Rechtliches - §61 StVZO
..Zweirädrige Kraftfahrzeuge, auf denen ein Beifahrer befördert werden darf, müssen mit einem Haltesystem für Beifahrer ausgerüstet sein (....) und außerdem für Fahrer und Beifahrer mit Fußstützen ausgerüstet sein. - Ein um den Bauch geschnallter Gurt gilt danach nicht als Haltesystem!
...und sind jeweils nur für Fahrer und Beifahrer Fußrasten angebracht, ist das Motorrad lediglich für maximal zwei Personen zugelassen. Außerdem sagt das Gesetz:
"Krafträder, auf denen ein Beifahrer befördert wird, müssen mit einem Sitz für den Beifahrer ausgerüstet sein. Dies gilt nicht bei der Mitnahme eines Kindes unter sieben Jahren, wenn für das Kind ein besonderer Sitz vorhanden und durch Radverkleidung oder gleich wirksame Einrichtung dafür gesorgt ist, dass Füße des Kindes nicht in die Speichen geraten können" (StVZO §35/9)
Sind alle Anforderungen erfüllt kann die Mitnahme von Kindern auf dem Motorrad dennoch untersagt werden wenn der Nachwuchs geistig und körperlich als nicht fähig eingeschätzt wird, dem geschehen auf dem Zweirad zu folgen.
Daraus folgt das ein ein- und auch dreijähriges Kind wohl kaum aus eigener Kraft auf der Maschinen halten, geschweige denn wird es überblicken können, was Schräglage, beim Bremsen und Beschleunigen fahrdynamisch passiert. In solch einem Fall kann die Polizei die Weiterfahrt unterbinden und den Fahrer wegen unzulässiger Besetzung mit einem Buß- oder Verwarnungsgeld belangen.
Komplizierter wird es wenn die Kinder etwas älter sind, denn es existiert kein Katalog mit bestimmten Fähigkeiten, welche ein Kind für die Mitfahrt auf dem Motorrad erfüllen muss. - Die Fahrt mit einem Vorschulkind kann zum Streitfall werden, wenn die Einschätzung von Erziehungsberechtigtem und dem Gesetzeshüter abweichen.