Fragen zu Selbstbehalt, Einkünften, Wohngeld etc.

  • Hallo zusammen,


    ich frage für einen Freund;).


    Aktuelle Situation:

    Bürgergeldempfänger

    allein-erziehend,

    Kind 1: 10 Jahre, lebt bei ihm,

    Kind 2, 15 Jahre, ist in einer sozialpädagogischen Wohngruppe untergebracht (die Kosten hierfür zahlt das Jugendamt).


    Eventuell künftige Situation:

    Vollzeit berufstätig, vermutlich Mindestlohn.

    Kind 1 lebt weiterhin bei ihm, Kind 2 ist weiterhin in der Wohngruppe untergebracht (er ist dann also unterhaltspflichtig, richtig?) Der Unterhalt für eine 15jährige in Stufe 1 beträgt 653€ / Monat. Ich denke nicht, dass er mehr als 2100€ netto verdienen wird und damit in Stufe 1 ist?!


    Wenn ich das richtig verstehe, bekommt er aktuell 563 € Bürgergeld plus Wohngeld plus...???


    Wenn er dann arbeiten geht, beträgt der Selbstbehalt 1450 €, in denen 520€ für Miete und Wohnen inkludiert sind. Das heißt: er hat statt 563€ dann 930€ für sich, heißt: 367€ mehr. Stimmt das so oder rechne ich da völlig falsch?


    Wie ist das, wenn er wohngeldberechtigt ist? Ist er dann bei Vollzeit auf Mindestlohnniveau überhaupt berechtigt?


    Was ist mit dem Kindergeld und dem Unterhalt für Kind 1 (das bei ihm wohnt)? Wird das irgendwie angerechnet auf die 1450€?


    Es geht ihm nicht ums Geld. Er hat evtl. einen Job gefunden, der ihn reizt und Spaß macht, in dem er lernen kann. Ich kann das gut nachvollziehen, weil ich weiß, wie wichtig der Beruf für einen selbst sein kann. Und wer mag: bitte Daumen drücken, dass das klappt!


    Viele Grüße


    Oma


    PS: Entschuldigt bitte, dass ich da nachfrage... ich war nie in der Situation und es interessiert mich einfach! Und es soll keinesfalls böse, abwertend oder in irgendeiner Art und Weise negativ oder blöd rüberkommen!

    Viele Grüße

    Omama

    Einmal editiert, zuletzt von Oma2025 ()

  • Noch eine Frage:

    Das Monatsgehalt im Mindestlohnbereich liegt bei einer 40h Woche grob bei 2400 € brutto. Netto ergibt das laut einem Standart Brutto-Netto-Rechner mit einem Kinderfreibetrag von 1 (0,5 jedes Elternteil / Kind) gerundet 1819 €. Rechnet man davon den Unterhalt für Kind 2 runter, liegt er unter dem Selbstbehalt von 1450 €.


    Er kann also bis zum Selbstbehalt 369 € Kindesunterhalt zahlen. 284 € bleiben übrig und werden dann erst mal von der Vorschusskasse übernommen - richtig?


    Nun habe ich gehört - ich weiß aber nicht, ob das stimmt (!) - , dass man als Bürgergeldempfänger keine Unterhaltsschulden anhäuft. Ist das richtig?


    In dem Moment aber, ab dem man auch nur 1 € verdient, zahlt zwar die Vorschusskasse den restlichen Unterhalt, die Unterhaltsschulden summieren sich aber auf. Das hieße: 284€ jeden Monat, die an Unterhaltsschulden auflaufen und die sich - rein theoretisch - die Unterhaltskasse irgendwann zurück holen kann.


    Stimmt das so? Oder gibt es da einen Denk- oder Rechenfehler meinerseits?

  • Es geht ihm nicht ums Geld.

    Es sollte ihm aber ums Geld gehen. Damit er seine Kinder und sich selbst finanzieren kann.


    Und ja: Unterhalt ist bis zum Selbstbehalt zu leisten, wenn man nicht voll leistungsfaehig ist. Und nein, zahlt man Unterhalt bis zum Selbstbehalt, häufen sich keine weiteren Unterhaltsschulden auf . (Es sei denn, man könnte eigentlich durch (andere) Arbeitsaufnahme genug Geldeinnahmen erzielen.)

    Und nein: Ergänzender Unterhaltsvorschuss wird nur bis zum vollen Unterhaltsvorschusssatz geleistet, nicht bis zum Unterhalt Stufe 1.

    Und nein, beim Kostenansatz für das Kind im betreuten Wohnen sind die Eltern erst einmal beide für die Gesamtkosten verantwortlich. Anteilig nach Einkommen. Erst danach wird geguckt, wie die jeweilige Leistungsfähigkeit aussieht und der etwaige Selbstbehalt. Und dann berechnet, was ggfls die Allgemeinheit zahlt.


    Die Wohngeldberechnung ist gemeindespezifisch. Da müsste man die entsprechenden Zahlen haben, um substantiell etwas dazu sagen zu können.

    Liebe Grüße



    Bap



    Wir können unser Leben nicht neu formatieren, ein anderes Betriebssystem aufspielen und alles wieder neu beginnen. Erst wenn man sich den Fehlern der Vergangenheit stellt, kann man positiv in die Zukunft blicken.


  • Danke für die Antwort!


    Die an sich wirklich wichtige Info ist, dass sich keine weiteren Unterhaltsschulden anhäufen, wenn man bis zum Selbstbehalt zahlt. Und da habe ich wirklich gehofft, dass ich falsch informiert bin - ich habe nur im Internet nichts gefunden und daher auf den Erfahrungsschatz hier im Forum gehofft.


    Zum Thema "Es sollte ihm aber ums Geld gehen": Es ist sein Antrieb, sich wieder selbst finanzieren zu können. Es gab auch immer wieder Bemühungen, aus dem Bürgergeldbezug herauszukommen, die jedoch leider erfolglos waren. Überspitzt formuliert "reich" wird er jedoch nicht mehr werden und das war das, was mit "es geht ihm nicht ums Geld" gemeint war. Ich hätte es also eher so formulieren sollen, dass er nicht die Ambitionen hat, salopp formuliert "reich" zu werden.


    Ich habe (auch) deswegen gefragt, weil auch mein Sohn von diesen Unterhaltsfragen betroffen ist. Bei ihm sieht die Situation jedoch ganz anders aus. Er ist noch in der Erstausbildung und verdient weit unter dem Selbstbehalt. Insofern sind auch mein Ex-Mann und ich meines Wissens nach wie vor barunterhaltspflichtig - bis zum Abschluss seiner Erstausbildung - richtig?


    Die beiden wollten das Kind. Sie haben auch eine kurze Zeit zusammen gewohnt, bis es dann noch in der Schwangerschaft zur Trennung kam.


    Als mein Sohn Papa wurde, kam logischerweise die Selbstauskunft. Diese hat mein Sohn ausgefüllt und abgeschickt - auch klar. In der Zwischenzeit kamen die Zahlungsaufforderungen für den Mindestunterhalt und eben weil er zu dem Zeitpunkt kein Geld hatte, habe ich ihm das Geld für den Unterhalt seines Sohnes gegeben - ich wollte nicht, dass er in Schwierigkeiten kommt. Schlussendlich kam dann aber die Nachricht, dass er nicht leistungsfähig ist und momentan bis zum Abschluss seiner Erstausbildung keinen Unterhalt zahlen muss. Dieser wird von der Vorschusskasse übernommen.


    Das Geld für die ersten 3 Monate bekommt er nicht zurück. Gezahlt ist gezahlt. Seitdem zahlt die Vorschusskasse. Mein Sohn wird nach Abschluss seiner Erstausbildung arbeiten gehen und Unterhalt für seinen Sohn zahlen.


    Wie ist das bei ihm? Häufen sich bei ihm Unterhaltsschulden an?


    An mich ist die Vorschusskasse in Sachen Großelternunterhalt bis dato nicht herangetreten. Ich gebe zu, dass ich das befürchtet hatte.


    Die Eltern der KM sind nicht leistungsfähig. Der Vater der KM (Bürgergeldbezug) hat gegenüber meinem Sohn mal erklärt, er habe noch nie gearbeitet, und sehe das nicht ein, ein habe dies auch nicht gar nötig. Was ich persönlich von so einer Aussage halte, kann man sich sicherlich vorstellen <X.

  • Nach meinem Verständnis der Sozialgesetzgebung, sollte die Jobaufnahme in jedem Fall zu mehr Geld führen, wie sich das genau zusammensetzt müsste man mit genaueren Zahlen schauen (kommt auf die tatsächliche Miete und die angemessene Miete in der Kommune an). Mit den Parametern, die du beschreibst, bleibt es bei irgendeinem Sozialleitsungsbezug und da werden Einkommen aber auch Unterhalt, den man leisten muss, verrechnet. Es ist also egal, wie viel Unterhalt er zahlen muss, weil diese Verpflichtung vom Einkommen abgezogen und danach der Restbedarf durch Sozialleistungen aufgestockt wird. Und da es Freibeträge gibt, wird am Ende immer mehr bleiben, als wenn man nicht arbeitet. Ich würde es nicht zu sehr verkomplizieren und die Unterhaltsgeschichte gelassen sehen.


    Davon abgesehen lohnt sich die Arbeitsaufnahme auch aus anderen Gründen immer... aber das weißt du ja.

    LG Campusmami



    Sonne muss von Innen scheinen :sonne


    Das Leben findet draußen statt :rainbow: .

  • Die Fragen kann man hier gar nicht seriös beantworten da verschiedene Rechtskreise hier gleichzeitg zutreffen, BGB und mindestens diverse SGB, meine ich.


    Z.B. hat der Freund lt. BGB zwar einen Selbstbehalt von 1,450 sofern berufstätig, sonst nur 1,200 und hierbei ist es egal ob er Wohnkosten hat, er ist jedoch gleichzeitig AE und hat daher auch durch die BG mit dem Kind einen ganz anderen Bedarf im SGB2. Im SGB2 zählen dann als Bedarf z.B. auch die tatsächlichen Kosten der Unterkunft bis lt. Tabelle, die für den Wohnort die maximal zulässige Höhe dieser KdU definiert. Alles darüber muss man halt schauen wovon man das zahlt.


    Echtes Wohngeld (also nicht KdU) und ALG2-Bezug schließen sich ohnehin aus wobei Wohngeld Vorrang hat. Beim Wohngeld wird jedoch nur gezahlter Unterhalt bis 300 p.M. & pro Kind anerkannt. Ob der tituliert sein muss weiß ich nicht mehr, vermute aber ja.


    Idealerweise wäre hier eine Berufstätigkeit die zumindest genug Einkommen generiert um den Bedarf lt. SGB2 für die eigene BG zu decken plus 1 x Unterhalt zu zahlen.


    Da reden wir über 2,450 Euro und nicht über 1,450 Euro.


    Sonst rennt man ja andauern zu irgendeinem Amt.


    Bis zu diesem Gehaltslevel ist es auch praktisch unerheblich man hat nicht 1 Cent mehr in der Tasche, wahrscheinlich.


    Bei dem Kindesunterhalt durch Großeltern bin ich überfragt. Auf jeden Fall wäre hier der Selbstbehalt mindestens 2,000, für Ehepaare mindestens 3,600. Es gibt auch keine gesteigerte Erwerbsobliegenheit.


    Wenn Unterhaltsvorschuss gezahlt wird kann dieser auch nicht durch die UHV-Stelle von den Großeltern eingetrieben werden, da gibt's wohl ein BGH-Urteil dazu.


    LG

    ... unn denn bin ick in mir jejangen, war aber ooch nüschd los! :drink ...

    Einmal editiert, zuletzt von Yogi ()

  • Ergänzung.

    Selbstbehalt Großeltern ist mindestens 2000 + die Hälfte des Einkommens darüber.


    Stand 2022.


    Dürfte also jetzt erheblich höher sein (Spekulation von mir).


    LG

    ... unn denn bin ick in mir jejangen, war aber ooch nüschd los! :drink ...

  • Okay, danke dir Yogi für deine Antwort!


    Ich stelle fest, es macht keinen Sinn, sich da weiter reinzudenken, zumal es mich nicht betrifft. Wie heißt es so schön? Nicht mein Zirkus, nicht meine Affen!


    Als ich von meinem Enkel hörte, befürchtete ich anfangs, dass ich zur Kasse gebeten werden könnte. Wäre da was gekommen, hätte ich das Ganze sicherlich einem Anwalt übergeben. Der Großelternunterhalt scheint aber vom Tisch zu sein.

  • Echtes Wohngeld (also nicht KdU) und ALG2-Bezug schließen sich ohnehin aus wobei Wohngeld Vorrang hat. Beim Wohngeld wird jedoch nur gezahlter Unterhalt bis 300 p.M. & pro Kind anerkannt. Ob der tituliert sein muss weiß ich nicht mehr, vermute aber ja.

    Es sind 3.000 Euro im Jahr ohne Titel, was 250 Euro monatlich wären. Für einen Titel wird das anerkannt, was drinsteht. Das können auch mehr als 3.000 Euro im Jahr sein. §18 Wohngeldgesetz

  • F4tH3R F16URE

    Danke Dir. Das ist ja noch viel weniger. Autsch. Wusste nur noch es war irgendwas mit 3 ...


    Bei mir hat vor 15? Jahren diese Regelung dazu geführt: kein Wohngeld. Da war der Betrag auch schon identisch.


    Dass zum Thema Inflationsausgleich.


    LG

    ... unn denn bin ick in mir jejangen, war aber ooch nüschd los! :drink ...

  • Okay, danke dir Yogi für deine Antwort!


    Ich stelle fest, es macht keinen Sinn, sich da weiter reinzudenken, zumal es mich nicht betrifft. Wie heißt es so schön? Nicht mein Zirkus, nicht meine Affen!


    Als ich von meinem Enkel hörte, befürchtete ich anfangs, dass ich zur Kasse gebeten werden könnte. Wäre da was gekommen, hätte ich das Ganze sicherlich einem Anwalt übergeben. Der Großelternunterhalt scheint aber vom Tisch zu sein.

    Tatsächlich wäre mal interessant zu erfahren wann er denn nicht vom Tisch ist. Wahrscheinlich muss da ein Verweis von Kindeseltern Seite kommen, natürlich zuzüglich auch überhaupt mal Zahlungsfähigkeit vorliegen.


    LG

    ... unn denn bin ick in mir jejangen, war aber ooch nüschd los! :drink ...

  • Nach meinem Verständnis der Sozialgesetzgebung, sollte die Jobaufnahme in jedem Fall zu mehr Geld führen, wie sich das genau zusammensetzt müsste man mit genaueren Zahlen schauen (kommt auf die tatsächliche Miete und die angemessene Miete in der Kommune an). Mit den Parametern, die du beschreibst, bleibt es bei irgendeinem Sozialleitsungsbezug und da werden Einkommen aber auch Unterhalt, den man leisten muss, verrechnet. Es ist also egal, wie viel Unterhalt er zahlen muss, weil diese Verpflichtung vom Einkommen abgezogen und danach der Restbedarf durch Sozialleistungen aufgestockt wird. Und da es Freibeträge gibt, wird am Ende immer mehr bleiben, als wenn man nicht arbeitet. Ich würde es nicht zu sehr verkomplizieren und die Unterhaltsgeschichte gelassen sehen.


    Davon abgesehen lohnt sich die Arbeitsaufnahme auch aus anderen Gründen immer... aber das weißt du ja.

    Im Bereich der Sozialgesetzgebung /SGB ist es zweifellos so, dass man mit Arbeit finanziell besser steht als mit Bürgergeld und Co.


    Ist man aber unterhaltspflichtig oder hat einen unterhaltspflichtigen Ex-Partner, gibt es zahllose Rechenbeispiele, die belegen, dass die Leistungsfähigkeit beim Unterhalt einen Unterhaltspflichtigen nach Unterhaltszahlung und den arbeitsbedingten Abzügen unter die Summe drückt, die er ohne Einkommen als Bürgergeld zur Verfügung hat. Für den Unterhaltspflichtigen kann der Verbleib im Bürgergeld also finanziell günstiger sein als Berufstätigkeit und dann Zahlpflicht beim Unterhalt.

    Zwar haben dann das Kind /der Betreuungselternteil in der Regel weniger Geld zur Verfügung als bei Unterhalt Stufe 1. Das ist dem Unterhaltspflichtigen aber öfter egal.


    Ganz kurios wird die Sache bei Mangelfällen. Da machen schon mal ein zwei Euro mehr oder weniger Einnahmen eine ganze Menge aus beim verfügbaren Einkommen.

    Erschreckend ist, dass nach meiner Erfahrung die gewieftesten "Wisser" in diesem Bereich oft Unterhaltspflichtige sind.

    Liebe Grüße



    Bap



    Wir können unser Leben nicht neu formatieren, ein anderes Betriebssystem aufspielen und alles wieder neu beginnen. Erst wenn man sich den Fehlern der Vergangenheit stellt, kann man positiv in die Zukunft blicken.

  • Tatsächlich wäre mal interessant zu erfahren wann er denn nicht vom Tisch ist. Wahrscheinlich muss da ein Verweis von Kindeseltern Seite kommen, natürlich zuzüglich auch überhaupt mal Zahlungsfähigkeit vorliegen.


    LG

    Vom Tisch ist die Sache, wenn Beistandschaft bzw. Unterhaltsvorschusskasse die Regelauskunft an die (vier) Großeltern gestellt haben und die Berechnung ergeben hat, dass die Großeltern unter dem Selbstbehalt liegen und damit keine Zahlungspflicht vorliegt.

    Manche Beistandschaften und Unterhaltsvorschusskassen schaffen die Bearbeitung solcher Vorgänge "niemals" oder erst nach Jahren.

    Aber hier, wo ja gerade erst die mangelnde Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Vaters festgestellt wurde, würde ich noch nicht davon ausgehen, dass die Regelanfrage zur Leistungsfähigkeit an die Großeltern vom Tisch ist.

    Liebe Grüße



    Bap



    Wir können unser Leben nicht neu formatieren, ein anderes Betriebssystem aufspielen und alles wieder neu beginnen. Erst wenn man sich den Fehlern der Vergangenheit stellt, kann man positiv in die Zukunft blicken.

  • Vom Tisch ist die Sache, wenn Beistandschaft bzw. Unterhaltsvorschusskasse die Regelauskunft an die (vier) Großeltern gestellt haben und die Berechnung ergeben hat, dass die Großeltern unter dem Selbstbehalt liegen und damit keine Zahlungspflicht vorliegt.

    Manche Beistandschaften und Unterhaltsvorschusskassen schaffen die Bearbeitung solcher Vorgänge "niemals" oder erst nach Jahren.

    Aber hier, wo ja gerade erst die mangelnde Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Vaters festgestellt wurde, würde ich noch nicht davon ausgehen, dass die Regelanfrage zur Leistungsfähigkeit an die Großeltern vom Tisch ist.

    Ich meinte dies hier, dass im Ausnahmefall für den Mindestunterhalt auf die Großeltern zurück gegriffen wird ist klar. Es ging mir darum, ob bereits gezahlter UHV von den Großeltern zurück geholt werden kann. Oder verstehe ich den folgenden Satz falsch?


    "Dass der Staat für Unterhaltsvorschusszahlungen keinen Regress (§ 7 Abs. 1 Satz 1 UVG) bei Großeltern nehmen kann, ist wiederum eine ganz bewusste gesetzgeberische Entscheidung, kann jedoch nicht dafür maßgeblich sein, welchen Umfang die zivilrechtliche Unterhaltspflicht der Eltern hat."


    Der Bundesgerichtshof - Presse : Pressemitteilungen aus dem Jahr 2021 - Bei finanziell leistungsfähigen Großeltern keine gesteigerte Unterhaltspflicht der Eltern für ihre Kinder


    LG

    ... unn denn bin ick in mir jejangen, war aber ooch nüschd los! :drink ...

  • So rein interessehalber: Geht da nicht der Unterhalt an den Sohn vor? Also ich meine vor Enkelunterhalt?

    Wenn ich es richtig verstanden habe, dann ist der Sohn doch in der Erstausbildung.


    Oma2025 : Absolviert er PiA?

    Da dürfte die Differenz ja nicht so groß sein.:/

  • friday


    in der Rangfolge ist das Kind vor den Enkeln, richtig.


    Sohn hat ein eigenes Einkommen, das für ihn selbst, aber nicht für den Kindesunterhalt reicht.


    Das ist genau der Fall der in dem BGH-Urteil auch verhandelt wurde.


    Also, nein.


    LG

    ... unn denn bin ick in mir jejangen, war aber ooch nüschd los! :drink ...

  • Hier ist vielleicht wichtig zu erwähnen, dass es sich um eine besondere Situation im dargestellten Gerichtsverfahren handelt und deshalb das juristisch zu verstehende "kann" in der Beschreibung untergebracht wurde. In der Sache heißt das schlicht: In der Regel ist der Unterhalt zu leisten.

    Liebe Grüße



    Bap



    Wir können unser Leben nicht neu formatieren, ein anderes Betriebssystem aufspielen und alles wieder neu beginnen. Erst wenn man sich den Fehlern der Vergangenheit stellt, kann man positiv in die Zukunft blicken.

  • Ich "muss" noch mal;)...


    DAS schockt mich. Klar, man hört vieles, irgendwie "weiß" man es auch - aber es schwarz auf weiß, sehr sachlich und allgemein formuliert zu lesen, ist eine Hausnummer.

    Zitat

    Ist man aber unterhaltspflichtig oder hat einen unterhaltspflichtigen Ex-Partner, gibt es zahllose Rechenbeispiele, die belegen, dass die Leistungsfähigkeit beim Unterhalt einen Unterhaltspflichtigen nach Unterhaltszahlung und den arbeitsbedingten Abzügen unter die Summe drückt, die er ohne Einkommen als Bürgergeld zur Verfügung hat. Für den Unterhaltspflichtigen kann der Verbleib im Bürgergeld also finanziell günstiger sein als Berufstätigkeit und dann Zahlpflicht beim Unterhalt

    Wo bitte ist da dann der Anreiz, arbeiten zu gehen? "Moralisch" - dass man eben nicht auf Kosten der "Allgemeinheit" lebt? Die Rente - von der man immer wieder hört und liest, dass sie eh nicht "sicher" ist?


    Genauso wie dieses "kann" in der Erstausbildung. Rein von dem her, was ich bis jetzt weiß, habe ich einen Mordsrespekt vor der Frau, die sich durch die Instanzen geklagt hat. Leider ist der vollständige Artikel hinter der "Bezahlschranke".