Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit einer veröffentlichten Entscheidung vom 4.4. 2025 (Aktenzeichen 2 AZR 156/24) den Kündigungsschutz schwangerer Arbeitnehmerinnen gestärkt.
Eine Frau war am 14. Mai 2022 gekündigt worden. In der (dreiwöchigen) Widerspruchsfrist hatte sie von ihrer Schwangerschaft durch einen eigenen positiven Test erfahren und ihren Arbeitgeber umgehend informiert als auch einen Termin mit ihrer Frauenärztin ausgemacht. Der früheste Arzttermin lag aber bereits außerhalb der dreiwöchigen Frist zur Klage gegen die Kündigung. Hier wurde dann jedoch festgestellt und berechnet, dass die Schwangerschaft wenige Tage vor der Kündigung bereits eingetreten sei: Der voraussichtliche Geburtstermin wurde auf den 2. Februar 2023 berechnet. Mit Abzug von 280 Tagen lag man knapp vor dem Kündigungstermin.
Damit war nach Meinung des BAG die Klage der Arbeitnehmerin, obwohl außerhalb der Dreiwochenfrist, noch rechtens: „Die Klägerin hat aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund erst mit der frühestmöglichen frauenärztlichen Untersuchung am 17. Juni 2022 positive Kenntnis davon erlangt, dass sie bei Zugang der Kündigung am 14. Mai 2022 schwanger war.“