Beiträge von Legal

    Eine generelle Informationspflicht außerhalb des Verfahrens über Einkommensänderungen besteht zwar (noch) nicht definitiv, iSd § 235 Abs. 3 FamFG, in besonderen Fällen laut BGH jedoch schon. -Bspw. wenn die Themenstarterin nicht mehr hilfebedürftig durch ihre Nebeneinkünfte ist. -Entscheidend ist hier auch die "wensentliche Änderung" des Einkommens. Das heißt, unwesentliche, also geringe Einkommensänderungen wird sie außerhalb des Verfahrens nicht mehr beibringen müssen.



    Nun weiß ich nicht, ob noch ein Verfahren bzgl. Ehegattenunterhalt anhängig ist.

    Hallo,


    folgende Änderungen des FamFG sind ab 01.09.2009 in Kraft getreten (siehe insb. Punkt c ):


    1. Unterhalt


    a) Im Unterhaltsverfahren müssen die Parteien nun anwaltlich vertreten sein. Dies gilt nicht für die einstweilige Anordnung (§ 114 FamFG ).


    b) Die Auskunftspflicht der Beteiligten und Dritten wurde erheblich ausgeweitet (§§ 235, 236 FamFG). Das Gericht kann eine schriftliche Versicherung fordern, dass die Auskunft wahrheitsgemäß und vollständig erteilt wurde.


    c) Die Parteien sind verpflichtet im Laufe des gerichtlichen Verfahrens bei Änderungen der Umstände wie Vermögen, Einkünfte und persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ungefragt mitzuteilen (§235 Abs. 3 FamFG). Bei Nichtbeachtung können der Partei die Kosten des Verfahrens auferlegt werden.


    d)Das Gericht kann nun auch bei Verfahren zum Ehegattenunterhalt Auskünfte bei Finanzämtern einholen.


    e)Wesentliche Änderungen gibt es auch bei der Abänderung gerichtlicher Entscheidungen, Vergleichen und Urkunden. Eine Abänderung ist nun wirksam:
    – Generell ab Rechtshängigkeit des Abänderungsantrags (§ 238 Abs. 3 S. 1 FamFG)
    – Bei Antrag auf Erhöhung: ab Verzug des Unterhaltspflichtigen (§ 238 Abs. 3 S. 2 FamFG)
    – Bei Antrag auf Herabsetzung: ab dem auf ein entsprechendes Auskunfts- oder Verzichtsverlangen des Antragstellers folgenden Monats (§ 238 Abs. 3 S. 3 FamFG)


    f) Mit Rechtshängigkeit eines gerichtlichen Abänderungsantrages wird der Unterhaltsberechtigte bösgläubig gem. § 818 Abs. 4 BGB und kann nicht mehr Entreicherung geltend machen, wenn er den erhaltenen Unterhalt verbraucht hat (§ 241 FamFG).



    Möglicherweise könnten deine Zusatzeinnahmen überobligatorisch sein und du könntest einen sogenannten Betreuungsbonus geltend machen.


    Leider kenne ich zu wenig Fakten, um deine Ansprüche abschließend beurteilen zu können.

    Ich habe ein Weilchen überlegt, ob ich hierzu etwas sagen soll.


    Ich bewundere dei "Verständnis" ihm gegenüber, obwohl du von ihm nicht viel zu erwarten hast. Aber das weißt du ja nun.


    Aber wie lange willst du dich eigentlich noch beleidigen und demütigen lassen ? Ich weiß nicht, ob dir aufgefallen ist, dass er keinen (kaum) Respekt vor dir (und dem Kind) hat. Was soll man dir raten als Außenstehender ? Hast du denn noch Respekt bzw. Achtung vor dir selber, wenn du so mit dir und dem Kind umspringen lässt? Denn offensichtlich tut ER dir nicht gut, mit seinem Verhalten. Also unterbrich diesen Teufelskreis am Besten und hol' dir damit ein Stück Selbstachtung zurück!


    -Was du als Verständnis bezeichnest, bezeichne ich als: "Ich begebe mich in die Opferrolle, dann ist ER der Täter und damit Schuld."



    Ich wünsche dir alles Gute !

    Hallo...


    wie sieht denn eigentlich die genaue (bisherige) Vereinbarung beim JA aus ? -Kann sein, dass ich dies hier auch überlesen habe.


    Jedenfalls schick dem Anwalt des Vaters einen Dreizeiler, indem du dich auf die Vereinbarung beim JA beruftst und aufgrund des Alters des gemeinsamen Kindes und des Stillens eine Ausweitung der Umgangszeiten in Hinblick auf das Kindeswohl ablehnst. Nicht mehr und nicht weniger. Keine langen Erklärungen etc. Soll heißen, geh erstmal nicht zum Anwalt, denn nun, nach deinem dreizeiler ist der Vater in Zugzwang und wenn er nicht so "harmoniebedürftig" ist wie du, wird er Klage einreichen. Dann ist der Gang für dich zum Anwalt geboten. Lass dich bloß nicht stressen von diesem Anwaltsgeplänkel und versuche deinem Kind diese Aufmerksamkeit zu geben. Ich weiß, dass hört sich so leicht an, aber du hast nichts zu befürchten. immerhin handelt es sich hier um einen Säugling, das Kleinkindsalter von einem Jahr ist noch nicht einmal erreicht. Mir entsteht der Eindruck, dass dies auf seiten des Vaters nur Machtspielchen sind, da die Interessen des Kindes übergangen werden. In welchem Bundesland lebt ihr (bzgl Gerichtsstand). _kannst mir auch eine PN senden.


    LG

    Hallo,



    wenn er auf großem Fuß lebt, ist es sehr unwahrscheinlich, dass sich der Unterhalt für dein Kind verringert. Was bedeutet auf 'großem Fuß'?


    Wenn du die Höhe deiner Ansprüche bzgl. des UH-Unterhalts für dein Kind überprüfen lassen möchtest und dich mit dem Kindesvater nicht einigen kannst, wirst du den Weg übers Jugendamt gehen und eine Auskunft über sein Einkommen veranlassen müssen. Dann wird er auch davon erfahren, dass du Auskunft begehrst.


    Ich höre bei dir irgendwie Furcht heraus, Auskunft zu begehren. Ich weiß nun nichts Genaueres über deine Situation, finde es aber immer wieder schade, dass Mütter Scheu haben, ihre bzw. die Ansprüche und damit das Recht ihrer Kinder nicht vollumpfänglich durchsetzen wollen, aus welchen Gründen auch immer, und damit ihre eigenen Kinder um ihr Recht bringen, an der Lebensstellung des Vaters teilhaben zu können. Auch wenn es "nur" 50 € mehr im Monat sind, so sind es doch 600 € mehr im Jahr, für das Kind. -Hauptsache der Vater lebt auf hohem Fuß!, während die Mutter schon second-hand fürs Kind kauft (was nicht unbedingt schlecht ist) und sonst auch viel, bspw. beruflich und privat, zurückstecken muss. Während dem Kindesvater lediglich die Pflicht zur Zahlung von Kindesunterhalt (idR) trifft, er jedoch seine beruflichen und privaten Ziele weiterhin vollumpfänglich verfolgen kann. -Haben doch beide Verantwortung übernommen! Aber leider schämen sich immer noch viele Mütter, Unterhalt einzufordern. Ich kenne sogar Fälle, da geben die Mütter den Vater bewusst nicht an, um ihn finanziell zu verschonen. Naja...nur by the way...

    Ich schließe mich den Ausführungen hier an. -Eine Geschwistertrennung ist äußerst selten, gegen den Willen eines Elternteils. Entscheidend ist das Wohl der Kinder in erster Linie und dazu gehört auch die Geschwisterbindung. Die ja hier bereits besteht.



    Was ich nicht ganz nachvollziehen kann: Der Exmann hat bereits jetzt seinen Beruf aufgegeben, um sich um ein Kind zu kümmern, obwohl es NOCH bei der Mutter lebt? -Dies könnte das Gericht auch anders, als vielleicht von ihm gedacht, werten. -Denn noch leben die Kinder bei der Mutter -oder?- und wenn dem so ist, hat er jede Anstrengung zu unternehmen, den Kindesunterhalt sicherzustellen. Wie möchte er das denn machen, wenn er jetzt arbeitslos ist ? Das sehen die Gerichte nicht gern, wenn jemand einfach mal seinen Job ohne wichtigen Grund aufgibt, obwohl er für zwei Kinder aufkommen muss. Es ist doch äußerst fraglich, ob er überhaupt ein Kind zu sich bekommt, dafür jetzt schon den Job hinschmeißen ? Könnte vom Gericht auch so gewertet werden, dass er sich bereits jetzt überfordert sieht, Job und Kind (allein)unter einen Hut zu bekommen. Für ihn wäre es besser gewesen, er hätte seinen Job behalten und dem Gericht (wenn auch ohne sher große Chancen) dargetan, dass er arbeiten geht und sich in der Lage sieht, auch noch ein (!) Kind voll zu betreuen, wie das viele Alleinerziehende auch jeden Tag tun. Und wenn er dann erstmal teilzeit arbeiten gegangen wäre, aber ganz den Job hinschmeißen. !! -Na wenn er sich da mal selber nicht ein Ei gelegt hat!

    Hallo,



    wie schon erwähnt wurde, hast du nichts zu befürchten, solange deine Wohnung nicht vermüllt ist. Mach es wie Volleyball schon sagte, schreib dem JA ganz objektiv, dass du den Unterhalt gefordert hast und diese Antwort erhalten hast.


    Die Mail deines Ex ist wirklich das letzte.


    Du hast geschrieben, dass er gern unregelmäßig den UH zahlt: -Schon mal überlegt zu pfänden ? Wenn erst einmal sein Konto dicht ist und er die Rennereien nach so einer Pfändung zzgl. der Kosten für den Gerichtsvollzieher und Verzugszinsen tragen muss, wird er sich in Zukunft genau überlegen, ob er weiterhin zu spät oder unregelmäßg zahlen wird. Bei aller Liebe, du hast ja versucht mit ihm zu reden und ihn gebeten, den UH zu überweisen. -Und dann diese platzige Mail ! Also ich würde mit mir nicht lange zu umspringen lassen. Von mir gäbe es nach so einer Mail keine zweite Bitte-Überweise-Unterhalt-Mail. Da muss man sich manchmal durchsetzen, auch wenn es unangenehm sein sollte.

    Da du noch voll stillst, kannst den Säugling garnicht den ganzen Tag zum Vater geben. Abpumpen halte ich für keine gute Lösung. -Es gibt Babys die verweigern nach eine Weile die Brust, wenn sie häufiger aus der Flasche trinken.


    Kein Richter in Deutschland wird dem Wunsch des Vaters entsprechen. -Zumindest nicht in diesem Fall.


    2 Std, etwa 2mal die Woche sollte in diesem Alter und da du noch voll stillst genügen. Dies ist auch gängige Rechtssprechung. Und da er deine Angebote ablehnt, wird er sich vorerst damit begnügen müssen.

    Hallo Mara2009,

    ich verabscheue dich keinesfalls, weil du BU ggü. dem KV geltend machen möchtest. –Dies ist dein gutes Recht!

    Ich wäre als halbwegs aufgeklärte Frau wahrscheinlich auch aus Arabaien geflüchtet, da Frauen dort leider kaum Rechte haben.

    Auch sonst musst du dich hier nicht für deine Situation rechtfertigen. Ich finde es bewundernswert, dass du neben der Erziehung und Betreuung eines kleinen Kindes bzw. Säugling, weiterhin studieren möchtest. Immerhin hättest du mind. Bis zum dritten Lebensjahr das Recht, dich vollständig der Betreuung deines Kindes zu widmen.

    Bevor ich deine Fragen beantworte, möchte ich noch auf die Kosten deiner Rechtsanwältin eingehen. Du schreibst, dass du sie bezahlen musst. –Bitte, von was.? Du hast Anspruch auf Prozesskostenhilfe. Nach deinen Einnahmen zu urteilen musst du an sie keinen einzigen Cent bezahlen, außer viell. anteilig 10- 20 € für die Erstberatung, wenn du einen Beratungsschein hast. Sollte sie darüber hinaus von dir Geld fordern, ist dies unseriös und du kannst es dir von ihr zurückholen. Dann würde ich auch den Anwalt wechseln.

    Nun im Einzelnen:

    Deinem Kind steht Kindesunterhalt zu. Laut des Berufs des KV in dem von mir gemutmaßten Einkommen nach Abzug des hälftigen Kindergeldes 416,- laut DDT 2010.

    Dir steht Betreuungsunterhalt nach § 1615 l BGB für mind. 3 Jahre, unter Umständen auch länger, zu. –Mindestens 770,- mtl. laut BGH oder mehr, wenn du vor der Geburt deines Kindes monatl. mehr als 770,- an Einnahmen hattest. Dies musst du allerdings auch nachweisen. Sonst bleibt es bei den 770,-

    Du kannst Betreuungsunterhalt maximal 1 !!!!! Jahr rückwirkend einklagen bzw. diesen ggü. dem KV geltend machen. Du solltest ihn also umgehend schriftlich in Verzug setzen, einen genauen Betrag musst noch nicht angeben. D.h., du schreibst ihm einen Brief per Einschreiben!!, dass du vom Tag der Geburt deines Kindes an BU nach § 1615 l forderst und ihn mit diesem Schreiben in Verzug setzt. –Denn später kannst du von ihm nebem dem regulären Anspruch auf BU ab Inverzugsetzung auch Verzugszinsen verlangen.

    Da dein Kind erst 6 Monate alt ist, ist der Anspruch auf rückwirkenden BU somit noch nicht verjährt.

    Die Tatsache, dass du jetzt BaföG beziehst, ist für mich nicht wirklich nachvollziehbar, da der KV idR. vorrangig "haftet", AUCH WENN DU STUDIERST. –Dies jedenfalls solange, bis dein Kind noch nicht 3 Jahre alt ist. Zudem schreibst du, dass dein/euer Kind nur stundenweise in Betreuung ist. –Somit kannst du nur Teilzeit studieren und hast demnach dem Grunde nach keinen Anspruch auf Bafög mehr. Irgendwann wirst du somit nicht mehr die entsprechenden Leistungsnachweise erbringen können und das BaföG wird dir gekappt. –In diesem Fall müsste dir der KV ohnehin BU zahlen. –Ich weiß, dies ist kein einfacher Sachverhalt und mit einer Antwort kann ich hier nicht alle deine Fragen genau beantworten. Würde dir aber gern bei der Durchsetzung deiner Ansprüche helfen und dir vor allem Tipps geben, Fehler bei der Klage zu vermeiden.

    Zudem musst der KV die Sonderausstattung tragen nebst Umzugskosten, setze ihn bitte auch hierüber in Verzug.

    Auch die Tagesmutter muss der KV bezahlen, da die nicht mehr laut neuester BGH-Rechtssprechung im Kindesunterhalt inkludiert ist und zum Mehrbedarf des Kindes zählt und du kein Einkommen in entsprechender Höhe hast, dies zu übernehmen.

    Ich hätte noch einige Tipps, die ich dir aber an anderer Stelle möglichst privat mitteilen würde, wie du den Unterhalt am besten durchsetzt.

    Dann möchte ich noch mit einem weitverbreitetem Vorurteil aufräumen, dass die Mutter eines nichtehelichen Kindes nur dann BU erhält, wenn diese das Kind auch tatsächlich betreut. Dies ist schlichtweg falsch !!!!!!!!! Ohne dies groß zu erklären, reicht ein Blick in die aktuelle Rechtssprechung.

    Stehe dir für Fragen gern zur Verfügung und hoffe, dass ich dir helfen konnte.

    Genieße dein Mutterglück erst einmal !

    Beste Grüße