Hallo Mara2009,
ich verabscheue dich keinesfalls, weil du BU ggü. dem KV geltend machen möchtest. –Dies ist dein gutes Recht!
Ich wäre als halbwegs aufgeklärte Frau wahrscheinlich auch aus Arabaien geflüchtet, da Frauen dort leider kaum Rechte haben.
Auch sonst musst du dich hier nicht für deine Situation rechtfertigen. Ich finde es bewundernswert, dass du neben der Erziehung und Betreuung eines kleinen Kindes bzw. Säugling, weiterhin studieren möchtest. Immerhin hättest du mind. Bis zum dritten Lebensjahr das Recht, dich vollständig der Betreuung deines Kindes zu widmen.
Bevor ich deine Fragen beantworte, möchte ich noch auf die Kosten deiner Rechtsanwältin eingehen. Du schreibst, dass du sie bezahlen musst. –Bitte, von was.? Du hast Anspruch auf Prozesskostenhilfe. Nach deinen Einnahmen zu urteilen musst du an sie keinen einzigen Cent bezahlen, außer viell. anteilig 10- 20 € für die Erstberatung, wenn du einen Beratungsschein hast. Sollte sie darüber hinaus von dir Geld fordern, ist dies unseriös und du kannst es dir von ihr zurückholen. Dann würde ich auch den Anwalt wechseln.
Nun im Einzelnen:
Deinem Kind steht Kindesunterhalt zu. Laut des Berufs des KV in dem von mir gemutmaßten Einkommen nach Abzug des hälftigen Kindergeldes 416,- laut DDT 2010.
Dir steht Betreuungsunterhalt nach § 1615 l BGB für mind. 3 Jahre, unter Umständen auch länger, zu. –Mindestens 770,- mtl. laut BGH oder mehr, wenn du vor der Geburt deines Kindes monatl. mehr als 770,- an Einnahmen hattest. Dies musst du allerdings auch nachweisen. Sonst bleibt es bei den 770,-
Du kannst Betreuungsunterhalt maximal 1 !!!!! Jahr rückwirkend einklagen bzw. diesen ggü. dem KV geltend machen. Du solltest ihn also umgehend schriftlich in Verzug setzen, einen genauen Betrag musst noch nicht angeben. D.h., du schreibst ihm einen Brief per Einschreiben!!, dass du vom Tag der Geburt deines Kindes an BU nach § 1615 l forderst und ihn mit diesem Schreiben in Verzug setzt. –Denn später kannst du von ihm nebem dem regulären Anspruch auf BU ab Inverzugsetzung auch Verzugszinsen verlangen.
Da dein Kind erst 6 Monate alt ist, ist der Anspruch auf rückwirkenden BU somit noch nicht verjährt.
Die Tatsache, dass du jetzt BaföG beziehst, ist für mich nicht wirklich nachvollziehbar, da der KV idR. vorrangig "haftet", AUCH WENN DU STUDIERST. –Dies jedenfalls solange, bis dein Kind noch nicht 3 Jahre alt ist. Zudem schreibst du, dass dein/euer Kind nur stundenweise in Betreuung ist. –Somit kannst du nur Teilzeit studieren und hast demnach dem Grunde nach keinen Anspruch auf Bafög mehr. Irgendwann wirst du somit nicht mehr die entsprechenden Leistungsnachweise erbringen können und das BaföG wird dir gekappt. –In diesem Fall müsste dir der KV ohnehin BU zahlen. –Ich weiß, dies ist kein einfacher Sachverhalt und mit einer Antwort kann ich hier nicht alle deine Fragen genau beantworten. Würde dir aber gern bei der Durchsetzung deiner Ansprüche helfen und dir vor allem Tipps geben, Fehler bei der Klage zu vermeiden.
Zudem musst der KV die Sonderausstattung tragen nebst Umzugskosten, setze ihn bitte auch hierüber in Verzug.
Auch die Tagesmutter muss der KV bezahlen, da die nicht mehr laut neuester BGH-Rechtssprechung im Kindesunterhalt inkludiert ist und zum Mehrbedarf des Kindes zählt und du kein Einkommen in entsprechender Höhe hast, dies zu übernehmen.
Ich hätte noch einige Tipps, die ich dir aber an anderer Stelle möglichst privat mitteilen würde, wie du den Unterhalt am besten durchsetzt.
Dann möchte ich noch mit einem weitverbreitetem Vorurteil aufräumen, dass die Mutter eines nichtehelichen Kindes nur dann BU erhält, wenn diese das Kind auch tatsächlich betreut. Dies ist schlichtweg falsch !!!!!!!!! Ohne dies groß zu erklären, reicht ein Blick in die aktuelle Rechtssprechung.
Stehe dir für Fragen gern zur Verfügung und hoffe, dass ich dir helfen konnte.
Genieße dein Mutterglück erst einmal !
Beste Grüße