Beiträge von mclaneindiehard

    Weitere Begründung ist, dass das UVG nur Härtefälle eine kurze Zeit - z. Z. 6 Jahre - abmildern will, und wenn man verheiratet ist, ist man nunmal kein Härtefall mehr - zumindestens in den Augen des Gesetzgebers - auch wenn der Ehepartner nicht der leibliche Elternteil des Kindes ist :brille .

    Er streitet immer- egal worum!


    Wenn du das beweisen kannst, wag ich mal eine Prognose :D .
    Dann wird er auch einen Sorgerechtsprozess verlieren ;).


    Im übrigen: Es gibt nur ein Urteil das besagt, ob ein nichtehelicher Vater am Sorgerecht beteiligt werden kann, darf nicht ausschließlich von der Zustimmung der Mutter abhängen, sondern muss auch auf dem Rechtsweg überprüft werden können. Der Gesetzgeber ist daher in der Pflicht, diesen Paragrafen zu ändern.


    Wie dieser geändert wird und ob selbst der Kläger (Vater) dieser Verfassungsbeschwerde tatsächlich am Sorgerecht seines Sohnes beteiligt wird, steht noch in den Sternen :rainbow:

    wie wär es denn mal mit der Hervorhebung dieser Textstelle ;) :

    soweit zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht


    und hierzu die ausführlichen Erläuterungen im Urteil z. B. Tz. 40


    Das Kindeswohl verlangt aber, dass das Kind ab seiner Geburt eine Person hat, die für das Kind rechtsverbindlich handeln kann. Der Gesetzgeber verfolgt deshalb ein legitimes Ziel, wenn er das nichteheliche Kind bei seiner Geburt sorgerechtlich grundsätzlich der Mutter und nicht dem Vater oder beiden gemeinsam zuweist (vgl. auch EGMR, Zaunegger gegen Deutschland, a.a.O., Ziffer 53, 55). Denn die Mutter ist die einzige sichere Bezugsperson, die das Kind bei seiner Geburt vorfindet und die aufgrund von § 1591 BGB als Elternteil feststeht.


    und in Tz. 43


    Ebenso lässt die elterliche Übereinstimmung über die Anerkennung der Vaterschaft nicht unbedingt darauf schließen, dass die Eltern bereit und in der Lage sind, die Sorge für das Kind unter hinreichender Berücksichtigung des Kindeswohls gemeinsam auszuüben. Zum einen sind die Beziehungskonstellationen zwischen den Eltern, in die nichteheliche Kinder hineingeboren werden, zu unterschiedlich, um eine solch weitgehende Vermutung zu tragen. Denn es kann vorkommen, dass beide Elternteile trotz rechtlicher Anerkennung der Vaterschaft einander ablehnen, was einer gedeihlichen gemeinsamen Sorge im Interesse des Kindes unzuträglich sein kann.


    (Hervorhebungen von mir)

    Mir wurde von den Erzieherinnen im Kindergarten eine frühere Einschulung nahe gelegt. Ferner stand in der Grundschule ein Überspringen zur Debatte.
    Nach ausführlichen Gesprächen mit der Schulberatung unseres Kreises habe ich mich beide Male dagegen entschieden.
    Und diese Entscheidungen habe ich nicht eine Sekunde bereut.

    :wink babbedeckel


    Macht aber nur Sinn, wenn diese Passage


    Die Kindesmutter verweigert bislang trotz mehrfacher Aufforderung die Zustimmung zu einer Einräumung der gemeinsamen elterlichen Sorge.


    Das Jugendamt hatte auf den bereits im März gestellten Antrag sich schriftlich nicht geäußert. Fernmündlich wurde aber mitgeteilt, daß es nach der Entscheidung Zaunegger ./. Deutschland eine gemeinsame elterliche Sorge eigentlich befürworte, daß es aber infolge der noch bestehenden Gesetzeslage keine Handhabe sähe, dem Vater die gemeinsame elterliche Sorge einzuräumen.


    auch der Wirklichkeit entspricht :D

    Wenn ich ihn wirklich anzeige und sich das irgendwie rumspricht dann
    kann er hier einpacken, seine Firma dicht machen, sein Haus verkaufen
    und nach Afrika auswandern...


    :hae: Wenn ich dies hier so lese, dann verstehe ich dein ausgangsposting nicht :Hm

    Wenn sich sein "Problem" nun rumsprechen sollte (er wohnt in einem Dorf) und klar ist
    dass dies nur von mir kommen kann, könnte er mich dann anzeigen
    wegen Rufmord? Oder gilt das nur für erfundene und unwahre Aussagen?


    Im übrigen kann auch die Verbreitung von Tatsachen den Straftatsbestand der üblen Nachrede- § 186 StGB - erfüllen :brille .

    Mindestens die komplette Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag ggf. Kirchensteuer, wenn gezahlt, die von deinem Gehalt einbehalten wurde.
    :Hm es sei denn, dein Bruttoarbeitslohn für diese 2 Monate ist höher als 10 - 12.000 Euro ;) .

    Vor ein paar Jahren war 4/4 ein erheblicher Vorteil zu 1/2.


    :hae: Wann soll denn das gewesen sein? Ich beschäftige mich zwar erst seit 30 Jahren mit den unterschiedlichen Steuerklassen, aber in diesem Zeitraum war die Lohnsteuer bei 1 und 4 immer gleich und die 2 immer besser als 1 oder 4 :frag


    @zelda :blume Entschuldigung fürs OT. Aber dies konnte ich nicht so stehen lassen :rotwerd .

    Snake, wenn dir der Begriff "arm" hier zu inflationär gebraucht wird, so ist es eben so, dass der, der weniger wie 60% als das Durchschnittseinkommen hat als arm definiert IST.
    Das ist eine offizielle und offiziell unstrittige Definition, Basis jeder ernst zu nehmenden Diskussion hier in unserer Gesellschaft.


    Wenn du dir schon diese d. E. unstrittige Definition zu eigen machst, dann doch bitte richtig :kopf .
    Um einen geht es bei diesen Diskussionen nur um die relative Armut und die liegt bei 40 % des Nettoäquivalenzeinkommens. Bei 60 % wird von Armutgefährung gesprochen.
    siehe z. B. hier

    Nein. Für jeden Monat in dem die Höhe des Unterhalts nicht streitig wird, d. h. der Verpflichtete zahlt und Berechtiger ist mit der Höhe einverstanden, ist diese Unterhaltshöhe unwiderruflich für beide geklärt. Rückwirkende Änderungen sind für beide rechtlich nicht möglich.


    Selbst wenn du erfährst, dass er viel zu wenig gezahlt hat, kannst du rückwirkend auch nicht mehr fordern ;) .

    Alg 1 wirst du in der Elternzeit nicht bekommen. Denn dafür müsstest du dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Und das willst du doch nicht? Schließlich hast du einen Job und den willst du doch nicht kündigen ;)

    Ach so, Betreuungsunterhalt fürs Kind, langsam dämmert es mir. Aber muß es dann nicht auch wo betreut werden? Wenn es den Tag bei mir ist, dann bekomm ich da ja auch kein Geld für, oder?


    Meinst du dies jetzt ernsthaft :D


    Wenn du das Kind betreust, steht dir vom Vater Betreuungsunterhalt zu, mindestens bis zum 3. Geburtstag ;) .