Zehn wesentliche Kritikpunkte, die auf der Tagung "Gewaltschutz contra Kindeswohl" in Hannover am 25.06.2008 herausgearbeitet wurden:
Zwang
- Laut einem Urteil des BVerfGs darf ein Vater nicht zum Umgang mit seinem Kind gezwungen werden.
- Das Kind wird aber gezwungen, Umgang mit seinem Vater zu pflegen und die Mutter wird gezwungen, den Umgang des Vaters mit den Kindern zuzulassen.
Manipulation
- Wenn Kinder keinen Umgang mit dem Vater wollen, wird der Mutter Manipulation unterstellt.
- Von der Mutter wird erwartet, dass sie sich über den Willen des Kindes hinwegsetzt, dieses manipuliert, mit dem Ziel, dass der Umgang mit dem Vater zustande kommt.
Erziehungskompetenz
- Insbesondere das Parent Alienation Syndrom unterstellt Erziehungskompetenz beim Vater.
- Durch die Gewalterfahrung der Mutter gilt deren Erziehungskompetenz als eingeschränkt.
- Gewalttätiger Vater verliert/besitzt keine Erziehungskompetenz.
Umgang mit der Vergangenheit
- Zurück liegendes und sogar gegenwärtiges Verhalten wird ignoriert (Gewalt, Suchtprobleme, Abwesenheit, Nicht-Einhalten von Terminen).
- Es wird alles auf zukünftiges Verhalten gesetzt; eine Vergangenheitsbewältigung wird nicht - entgegen (tiefen-)psychologischer Theorie und Methoden - angestrebt.
Kosten
- Es werden keine Kosten gescheut, wenn es darum geht, das Umgangsrecht des Vaters gegen die Mutter und das Kind durchzusetzen (In einzelnen Fällen wurden Kinder von der Mutter weg in ein teures Heim eingewiesen.)
- Mittel für Kinder- und Jugendhilfe, die auch zum Schutz und zur Betreuung der Kinder notwendig wären, werden gekürzt.
Opferstatus
- Bei der Frage des Umgangsrechts verliert die Frau ihren Opferstatus, gerade wenn sie sich nicht kompromissbereit, fordernd, verbittert oder irrational verhält, wird sie zur Bösen.
- Dagegen wird der Mann in diesem Fall zum Opfer, dem Unterstützung gegen die "übermächtige, omnipotente Mutter" gewährt wird (damit spielen auch die militanten Väterorganisationen).
Aufgabe der Polizei
- Die Polizei übergibt das Kind dem Vater auch gegen den Willen des Kindes.
- Die Polizei schützt Mutter und Kinder nicht bei der Übergabe. Gewaltschutz für die Mutter und Umgangsrecht des Vaters stehen sich hier diametral entgegen, der Widerspruch zwischen einem Näherungsverbot für die Mutter und den "Übergabemodalitäten" werden vom Gericht oft nicht erkannt.
Kindeswohl
- Der Staat entscheidet, was dem Wohl des Kindes dient.
- Der Wille des Kindes spielt dabei trotz aller politischer Diskussionen über eine Erhöhung des Rechte des Kindes keine Rolle. Er gilt per se als "manipuliert" durch die Mutter.
Gewalt
- Gewaltfreie Erziehung ist gesetzlich festgeschrieben.
- Gewaltanwendung zur Erzwingung des Umgangs ist im Interesse des Kindeswohls gesetzlich vorgesehen.
Gesetzgebungsverfahren
- Bei dem Reformentwurf, der in diesen Tagen im Bundestag beraten wird, sind die üblichen juristischen Vorgehensweisen nicht angewandt worden; es gab keinen Rechtsvergleich, es ist von "wissenschaftlichen Erkenntnissen" die Rede, die jedoch nicht benannt werden.
Wozu mein Anwalt meinte, man könne mich nicht zwingen Kontakt zu KV zu haben, muss ihhn nicht in die Wohnung lassen u. auch nicht das Kind zu den Kontakten bringen, sofern ich jemanden habe,welcher diese Aufgabe übernimmt
Lg
Aradia :wink