Ja, wir müssen jeden Morgen um 5 Uhr aufstehen.
Laut der Broschüre sind 1-2 Stunden kein Umgang sondern nur ein kurzer Besuch. Deshalb hab ich das so ausgeweitet.
Ein Ankommen usw. ist momentan sehr schrierig. Denn wenn wir nach Hause kommen gibt es Abendbrot und Krümel fällt tot ins Bett und schläft auch meist nach spätestens 10 Minuten ein. In der Woche hab ich so gut wie nix von ihm.
Also schmeiß ich den gesamten Entwurf über Bord? Den Erstentwurf musste ich aber damals beim Jugendamt abgeben. Da die was sehen wollten. Der sah so aus:
Umgangsvereinbarung
Zwischen
Frau X (betreuender Elternteil)
und
Herrn Y (umgangsberechtigter Elternteil)
Für unser Kind
Z
vereinbaren wir folgende Umgangsregelung:
Umgang an Wochentag und Wochenenden
Den Umgang mit dem umgangsberechtigten Elternteil, legen wir wie folgt fest:
(Regelung vom 25.09.2011 bis 31.12.2011)
Montag bis Freitag: Herr Y holt Z um 14:30 Uhr aus der Kita ab und verbringt die Zeit mit ihm bis 17:30 Uhr. Frau X
kommt nach Feierabend (in der Regel um 16:30 Uhr) dazu.
(Regelung ab 01.01.2012)
Dienstag und Donnerstag: Herr Y holt Z spätestens um 16:00 Uhr aus der Kita ab und bringt ihn 17:30 Uhr nach Hause.
Samstag und Sonntag im jeweiligen Wechsel (beginnend mit Samstag): von 08:00 Uhr bis 10:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr → Herr Y verbringt die Zeit mit Z. 17:00 Uhr bis 17:30 Uhr erfolgt ein gemeinsamer Spaziergang aller Parteien um wichtige Angelegenheiten besprechen zu können.
Wenn alles problemlos verläuft, wird Z nach dem 1. Monat Mittag (um 10:15 Uhr) bei Herrn Y essen. Wenn dies problemlos klappt, wird Z nach dem 2. Monat seine Kaffeemahlzeit (um 14 Uhr) bei Herrn Y einnehmen. Wenn dies auch problemlos verläuft, wird Z nach dem 4. Monat seinen Mittagsschlaf (ab 11:00 Uhr) bei Herrn Y machen. So dass er ab dem 5. Monat von 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr bei Herrn Y ist und dann der 30 minütige Spaziergang erfolgt.
Bei wichtigen kindsbezogenen Gründen, die ein vereinbartes Treffen unmöglich machen, wie Erkrankung des Kindes oder wichtige Termine (dazu zählen auch Geburtstage) wird der Umgang am darauffolgenden Tag nachgeholt. Bei Erkrankung des Kindes von mehreren Tagen, wird der Umgang nach Genesung des Kindes normal fortgesetzt.
Als Ort des Umgangskontaktes legen wir fest:
Bei schönem Wetter erfolgt dieser draußen (z. B. auf dem Spielplatz), bei schlechtem Wetter, wo ein Aufenthalt draußen nicht möglich ist, erfolgt der Umgang in der Regel bei Herrn Y in der Wohnung.
Für die Kleinkindzeit sollte das Pendeln zwischen verschiedenen Orten auf ein Minimum reduziert werden.
Umgang mit anderen engen Bezugspersonen
Für den Umgang unseres Kindes mit Oma und Opa vereinbaren wir folgende Regelung:
Ein Treffen mit Oma und Opa (sowohl mütterlicher als auch väterlicher Seits) erfolgt mindestens 1 x im Monat. Die Treffen werden von Frau organisiert.
Besondere Ereignisse und Festtage
Ostern: Ostersonntag bei Frau X
Ostermontag bei Herrn Y
Pfingsten: Pfingstsonntag bei Frau X
Pfingstmontag bei Herrn Y
Weihnachten: 24.12. und 26. 12 bei Frau X
25.12. bei Herrn Y
Der Geburtstag von Z wird zusammen gefeiert.
Falls Geburtstage von Familienmitgliedern und kindsbezogene Termine auf einen Tag
fallen, wo ein Umgang mit Herrn Y geplant war, wird der Umgang
am darauffolgenden Tag nachgeholt, so dass Z die Geburtstage bzw. Termine
wahrnehmen kann.
Ferienregelung
3 Wochen Kita-Schließzeiten: Die 1. Hälfte verbringt Z bei Herrn Y (vom Montag in der 1. Woche bis Mittwoch in der 2. Woche). Die o. g. Regelung bleibt bestehen (siehe Pkt. 1 Regelung ab 01.01.2012). Jedoch erhält sie den Zusatz, dass Z nicht in die Kita geht, sondern den Tag bei Herrn Y verbringt. In der 2. Hälfe (vom Donnerstag in der 2. Woche bis zum Ende der Schließzeit) bleibt ebenfalls die o. g. Regelung bestehen(siehe Pkt. 1 Regelung ab 01.01.2012). Jedoch verbringt Z den Tag bei Frau X.
Sofern eine Urlaubsreise geplant wird, wird diese rechtzeitig durch Frau X angekündigt. Der Umgang erfolgt vor und nach der Reise wie vereinbart.
Ungehinderte Ausübung des Umgangs
Die Eltern sind verpflichtet, alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigen könnte oder die Erziehung erschwert.
Auskunfts- und Einsichtsanspruch
Umgangsberechtigter und der betreuende Elternteil sind verpflichtet, sich gegenseitig
über alle Umstände die für das Befinden und die Entwicklung des Kindes wesentlich
sind, zu informieren.
Konflikte
Wenn wir uns um Einzellfall nicht einigen können oder es in bestimmten Punkten der Umgangsvereinbarung zu Konflikten kommt, werden wir durch das Jugendamt eine gemeinsame Lösung im Interesse unseres Kindes anstreben.
Anpassung der Umgangsvereinbarung
Die Lebensumstände von Eltern und Kind können sich im Laufe der Zeit erheblich verändern. Gerade bei Kindern entwickeln sich mit zunehmendem Alter andere Interessen und Bedürfnisse. Um allen Betroffenen gerecht zu werden, ist es sinnvoll, die Umgangsvereinbarung in einem festgelegten Rhythmus zu überprüfen und bei Bedarf zu aktualisieren. Kann keine einvernehmliche Änderung getroffen werden, bleiben die bisherigen Vereinbarungen gültig.
Die von uns getroffene Umgangsvereinbarung wollen wir nach einem Jahr gemeinsam überprüfen.
Wir haben die Umgangsvereinbarung gemeinsam erarbeitet und erklären uns mit den vereinbarten Regelungen einverstanden.
Datum:
………………………………. ……………………………
Vater: Y Mutter: X
Ich hab die Vereinbarung anhand der Tipps von der besagten Broschüre erstellt. Auch die Auskunftspflicht war da drin groß erwähnt.
Ich werd mal Montag beim Amt anrufen.
LG,
Maja