In einem jetzt veröffentlichten Urteil des Bayerischen Oberlandesgerichts vom 24.10 2024 (BayObLG, 102 VA 105/24) wurde entschieden, dass das berechtigte Interesse eines Beteiligten an einem auch bereits abgeschlossenen FamGerichtsverfahren auf Akteneinsicht in der Regel zu bejahen ist. Im entsprechenden Fall hatte ein Verfahrensbeteiligter überprüfen wollen, ob sich in einer ganzen Serie von FamGerichtsverfahren Jugendamt, Gutachter etc. ordnungsgemäß verhalten haben. Er hatte zwar einen persönlichen Eindruck und Erinnerungen. Um seine Ansicht aber belegen zu können, bräuchte er Einblick in Akten, die er mutmaßlich nie vollständig gesehen habe.
Das OLG bestätigte nun das grundsätzliche Recht des Antragstellers auf Einblicknahme. Auch wenn die Verfahren bereits abgeschlossen seien.
Dies könnte zukünftig auch interessant sein für an FamGerichtsverfahren beteiligte Kinder. Ihnen könnte mit dem Erreichen der Volljährigkeit das Recht zustehen, Einblick in die Verfahrensakten der Verfahren zu nehmen, die über ihr Leben maßgeblich bestimmt haben.