht so, daß bei Gericht dies alles keine Berücksichtigung findet. Der KV wird hier nicht argumentieren können, daß du etwas blockiert hast. Aber was jetzt vor Gericht entschieden werden wird, ist, wie es in Zukunft laufen soll.


    Folgendes Vorgehen macht hier meiner Meinung nach am meisten Sinn:


    1. Lege dem Gericht einen Umgangsvorschlag vor, der im Interesse des Kindes ist. Erst begleitete Umgänge, um eine Vater-Kind-Beziehung aufzubauen. Oft und zeitlich kurz, 2-3x pro Woche 1-2 Stunden ist schon super. Zuerst sollten die Umgänge begleitet sein. Dann kann eine Ausweitung kommen auf nicht mehr so oft, dafür aber zeitlich länger.


    2. Für das GSR schlage ich vor, daß du es grundsätzlich nicht ablehnst, aber es für sinnvoll hälst vorher eine Mediation bei der EZB zu absolvieren um die Kommunikation auf Elternebene hinzubekommen.


    Wenn alles so war, wie du es beschrieben hast, werden die neutralen Stellen (JA und evtl. Verfahrensbeistand) diesen Vorschlag bei Gericht unterstützen. Über Details kann man dann reden und so einen Kompromiss finden. So zeigst du dem Gericht, daß du Bindungstolerant bist, und es dir um eine Lösung im Sinne des Kindes geht.


    Entweder wird der KV sich dann vor Gericht auf einen Kompromiss einlassen oder er läßt den Richter entscheiden. Aber dann hast du gute Chancen, daß der Richter dann in seinem Beschluss auf die Regelungen nach deinen Vorstellungen urteilen wird.


    Also viel mehr, wie das, was du bisher angeboten hast, wird er auch vor Gericht nicht erreichen. Was der Vater sich da vorstellt wäre gegen das Wohl des Kindes (unbegleiteter Umgang von 0 auf jetzt) und wird wohl so nicht entschieden werden.

    Ich sehe hier mehr folgende Frage: Gibt es überhaupt Umgang mit dem Vater? Um das zu klären, würde ich nicht über das Kind gehen, sondern erstmal die Oma fragen, die regelmäßig Umgang hat. Wenn der Vater nie dabei ist, dann hat er gar keinen Bezug mehr zum Kind. Dann würde der Urlaub mutmaßlich auch im Fiasko enden.


    Das wäre mein erster Weg, um zu klären, ob der Urlaub überhaupt dem Kind guttuen würde. Grundsätzlich ist es ja nicht schlecht, wenn der Vater so etwas machen möchte und ist zu begrüßen. Das wird nur zum Problem, wenn das Kind überhaupt keinen Kontakt zum Vater hat, und dann so ins kalte Wasser geschmissen wird.

    :ohnmacht: Nicht schon wieder so ein Battle BET feat. UET - sorry in diesem ganz speziellem Fall und darum ging es Haselmaus sicher, versagt nun mal der Vater als UET total!


    Das liest sich aber nicht so. Ich kann es gerne noch einmal zitieren und hervorheben:


    Sarek:
    Wozu holt er das Kind ab, wenn er sich doch nicht damit beschäftigt? Nur, um sagen zu können, dass Umgang stattfindet? Aus den bisherigen Schilderungen von Zora kann nicht herauslesen, dass das Kind auch nur etwas positives vom Umgang hat. Es wird geholt, abgestellt und sich selbst überlassen, dann wieder zurückgebracht. So geht man nicht mit Kindern um, da ist kein Umgang besser fürs Kind.


    Da fängt doch an, daß man meint, besser einen UET (in dem Fall Vater, wobei ich UET als geschlechtsneutrale Variante bevorzuge) entsorgen. Da fängt der Kampf BET gegen UET doch an. Bei einem BET kriegt der dann eine SPFH an die Seite gestellt. Den UET entsorgt man dann besser sofort. Kann es ja nicht sein.


    Konsequenzen sollte UETs verhalten haben, aber es kann nicht angehen, daß dieses sofort das Ultima Ratio ist, der Umgangsausschluß. Ich finde das nicht richtig, daß wenn es den BET betrifft, das alles runtergespielt wird und Hilfen angeboten werden, wenn überhaupt etwas geschieht und beim UET immer sofort zum Umgangsausschluss geraten wird. Aber das ist das schöne beim BET: Wer die Kinder hat, hat auch erstmal die Macht (damit meine ich aber ausdrücklich nicht die TS. Sie sucht konstruktiv nach Lösungen).


    Aber um zum Fall zurückzukommen: Lösung des Problems ist, die Umgangszeit entweder herabzusetzen (Umgang ohne Übernachtungen) und/oder das Jugendamt bewilligt eine Hilfe beim UET (SPFH oder begleitete Umgänge). Entsprechend würde ich das auch dem UET hier mitteilen: Bis zur Klärung Umgang nur am Sonntag. Evtl. dann noch ein Nachmittag in der Woche. Und dieses muss auch vorher mit dem Jugendamt abgesprochen werden, um rechtlich abgesichert zu sein.

    Sarek:
    Wozu holt er das Kind ab, wenn er sich doch nicht damit beschäftigt? Nur, um sagen zu können, dass Umgang stattfindet? Aus den bisherigen Schilderungen von Zora kann nicht herauslesen, dass das Kind auch nur etwas positives vom Umgang hat. Es wird geholt, abgestellt und sich selbst überlassen, dann wieder zurückgebracht. So geht man nicht mit Kindern um, da ist kein Umgang besser fürs Kind.


    Gegenfrage: Wozu wohnen die Kinder beim BET, wenn er sich nicht richtig darum kümmert? Werden dort vor dem Fernseher geparkt und fertig. Nur um sagen zu können, die Kinder leben bei mir?


    Aussage Jugendamt dazu: Es ist vieleicht pädagogisch nicht sinnvoll, aber es ist keine Kindeswohlgefährdung.

    Eine komplette Aussetzung des Umgangs ist wohl nicht die Lösung. Aber das hier eine Reduzierung des Umgangs vonnöten wäre, um die Gesundheit des Kindes nicht zu gefährden, ist nicht von der Hand zu weisen. Wichtig, um dieses durchzusetzen, ist die umfangreiche Dokumentation, die du ja machst.

    Also erstmal: Es herrscht kein Anwaltszwang wenn Anträge auf Umgang oder Sorgerecht gestellt werden.


    Quelle hierzu unser Forenmitglied RA Bergmann:


    In Kindschaftssachen gem. § 151 FamFG, die NICHT zusammen mit einer Scheidung beurteilt werden herrscht KEIN Anwaltszwang, und zwar weder in der ersten, noch in der zweiten Instanz. Das ergibt sich daraus, dass § 151 ff FamFG keinen Anwaltszwang anordnet und § 10 FamFG den Grundsatz setzt, dass kein Anwaltszwang herrscht. Damit ist auch vor dem OLG hier kein Anwalt nötig.


    Antrag auf Übertragung des ABR stellt man beim zuständigen Amtsgericht (da, wo das Kind wohnt, also bei deinem). Den Antrag kann man schriftlich stellen oder persönlich bei der Rechtsantragsstelle beim Gericht.


    Wenn man ASR hat braucht man keinen Antrag auf Übertragung zu stellen, da man es eh hat (da Teilbereich des Sorgerechts).


    Bei GSR kann man diesen Teilbereich auf sich alleine übertragen lassen. Macht aber nur Sinn, wenn die Eltern sich nicht über den Wohnort des Kindes einig sind. Wenn der KV verzieht ohne das Kind mitnehmen zu wollen ist es eine Frage des Umgangsrechtes, wie das Kind zu ihm Kontakt halten kann. Das hat mit ABR nichts zu tun.

    Also 180 Euro pro Monat sind kein Pappenstiel, auf den man mal eben verzichten kann. Macht die Titel und wenn sie nicht zahlt, dann läßt du vollstrecken (du musst natürlich auch regelmäßig zahlen).


    Die Beschränkung des Titels bis 18 Jahre macht aus Sicht des Zahlenden schon Sinn. Erstmal ändert sich da einiges rechtlich gesehen (z.B. werden ab dann beide Elternteile barunterhaltspflichtig) und zum anderen ist ein unbeschränkter Titel auch unbeschränkt gültig und auch später unbeschränkt vollstreckbar. Wenn man das nicht möchte, dann muss man u.U. auf Herausgabe des Titels klagen. Dies kann man mit der Befristung umgehen.

    Erstmal :welcome


    Solche Extremsituationen während der Trennungsphase haben wir alle in irgendeiner Form durchgemacht. Bei mir als Mann waren da natürlich andere Problematiken als auf der anderen Geschlechterseite. Aber um dir einen Ausblick auf die Zukunft zu geben: Das wird mit der Zeit besser. Es ist für euch Beide eine neue Situation die ihr beide Lernen müßt zu bewältigen.


    So als erste Tipps kann ich dir geben:


    - Lerne zu ignorieren. Wenn er dir meint drohen zu können dann reagiere gar nicht darauf. Lösche diese SMSen und gut ist. Mit der Zeit wird er dann lernen, daß er damit dich nicht beeindrucken kann und wird es irgendwann lassen.
    - Lerne zu akzeptieren, daß er der Vater eures Kindes ist. Es ist euer gemeinsames Kind, nicht deines. Ein Kind ist kein Eigentum. Wir begleiten es als Eltern auf dem Weg zum Erwachsenen. Nicht mehr nicht weniger. Dazu braucht das Kind, auch wenn ihr getrennt seid, euch beide - Mutter und Vater.


    Um die Situation zu entspannen empfehle ich dir folgende Schritte:


    Erarbeitet eine Umgangsregelung beim Jugendamt. Das Jugendamt tritt hier als Vermittler auf und berät euch. Umgang mit beiden Elternteilen ist das Recht eures Kindes. Nicht du gewährst es dem Vater oder bestimmst, wie der abzulaufen hat. Ihr müsst euch als Eltern einig werden, wann das Kind seinen Vater besuchen darf.


    Um an dem momentan extremen Streit zu arbeiten, macht eine Mediation. Hier könnt ihr moderierte Gespräche führen, um zu lernen als Eltern zu funktionieren und gemeinsame Entscheidungen hinzukriegen, die das Kind betreffen. Ihr habt ja gemeinsames Sorgerecht (GSR). Eine Vermittlung erfolgt auch hier über das Jugendamt.


    Hast Recht. Das Gesetz ist ist im Juli letzten Jahres geändert worden. Da ist die Haushaltsgemeinschaft mit aufgenommen worden. Der Stand fehlte mir.

    Auf dem Amt hat haben sie mir erklärt das ich die Klasse 2 nur behalte solange ich definitiv alleine mit
    den Kindern lebe. Wenn Du mit Deiner Freundin zusammen ziehst mußt Du das bei der Steuer melden.
    Du bist dann in den Augen der Ämter nicht mehr alleinerziehend da eine weitere volljährige Person in der
    Wohnung lebt. Das gilt auch bei WG`s.


    Dann hat dir das Amt etwas falsches erklärt. Dies ist so nicht zutreffend. Du musst die Klasse 2 erst abgeben, wenn wieder geheiratet wird oder eine Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz eingegangen wird. Ein zusammenziehen mit dem Freund oder in eine WG stellen keine Lebensparnterschaft nach diesem Gesetz da. Das wird irgendwie oft verwechselt. Es handelt sich hierbei um gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften, die sog. Homo-Ehe.


    Das Gesetz ist da eindeutig. In einer WG wohnen oder mit dem/der Freund/in zusammenziehen ist kein Grund die Steuerklasse 2 abzugeben.


    Aber kann ich wirklich "nur" deshalb so einfach den Umgang aussetzen?
    Ja, es macht mir zu schaffen Kind so nach dem Umgang wieder zu bekommen und wenn ich ihre Geschichten höre wie es bei ihrem Vater so war, wird es mir übel.... aber ich hätte Angst sie deshalb einfach Zuhause zu behalten. Nachher dreht man mir einen Strick daraus auch wenn ich es eigtl. nur gut mit der Kleinen meine. ?-(


    Lass das besser. Du machst das schon genau richtig. Suche in solchen Fällen das Gespräch über das JA und dokumentiere solche Sachen. Wenn du einfach den Umgang aussetzt, ohne da das JA im Rücken zu haben, wird dir das dann negativ ausgelegt, falls Vater den Umgang gerichtlich regeln läßt. Und falls ihr eine gerichtliche Regelung habt, könnte es zu Ordnungsgeld führen.


    Aber tröste dich: Wenn ich immer die Geschichten höre, wie es bei BET ist, krieg ich auch das Grausen. Aber es ist halt anders dort. Wie sagte dir SPFH mal zu mir: Es ist pädagoisch gesehen nicht sinnvoll, aber es ist nicht kindeswohlgefährdend.


    Das mit der ...ich nenne es mal Hygiene... beim Kindsvater ist nicht akut Kindeswohlgefährdend, aber auf langfristig gesehen wird es zum Problem für das Kindeswohl. Deshalb ist der Weg, den du einschlägst, dir Hilfe beim JA zu holen, um das Verhalten des Vaters zu ändern, der Richtige. Mit der Zeit wird sich das dann regeln. Wenn es sich nicht regelt, und dies entsprechend beim JA dokumentiert ist, dann wird es Zeit über den Umgangsausschluss nachzudenken. Aber das muss dann ein Gericht entscheiden, und nicht der BET.

    Danke dir erstmal.


    Nein, da hast du etwas missverstanden. Wenn z. B. im Oktober und November '14 250,00 EUR gezahlt wurden, wie einvernehmlich vereinbart, ob ihr Anwalt trotzdem nachfordern kann, weil ich in dem Zeitraum mehr hätte bezahlen müssen oder ob hier die Vereinbarung durchgreift? :)


    OK, so ist das gemeint. Dann kommt ein klares nein. Hier ist es eh, daß du schon mehr bezahlst, als du müsstest. Selbst wenn das nicht der Fall wäre und du zuwenig zahlen würdest, kann der höhere Unterhalt nicht rückwirkend geltend gemacht werden. Das geht (fast) immer erst ab dem Monat, in dem man in Verzug gesetzt wird (Auf die wenigen Ausnahmen muss hier nicht näher eingegangen werden, da nicht zutreffend). In Verzug setzen heißt hierbei: Die Aufforderung den Unterhalt zu zahlen bzw. das Einkommen offen zu legen. Alles was vorher war ist gelaufen und es kann nichts nachträglich verlangt werden.

    Der Mindestunterhalt liegt bei 225 € für das Kind (den du wohl mit deinem Einkommen auch leisten musst). Ihr habt euch schriftlich auf 250€ geeinigt. Damit bist du auch verpflichtet die 250€ zu zahlen. Da kannst du nicht einfach nur noch 150€ bezahlen, weil es dir gerade so in den Kram passt.


    Die ganzen Einnahmen (Gratifikationen sind übrigens z.B. einmalige Leistungszulagen oder einmalige Zuwendungen z.B. wegen Jubiläum Betriebszugehörigkeit) gehen aus deinen Lohnbescheinigungen hervor. Die Abzüge als Arbeitnehmer ebenfalls. Den Lohnsteuerbescheid gibt es aktuell noch nicht bei dir, da du die letzten Jahre ALG2-Empfänger warst und entsprechend keine Steuererklärung gemacht hast.


    Was du jetzt einreichen musst sind dein letzter ALG2-Bescheid und die bisher erhaltenen Lohnabrechnungen.