Das OLG Hamm hat im Sommer 2024 zum Trennungsunterhalt entschieden (Az.: 4 UF 35/24) und das Urteil kürzlich veröffentlicht:
Nach einer Trennung hat ein Ehepaar sich über den Unterhalt gestritten. Der Vater wollte nur Kindesunterhalt für die bei der Trennung 2021 neun und fünf Jahre alte Kinder leisten. Jedoch keinen Trennungsunterhalt für die Mutter. Die selbstständige Frau war bei der Trennung 12, später 18 und zuletzt 22 Stunden tätig.
Das OLG entschied: Der Mutter steht Trennungsunterhalt zu. Weder muss sie die Teilzeittätigkeit zugunsten einer Vollzeittätigkeit verändern noch aus der Selbstständigkeit in eine angestellte Tätigkeit überwechseln. Es müsse grundsätzlich geprüft werden, ob diese Arbeitsumstellungen für den Unterhaltsempfänger zumutbar seien.
Grundsätzlich jedoch könne nach dem Trennungsjahr erwartet werden, dass eine während der Ehe ausgeübte Teilzeittätigkeit zu einer Vollzeittätigkeit ausgeweitet wird. Wenn aber (gemeinsame) Kinder betreut werden müssen wie im konkreten Fall, könne diese Pflicht aufgehoben werden. Im konkreten Fall war eine höhere Betreuungsanforderung durch eine Lernschwäche eines der Kinder gewichtig bei der Entscheidung zur Zahlungspflicht bzw. zur Teilzeitarbeit.
Deutlich wird im Urteil: Der nacheheliche Trennungsunterhalt ist ein zu begründender Sonderfall.