Alles anzeigenAntharia, ich kenne jetzt den Einzelfall nicht. Aber eine Einstellung des Verfahrens "mangels öffentlichen Interesses" ist in der Sache der Verweis, dass die betroffene Person Privatklage erheben soll/muss, um zu ihrem Recht zu kommen. (Also verkürzt gesagt nicht der Staat in Form des Staatsanwaltes als Kläger auftritt und sein Recht einklagt.) Die Einstellung durch die Staatsanwaltschaft ist nicht ein Kleinreden einer Tat. (Das betrifft klassischerweise Delikte wie Hausfriedensbruch, Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung, Körperverletzung, Nachstellung, Bedrohung und Sachbeschädigung.) Die Privatklage öffnet vielmehr den Raum, dass der Kläger eine persönliche Entschädigung erhalten kann.
Wenn man eindeutige Beweise hat, sollte man auch für den eigenen Seelenfrieden persönlich klagen, um "Recht" zu bekommen. Das halte ich für absolut wichtig. Empfundene Ungerechtigkeit macht einen verrückt und lässt einen leiden. (Nachteil ist dabei allerdings, dass man auch das Risiko, die etwaigen Kosten eines Verfahrens tragen muss.)
Ich will dir jetzt nicht raten, eine Privatklage einzureichen. Ich will dir vor allem sagen, dass die Formulierung "mangelndes öffentliches Interesse" eine juristische Fachformulierung ist, die vom Gesetzgeber nicht als "Faustschlag" gedacht ist. Auch wenn ich es absolut verstehen kann, wenn sie so ankommt, weil niemand den "normalen Bürger" entsprechend aufklärt. (Staatsanwälte gehören mit zu den empathielosesten Berufsgruppen, die ich kenne ...) Um in diesen Bereichen zu handeln, ist allerdings tatsächlich die Zusammenarbeit mit einem Anwalt zu empfehlen. Das ist leider so, dass man sonst "im Rechtsgestrüpp" schnell irgendwo hängen bleibt und sich der eigentliche Täter grinsend darüber amüsiert.
Schlimm ist in dem Fall, dass die Opfer immer wieder aussagen und das Erlebte dadurch immer wieder durchleiden müssen. Besonders schlimm, wenn es dann auch noch an einen "unsensiblen Klotz" gerät, der die Befragung nicht besonders einfühlsam durchführt.
Außerdem wird das Opfer in einem neuen Prozess wieder mit dem Anwalt der Gegenseite konfrontiert, der dazu neigt zur Verteidigung seines Mandanten z.B die Glaubwürdigkeit des Opfers anzuzweifeln oder den Opfer eine Mitschuld zuzuschustern. Dafür fehlt vielen einfach die Kraft, und dann lassen sie es lieber sein, statt zu ihrem Recht zu kommen.