Beiträge von Darleena-Mama

    Gibt es bei euch 5-Tagesgrupppen? Das sind so ne Art "Heime" (sozusagen betreute Wohngruppen, die von Sozialpädagogen und Heilpädagogen geleitet werden), wo Jugendliche von Montag bis Freitag inklusive Übernachtungen verbringen und am Wochenende nach Hause kommen, so daß sie den Bezug zu ihrer Familie nicht verlieren, in die sie nach einiger Zeit ja wieder eingegliedert werden sollen. Vielleicht wäre so eine Gruppe etwas für deinen Sohn? Es würde so einiges an Streß aus der Sache rausnehmen mit so einem Aufenthalt, so daß der Umgang leichter wird mit ihm.
    Ansprechpartner dafür müßte das Jugendamt sein.

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    Allein dieser grundlegende medizinische Vorgang, der ganz sicher einen "Eingriff in den Körper" darstellt, bedarf der Zustimmung des mitsorgeberechtigten Elternteils.


    Da kommt es meines Wissens auf die Medikamente und dem Grund der Einnahme an. In unserm Fall ging es um lebensnotwendige Medikamente, die so eingestellt werden sollten, daß der meiste Nutzen mit den wenigstens Nebenwirkungen erzielt wird. Die Medikamente waren und sind umungänglich, das weiß auch der Vater, das Kind hat sie vorher schon genommen, es war nur nicht gut drauf eingestellt.

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    Das GSR heisst Gemeinsam


    das ist mir klar, in unserm Fall ist mein Ex über alles informiert was unser Kind betrifft, den Vater meiner anderen Kinder interessierts nicht die Bohne, ich weiß nichtmal, wo er sich momentan auf dieser Welt aufhält, von daher hab ich auch mit erstgenanntem gemeinsames Sorgerecht (bis auf mittlerweile die medizinische Sorge, das drösel ich jetzt aber nicht auf, steht irgendwo im Forum, zum Zeitpunkt der letzten reha hatte ich die medizinische Sorge aber noch nicht alleine) und mit zweitgenanntem nicht, sondern da habe ich das alleinige Sorgerecht.

    Eine Reha wird je nach Kostenträger für 3-6 Wochen genehmigt, ich fahre mit meinen Kids fast jährlich für 4 Wochen (über die RV) bzw. 3 Wochen (über die KK) zur Kinder-Reha.
    Bei Muki(VaKi)-Kuren unterscheidet man auch zwischen Vorsorge-Muki(VaKi)-Kur und Reha-Muki(VaKi)-Kur, die Kuren werden meist für 3 Wochen bewilligt, können aber auch von vornherein für 4 Wochen bewilligt werden, meine längste Muki-Kur ging 5 Wochen (4 Wochen plus Verlängerung).
    Kann es sein, daß du unter Reha einen Langzeitaufenthalt verstehst?

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    Darleena-Mama, wir streiten um des Kaisers Bart und sind nicht am Thema der TS-Starterin dran


    Aber es ging doch um die Unterschrift des Vaters für eine Reha????
    Ok, nochmal anders gefragt und ich denke, das würde dann doch sehr viele interessieren, das hieße im Endeffekt muß dann das sorgeberechtigte Elternteil, bei dem das Kind seinen Lebensmittelpunkt nicht hat, auch erst einer Muki/VaKi-Kur zustimmen, bevor Mutter oder Vater mit Kind in Kur fahren darf? Sonst würde man sozusagen am Haken zappeln, wenn keine Zustimmung vorliegt?

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    Den anderen Elternteil informieren. Und entweder dem Anwalt genau zuhören oder den Anwalt gelegentlich wechseln.
    (Wie gesagt - das ist off topic und keiner weiß, was hier "Reha" heißt - Zeit, Bedingungen. Alter des Kindes usw.)


    Reha bedeutet in dem Fall, wie schon geschrieben, Kinder-Reha, eine stationäre Aufnahme in einer Reha-Klinik für Kinder über eine gewisse Zeit um die Verschlimmerung einer Krankheit zu verhindern, eine verbesserte Medikamenteneinstellung zu erzielen und damit eine Chance auf eine Verbesserung des Gesundheitszustands zu erreichen. das ist eine stationäre Reha, egal ob Kinder-Reha oder Erwachsenen-Reha.Ansonsten wäre es eine Vorsorgekur, um eine Krankheit zu verhüten.

    Das ärztliche Attest war jetzt nur auf die Reha bezogen und nicht auf anderes. Es ging rein um die Reha, jede weitergehende Untersuchung in Form eines Eingriffs hätte natürlich der Unterschrift des anderen Sorgeberechtigten benötigt.
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    2. Niemand muss Dich auf die Inhalte des Sorgerechts aufmerksam machen. Das richtige Umgehen mit dem Sorgerecht unterliegt Deiner Obliegenheit. Mit Deiner Unterschrift signalisierst Du dem Unterschriftennehmer ggfls. das Einverständnis beider Sorgeberechtigten. Wenn der Dich im Nachhinein an den Kanthaken nimmt, zappelst Du ...


    Mein Anwalt sagt nein, denn die Reha war medizinisch notwendig, es wurde aber kein Eingriff an dem Körper des Kindes vorgenommen, der einer Zustimmung des anderen Sorgeberechtigten notwendig gemacht hätte.Ich denke, wenn Ex dagegen angegangen wäre, hätte er allenfalls vom Richter nen Rüffel bekommen, weil die Reha medizinisch unumgänglich war.
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    3. Ob eine Reha unter das Sorgerecht fällt, kann unterschiedlich beurteilt werden. Wenn aber jemand dafür über Wochen aus der Schule genommen werden muss und eine Alternative besteht, dann sehe ich das immer als einen Sorgerechtsfall an. (Letztlich: Eine Reha kann man machen, muss aber nicht ...)


    Eine Alternative hat man nicht, man bekommt von den Rehakliniken einen verbindlichen Termin mitgeteilt und hat kein Anrecht in den ferien zu fahren, weil in jeder Kinder-Reha-Klinik Schulunterricht stattfindet (über die Qualität kann man streiten, aber selbst die Schule zu Hause kann nicht auf eine Reha in den Ferien bestehen, sie muß freigeben, weil es eine medizinisch notwendige Maßnahme ist). Sicher muß man eine Reha nicht machen, sie würde aber sicher nicht bewilligt werden, wenn sie nicht notwendig wäre (die Kostenträger schmeißen so etwas nicht hinterher, sondern geben lieber Ablehnungen raus und wenn eine Reha bewilligt wird, dann ist sie eine notwendige medizinische Maßnahme).
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    Ich sehe ein Zahnarztbohren nicht als weniger geringfügig an als eine Reha, denn ein Zahnarztbohren ist sozusagen ein Eingriff am Körper des Kindes selbst, eine Reha nicht, beides sehe ich im Falle des Falles als notwendig an. Aber es ist das erste mal, daß ich lese, daß eine Reha von der Unterschrift BEIDER Sorgeberechtigter abhängt, das ist mir neu (es sei denn, in der Reha finden Untersuchungen statt, die sozusagen als Eingriff in den Körper gewertet werden, so daß hierfür die Einwilligung beider Sorgeberechtigter notwendig ist, genauso, wie wenn das Kind in einem örtlichen Krankenhaus einen Eingriff hätte).
    Ich frag jetzt mal ganz platt, müssen auch beide Sorgeberechtigte für einen kurzzeitigen (bis 4 Wochen) Krankenhausaufenthalt unterschreiben, wenn kein Eingriff stattfindet, sondern eben "nur" Diagnostik und "leichte" Untersuchungen?

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    Und ansonsten gilt schon: Bei solchen Dingen braucht es die Unterschriften beider Sorgeberechtigten. Natürlich kann man das umgehen - das kann aber schnell auf einen zurückfallen.


    Ähem, also ich war mehrmals mit meinen Kids zur Reha, über KK und RV, ich wußte nicht, daß Ex mit unterschreiben hätte müssen? Es wurde auch nicht nach seiner Unterschrift gefragt, selbst als ich fragte, wo der Vater unterschreiben muß, wurde mir gesagt, daß es gar nicht vorgesehen wäre, daß beide Eltern unterschreiben müssen, wenn derjenige den Antrag stellt, bei dem das Kind lebt. Eine Reha wäre ja keine OP und die ärztliche Notwendigkeit stünde im Attest. Mein Anwalt (den ich zu dem Zeitpunkt hatte wegs der Scheidung bestätigte mir das).
    Das interessiert mich nun wirklich, wo genau das nun steht, daß für eine Reha beide unterschreiben müssen (es wurde allerdings eingeräumt, daß wenn in der Reha eine Untersuchung mit narkose stattfinden würde, müsse der Vater zu dem Eingriff selber auf jeden fall seine Unterschrift geben und würde in dem Fall von der Reha-Klinik angeschrieben).

    Stell die Anträge schriftlich, damit du was hast, um dich darauf beziehen zu können.
    Die Arge muß dir die Höchstmietgrenzen mitteilen, dann kannst du sehn, ob die Miete wirklich unangemessen ist.
    Und wenn du Alg2 beziehst, stehn dir auch wenige einmalige Beihilfen zu( § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB II ) und zwar, u.a. nach Wohnungsbrand, nach Trennung (wenn der Hausrat aufgeteilt wurde und aufgrund dessen einiges nicht mehr vorhanden ist) oder bei Erstbezug einer Wohnung (man zieht von zu Hause aus).Das ganze dann nicht per Darlehen, sondern einmalige Beihilfe!!!


    Wenn die Wohnung nachweislich unrenoviert übergeben wird, gibts Pauschalen für die Renovierung, das gehört zu den kosten der Unterkunft.


    Die einmaligen Leistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB II werden auch erbracht, wenn Hilfebedürftige keine laufenden ALG II-Leistungen benötigen, den Bedarf jedoch selbst nicht voll decken können.


    In diesem Falle kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Hilfebedürftige innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden worden ist.


    Sprich, das Einkommen, dass nach einer fiktiven Bedarfsberechnung (grob: Regelleistung + Unterkunftskosten) den Bedarf übersteigt, wird auf einen Zeitraum von 6 Monaten errechnet. Übersteigt dieses verbleibende Einkommen den Wert der beantragten Leistung, so erhält man keine Beihilfe. Liegt das Einkommen darunter, so wird die Differenz als Beihilfe erbracht.



    Alles schriftlich machen!!!!

    Bei den Ämtern darf nur das an Unterhalt angerechnet werden, was auch tatsächlich gezahlt wird. Falls die Arge einen höheren Unterhalt anrechnet, kannst du per Kontoauszug nachweisen, was wirklich kam, dann bekommst du von der Arge erstmal den Differenzbetrag und die holen es sich beim Unterhaltszahler wieder zurück.
    Bei uns wurde auch ein Unterhaltsbetrag angerechnet, der über doppelt so hoch war wie der tatsächlich gezahlte bzw. kommt hin und wieder auch gar kein Unterhalt, das ist jeden Monat ein Glücksspiel.Dann reich ich nen aktuellen Kontoauszug ein und bekomme nachgezahlt, alles andere klärt die Arge mit dem einen meiner Exen (der andere zahlt ganz normal).
    Das Jugendamt kann man hier in dem Punkt vergessen, die haben ihn einmal angeschrieben, von ihm kam keine Antwort und das wars. Auf meine Frage, ob da nicht weiter was unternommen wird hieß es nur, der Vater hätte sicherlich seine Gründe, warum er momentan nicht zahlen kann. Ahja. Die Arge ist da härter und siehe da, er hatte keine Gründe nicht zu zahlen, er hatte nur keine Lust bzw. das Geld verzockt beim Spielen. Jedesmal wenn er nicht das zahlt, was er zahlen müßte, hat er die Arge an den Hacken.

    Es geht ja nicht nur um den Antrag, du bist doch verpflichtet, Abrechnungen sofort bei der Arge einzureichen, wenn du sie bekommst, die zahlen doch deine Kosten der Unterkunft. Wenn du was nachzahlen mußt oder was zurück bekommst sind das Änderungen, die du mitteilen mußt, du hast doch beim Beantragen des Alg2 unterschrieben, daß du jegliche Änderung was Personen, Kosten der Unterkunft, kontonummer etc. betrifft, unverzüglich mitteilst.
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    Zumal meine Vermieterin halt ziemlich zeitnah die Nachzahlung wollte... Raten hin oder her, aber wenn sie auf was warten muss wird sie giftig.


    Du hast erstmal 4 Wochen Zeit, die Abrechnung zu überprüfen, 660 Euro ist nicht gerade ein kleiner Betrag, ich teile meiner Vermieterin jedesmal mit, daß die Abrechnung seitens der Arge gerade überprüft wird und im Anschluß daran gezahlt wird (das dauert bei mir jedesmal höchstens 3 Wochen und ist noch in der Frist, ab wann ich das zahlen muß).
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    Wurde denn die Miete aufgrund dessen jetzt erhöht?

    Das Problem wird sein, daß du das schon bezahlt hast. Normalerweise reicht man die Heizkostennachzahlung bei der Arge ein, weil das ja zu den Kosten der Unterkunft gehört und mit der Nachzahlung ja auch eine Änderung eingetreten ist, nämlich, ein Teil der Kosten der Unterkunft wurde rückwirkend erhöht. Dazu stellst du den Antrag auf Übernahme der ausstehenden Kosten und gut ist.
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    Wie aber hast du 660 Euro von deinem Regelsatz zahlen können? So hoch ist der Regelsatz ja gar nicht, du müßtest ja quasie 2 Monate lang nichts anderes als die ausstehenden Heizkosten bezahlt haben? Genau das wird die Arge auch fragen und sich, wnen schon bezahlt, nicht mehr an den kosten beteiligen (es sei denn, sie wurden automatisch vom Vermieter eingezogen und nicht selbst bezahlt).

    Z.T. ist es ihr Geld und zwar das, was sie an Stromkosten und Warmwasser gezahlt hat, die sind nämlich nicht in den Kosten der Unterkunft mit drin (Heizkosten dagegen wohl).
    Das Alg2 wurde ihr ausgezahlt einmal in Form der Regelleistung plus die Kosten der Unterkunft, von den kosten der Unterkunft zahlt sie Miete mitsamt den Nebenkosten aus dem Mietvertrag und Heizkosten, die Regelleistung ist quasie ihr Geld. Von diesem Geld hat sie Strom und Warmwasser gezahlt, das was sie zuviel gezahlt hat und erstattet bekommt ist immer noch Teil ihres Regelsatzes, den sie von der Arge zum Leben überwiesen bekommen hat, es ist ihr gutes Recht, die Erstattung der Strom- und Warmwasserkosten zu behalten. Die Erstattung der Heizkosten wiederum fällt der Arge zu, da diese dafür Vorleistungen gezahlt hat und in dem Fall zuviel gezahlt hat.
    Viele haben die irrige Annahme, daß die Arge alles zahlt, auch Strom, Warmwasser usw., dem ist aber nicht so, es wurde von ihr gezahlt und deshalb gehört auch die Erstattung dieser beiden Posten ihr und nicht der Arge.
    Alles was man selbst zahlt aus dem Regelsatz, wie Strom, Zuzahlung für die Krankenkasse usw. und wo man dann eine Erstattung bekommt, weil man selbst zuviel gezahlt hat, ist und bleibt das eigene Geld und nicht Geld der Arge, sonst würde Arge hiermit eine Regelsatzkürzung im Nachhinein vornehmen (Bspl: du hast von deinem Regelsatz 50 Euro an Strom bezahlt, die 50 Euro die du zahlst sind also ein Teil deines Regelsatzes auf die niemand anders Anspruch hat als du, von den 50 Euro bekommst du 10 Euro zurück, weil der Abschlag doch zu hoch war, die 10 Euro sind also dann Teil der 50 Euro, die du aus deinem Regelsatz gezahlt hast und somit also ein Teil deiner Regelleistung, die dir nicht ohne Grund gekürzt werden darf, also dein Geld).

    Der Strom und das Warmwasser wurde aus dem Regelsatz bezahlt, wenn da jetzt ein Überschuß wieder zurückgezahlt wird, den man selber aus seinem Regelsatz gezahlt hat, dann ist das kein Einkommen, sondern einfach nur die Rückerstattung des eigenen Geldes. Genauso ist es auch, wenn man bei der KK über den Zuzahlungsbetrag kommt und zurückerstattet wird. Man ist ja von seinem Geld (der Regelleistung) in Vorleistung getreten.
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    Wenn die Arge nun Strom und Warmwasser als KdU bezahlt hätte - hat sie aber nicht, da dies nicht zu den KdU gehört, dann hätte sie einen Anspruch auf die Erstattung, so aber nicht!
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    So bald du "irgendwo her" wieder Finanzielle Mittel hast


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    Das gilt aber nicht für Einnahmen aus Rückerstattungen (Strom, KK), wo man aus eigener Tasche in Vorleistung getreten ist! (ich meine hiermit ausdrücklich keine Steuererstattungen!)

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    Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS 14/076 R - entschieden, dass Beziehern von Arbeitslosengeld II zur Ermöglichung des Umgangsrechtes folgende Sozialleistungen zu bewilligen sind.Fahrtkosten im Rahmen der Ausübung des Umgangsrechtes
    Regelmäßig ist der Umgangsberechtigte verpflichtet zur Ausübung des Umgangsrechtes die Kinder bei dem anderen Elternteil abzuholen und auch wieder zurück zu bringen.
    Fallen dabei umfangreichere Fahrtkosten an (weil z.B. die Kinder ihren Wohnsitz in einer anderen Stadt haben) können in Höhe der anfallenden Fahrtkosten Sozialhilfeleistungen bewilligt werden. Diese Leistungen hat der Umgangsberechtigte bei dem für ihn zuständigen Träger der Sozialhilfe zu beantragen.


    Häufigkeit des Umgangsrechts
    Der Sozialleistungsträger ist nicht berechtigt, die Angemessenheit bezüglich der Häufigkeit des Umgangsrechtes zu bestimmen. Es ist empfehlenswert, dass bei Beantragung der entsprechenden Sozialleistungen entweder eine gerichtliche Regelung bezüglich der Ausübung des Umgangsrechtes vorgelegt wird oder aber eine schriftlich formulierte einvernehmliche Regelung der Elternteile.

    Diese Veränderungen, die du beschreibst, kann ich so bestätigen, sie treffen größstenteils auch auf meinen Ex zu (unabhängig von seiner bipolaren Störung, denn eine Wesesensänderung durchs Kiffen war vorher schon zu erkennen, sie ist auch nicht nur mir aufgefallen, sondern all seinen Freunden und der Familie!).
    Ich will Kiffen nicht verteufeln, aber 20 Jahre täglich mehrmals kiffen und keinerlei Entzugssymptome zu haben, das kann nur jemand behaupten, der das nicht live miterlebt hat. Wenn man da, je nach Ausmaß an Veränderungen im Bereich Sorgerecht oder Umgang denkt, kann ich das verstehen und das hat dann nichts mehr mit Kontrolle zu tun.

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    Vielleicht kannst Du jemanden finden der das übernimmt? Freundin die auch zu Hause ist oder Tagesmutter?


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    Nein, leider nicht, zumal ich mit dem Kleinen fast monatlich in die Klinik muß und als Begleitperson mit aufgenommen werde (Begleitperson ist erforderlich und es gibt in dem Punkt nur mich), letzten Monat warens schon 11 Tage und im März das nächste mal ne Woche. Ich glaub, dann kann ichs knicken, ich muß ja schon jedesmal die andern Kids dafür unterbringen, was schwer genug ist, weil ein weiteres Kind behindert ist (Autist) und nicht gerade "einfach" ist. Ich dachte, das ist wie bei Erwachsenen, wenns Kind krank ist, wäre das wie wenn ich krank wär für den Arbeitgeber, aber wenn die Tage begrenz sind, schaff ich nichtmal das erste Quartal und hab dann noch 9 Monate vor mir, wo ich keinen Krankenheitstag mehr hab.
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    Ich weiß von einer Bekannten das andere Arbeitgeber da nicht so gelassen sind. Wenn Du schon in der Probezeit häufig zu Hause
    bleiben mußt um Dein Kind zu pflegen, kann es sein, dass Du gekündigt wirst.


    Wenn ein Probemonat der Januar gewesen wäre, wär ich den ganzen Monat nicht dagewesen (wollte da gerad fragen, obs nach 6 Wochen dann Lohnfortzahlung von der KK gibt, weil ich diesen Monat auch noch keinen Tag hätte arbeiten können).
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    Naja gut, dann klink ich mich wieder aus, ich glaub, der Arbeitgeber, der mich unter den Umständen einstellen würde, den wirds wohl nicht geben.

    Darf ich mal fragen, wie Arbeitgeber darauf reagieren?
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    Ich bin ja momentan noch arbeitslos (Alg2) und mein Problem ist u.a. die Kinderbetreuung, mein Jüngster ist ca. die Hälfte des Monats krank ( u.a. eine innere Erkrankung, Immundefekt etc.), wie bringt man das seinem Arbeitsgeber bei? Wie hält man da den Job? Machen die sowas überhaupt mit?
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    Wie macht man das bei mehreren Kindern (alleinerziehend)? Sind die Krankschreibungstage begrenzt?
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    (sorry für die vielen Zwischenfragen, aber das würd mich gerad mal interessieren)

    Dir ist aber schon klar, daß Kiffen eine solche Erkrankung "begünstigen" oder verschlimmern kann? Und ob mit oder ohne bipolarer Störung, gesund ist es sicher nicht, soviel zu kiffen, daß man nichtmal mehr den Lichtschalter findet oder mit brennender Tüte auf der Couch einpennt bzw. seine "Entzugserscheinungen" wie Agressivität, wenn er nichts mehr da hat, kommt sicher auch nicht einfach von der bipolaren Störung. Ich hab mich ausführlich mit beidem auseinander gesetzt zum Ende der Ehe und nach der Trennung, hab mich beraten lassen, war eine zeitlang in Selbsthilfegruppen für Angehörige, etc. Es wurde eindeutig beschrieben, wie Cannabiskonsumenten teilweise erst nach 2-3 Jahrzehnten Wesensänderungen zeigten, die nachhaltig waren und nicht mehr zurück gingen (auch nicht nach Absetzen des Konsums), das kann auch ohne bipolarer Störung dazu führen, daß ein Mensch sich so grundlegend ändert, daß z.B. ein Umgang so, wie er bisher stattfand nicht mehr möglich ist oder daß derjenige nicht mehr in der Lage ist, Entscheidungen zu treffen. Ich rede hier nicht von der Feierabendtüte oder Wochenendtüte, sondern von mehrmaligem Konsum täglich über Jahre, laut meinem Wissen, entstehn dadurch Veränderungen im Gehirn und das wiederum kann (muß nicht, aber kann) eine Wesensänderung bewirken - dazu brauchts keine Begleiterkrankung.