Kindesunterhalt, paritätisches Wechselmodell, Jugendamt

  • Nachdem die KM nun für mich überraschend wegen der Aufteilung der Kosten für unser Kind unzufrieden wurde und Ärger machte, schlug ich vor, ihr vorläufig den monatlichen Betrag zu zahlen, den sie für angemessen hält. Desweiteren schlug ich vor, den Kindesunterhalt vom Jugendamt berechnen zu lassen, damit weitere "Missverständnisse" und Diskussionen vermieden werden. Im Grunde irrelevant für meine Frage, aber darauf hat sie seit Wochen nicht reagiert und hat mir auf Nachfrage nur den Empfang bestätigt.


    Es geht mir darum, dass die subjektiven Elternstandpunkte aus dem Bereich herauskommen und keine Seite mehr sagen kann "mir steht aber X zu".


    Im echten Wechselmodell sind meiner Recherche nach (siehe Punkt c) beide Eltern unterhaltspflichtig und dürfen im Auftrag des Kindes entsprechend tätig werden.

    Jedenfalls sagt das Jugendamt, ich müsse direkt einen Anwalt einschalten, wenn sie auf meine Frage nicht reagiert. Da wir im echten Wechselmodell sind, könne das JA auch nicht den Kindesunterhalt für das Kind berechnen und würde deshalb nicht tätig werden. Sie könnten auch grundsätzlich keine Beistandschaft für Kinder im Wechselmodell übernehmen. (Nicht, dass ich das gefragt hätte.)


    Bleibt mir wirklich nur der Gang zum Anwalt, um den Kindesunterhalt "offiziell" bzw. von einem Dritten feststellen zu lassen? Denn selbst wenn sie auf meine Anfragen reagieren würde, könnte sie immer wieder anfangen zu diskutieren "das wurde falsch berechnet, das muss geändert werden". Ich befürchte, dass das Einschalten eines Anwalts die Angelegenheit zu einem offenem Disput eskalieren lässt, welcher unser Kind zusätzlich belastet. An ein dann vermutlich bevorstehendes Gerichtsverfahren mag ich gar nicht erst denken. Denn wenn "mein" Anwalt ihr schreibt, wird sie von dem wohl nichts akzeptieren, so wie sie sich bisher verhält.


    Es bringt vermutlich auch nichts, ihr z.B. per Einschreiben einen Brief zu schicken, mit der Aufforderung den Kindesunterhalt berechnen zu lassen. Oder wäre das für irgendwelche Fristen oder so wichtig?

    Hat jemand praktische Erfahrungen oder Tipps, welche Möglichkeiten ich hier habe? Danke.

  • Warum lässt du die Sache nicht liegen, bis die Mutter sich auskaest?


    Dein Angebot, eine einvernehmliche Klärung herbeizuführen, steht ja laut deinem Startposting. Jetzt scheint sie "dran" zu sein mit einer Reaktion.

    Liebe Grüße



    Bap



    Wir können unser Leben nicht neu formatieren, ein anderes Betriebssystem aufspielen und alles wieder neu beginnen. Erst wenn man sich den Fehlern der Vergangenheit stellt, kann man positiv in die Zukunft blicken.

  • Danke für die Antworten.


    Abwarten bedeutet für mich, nicht zur Ruhe zu kommen, weil sie jeden Tag mit etwas um die Ecke kommen könnte. Mit einer proaktiven Klärung könnte ich das Thema abhacken. Dann sollte sie auch nicht weiter unserem Kind ggü. das Thema Geld vorkauen, da es ja dann eine offizielle Regelung gäbe.


    Das Kindergeld bekomme ich und wir haben das bisher informell und einvernehmlich geregelt.
    "Zahlst du X?" - "ok" - "Ich würde dafür Y zahlen" - "Wenn du möchtest, ok." Ich "Ich würde Z zahlen" - "ok"

    Kleinigkeiten und Taschengeld zahlt jeder in seiner Woche "wie es anfällt", ich führe darüber aber kein Buch. Klamotten kaufte bisher jeder nach Bedarf, wenn was kaputt war oder zu klein. Taschengeld hat sie kürzlich eigenmächtig erhöht, findet unser Kind natürlich klasse. Wir beide haben Lastschriften laufen (ÖPNV, Vereine usw.). Ein gemeinsames Kinderkonto für den Alltag haben wir nicht, würde meiner Erfahrung nach nur mehr Ärger bringen, weil sie dann fleißig bis Null ausgeben könnte und dann vermutlich nachfordert mit so lustigen Begründungen "Fülle auf, sonst gehen die Lastschriften zurück. Ich habe diesen Monat genug eingezahlt".

    Nachtrag: Gerade noch einmal in der Trennungsvereinbarung nachgelesen. Da steht tatsächlich nichts zum Finanziellen (außer wann Taschengeldzahlungen erfolgen).


    Zur Zuständigkeit des Jugendamts wisst ihr nichts? Dürfen die wirklich nicht oder wollen sie einfach nicht?



  • Zur Zuständigkeit des Jugendamts wisst ihr nichts? Dürfen die wirklich nicht oder wollen sie einfach nicht?

    Das Jugendamt wird sicherlich "Wechselmodeller" gern beraten, wenn beide Eltern diesen Wunsch äußern und den Termin gemeinsam wahrnehmen.

    Eine rechtliche Beistandschaft ist derzeit nicht möglich. Da fehlt letztlich die gesetzliche Regelung zum Wechselmodell, die immer noch "in Vorbereitung" ist.


    Grundsätzlich ist es so, dass Eltern beim Wechselmodell eng, vertrauensvoll, rücksichtsvoll und kindorientiert zusammenarbeiten sollten/müssen. So, wie Du hier die Situation beschreibst, hat man den Eindruck, ihr arbeitet Euch aneinander ab und der Schritt zur Eskalation ist nicht weit. Deeskalierend liest sich da nichts. Und ich befürchte, genau dieser Eindruck ist auch beim Jugendamt entstanden. Die helfen und beraten eigentlich gern. Lassen sich aber nicht instrumentalisieren.

    Liebe Grüße



    Bap



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  • Beraten kann dich das Jugendamt schon. Beide Elternteile sind im Wechselmodell ja alleinerziehend und erfüllen erstmal den §18 SGB XIII, wo das Recht auf Beratung und Unterstützung definiert ist.


    Aber wie Bap schon sagt, anders tätig werden kann das JA nicht. Angenommen ihr macht beide eine Beistandschaft auf, soll dann Beistand gegen Beistand arbeiten? Oder ein Beistand quasi gegen "sich selbst"?


    Aktuell fehlt es da an der gesetzlichen Regelung, die derartiges in einem sinnvollen Rahmen ermöglicht.

  • Was das Jugendamt in nichtjuristischer Sprache sagen wollte, erschließt sich vielleicht aus den nachfolgenden Gesetzestexten, wenn es so tiefgehend diskutiert werden soll. Grundlage und Ausgangspunkt ist die gesetzliche Änderung im § 1712 BGB von 1998, "Beistandschaft des Jugendamtes, Aufgaben":




    (1) Auf schriftlichen Antrag eines Elternteils wird das Jugendamt Beistand des Kindes für folgende Aufgaben: 1.die Feststellung der Vaterschaft,
    2.die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sowie die Verfügung über diese Ansprüche; ist das Kind bei einem Dritten entgeltlich in Pflege, so ist der Beistand berechtigt, aus dem vom Unterhaltspflichtigen Geleisteten den Dritten zu befriedigen.

    (2) Der Antrag kann auf einzelne der in Absatz 1 bezeichneten Aufgaben beschränkt werden.


    Differenzierter wurde das dann für die Ausführung in den § 18 des SGB VIII "Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der personensorge und des Umgangsrechts" gepackt:


    (1) Mütter und Väter, die allein für ein Kind oder einen Jugendlichen zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung

    1. bei der Ausübung der Personensorge einschließlich der Geltendmachung von Unterhalts- oder Unterhaltsersatzansprüchen des Kindes oder Jugendlichen,
    2. bei der Geltendmachung ihrer Unterhaltsansprüche nach § 1615l des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

    (2) Mütter und Väter, die mit dem anderen Elternteil nicht verheiratet sind, haben Anspruch auf Beratung über die Abgabe einer Sorgeerklärung und die Möglichkeit der gerichtlichen Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge.

    (3) 1Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts nach § 1684 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. 2Sie sollen darin unterstützt werden, dass die Personen, die nach Maßgabe der §§ 1684, 1685 und 1686a des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Umgang mit ihnen berechtigt sind, von diesem Recht zu ihrem Wohl Gebrauch machen. 3Eltern, andere Umgangsberechtigte sowie Personen, in deren Obhut sich das Kind befindet, haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts. 4Bei der Befugnis, Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu verlangen, bei der Herstellung von Umgangskontakten und bei der Ausführung gerichtlicher oder vereinbarter Umgangsregelungen soll vermittelt und in geeigneten Fällen Hilfestellung geleistet werden.

    (4) Ein junger Volljähriger hat bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung von Unterhalts- oder Unterhaltsersatzansprüchen.


    Knackpunkt ist hier in Deinem Fall, Ahorn, bzw. bei allen Wechselmodellfällen das Wort "allein" im Absatz 1. Bei den Gerichten war schnell klar, dass "allein" auch "überwiegend" heißen kann. Bedeutet: Beistandschaft kann tätig werden für den Betreuungselternteil, um Dinge mit dem Umgangselternteil zu klären.

    Im Laufe der Jahre wurde auch ausgeurteilt, dass eine hohe Betreuungszeit von bis zu 33% (hier gab es recht unterschiedliche Urteile) durch den Umgangselternteil trotzdem noch den Anspruch auf Beistandschaft für den Betreuungselternteil bedeutet.

    Schwierig jedoch wurde es bei einem Wechselmodell. Einmal bei der Definition: Besteht ein Wechselmodell auch, wenn nicht genau auf die Sekunde 50% vom einen und 50% vom anderen Elternteil betreut werden. Der Gesetzgeber schweigt ja dazu, siehe oben. Die Gerichte haben da mehrheitlich gesagt. In der Nähe von 50% ist es trotzdem ein Wechselmodell. Nur. Was ist noch Nähe? 60:40? 33%:77%? Da wurde recht unterschiedlich ausgeurteilt. Und das je nach Streitpunkt: Ein Beispiel aus einer ganz anderen Ecke: Besteht Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn der Umgangselternteil 33% Betreuungszeit übernimmt? Da haben Gerichte gesagt: Nein.


    Das aber nur, um die Bandbreite zu zeigen. Klar ist: eine Beistandschaft kann bei einem richtigen Wechselmodell, wie ihr es praktiziert, nicht eingerichtet werden, um den Unterhalt juristisch durchsetzen zu können. Weil kein Wechselmodell- Elternteil "allein für ein Kind oder Jugendlichen zu sorgen" hat, wie es im Gesetzestext heißt.

    Aber: Das Jugendamt kann beraten. Aufgrund des Gesetzes. Aufgrund der grundsätzlichen Aufgabe des Jugendamtes, Kinder und Eltern zu unterstützen und zu deeskalieren. Es kann also, so beide(!) Eltern wollen, die Einkommenszahlen von beiden Eltern nehmen aus dem letzten Lohnsteuerbescheid, die Nettoeinnahmen addieren, das elterliche Jahreseinkommen feststellen, einen Blick in die Düsseldorfer Tabelle werfen, das Nettoeinkommen durch zwei teilen und dann im Dreisatz den prozentualen Anteil von jedem Elternteil ausrechnen. Kein Hexenwerk. Kann man im Grunde mit dem Mathewissen der 10. Klasse auch selbst.


    Es sollte bei Eltern, die wirklich willens sind, das Wechselmodell zu leben, eigentlich überhaupt kein Problem sein. Hat man aber "tief im Herzen" eigentlich keinen Bock auf Wechselmodell, ist die Finanzierungsfrage immer wieder ein wunderbarer Punkt, um sich zu streiten. Oder der Schulwechsel. Oder ...


    Aber eigentlich geht es immer darum: Will ich das Wechselmodell? Sagen dazu beide ehrlich ja, dann sind alle anderen Dinge lösbar.

    Liebe Grüße



    Bap



    Wir können unser Leben nicht neu formatieren, ein anderes Betriebssystem aufspielen und alles wieder neu beginnen. Erst wenn man sich den Fehlern der Vergangenheit stellt, kann man positiv in die Zukunft blicken.

  • Aber: Das Jugendamt kann beraten. Aufgrund des Gesetzes. Aufgrund der grundsätzlichen Aufgabe des Jugendamtes, Kinder und Eltern zu unterstützen und zu deeskalieren. Es kann also, so beide(!) Eltern wollen, die Einkommenszahlen von beiden Eltern nehmen aus dem letzten Lohnsteuerbescheid, die Nettoeinnahmen addieren, das elterliche Jahreseinkommen feststellen, einen Blick in die Düsseldorfer Tabelle werfen, das Nettoeinkommen durch zwei teilen und dann im Dreisatz den prozentualen Anteil von jedem Elternteil ausrechnen. Kein Hexenwerk. Kann man im Grunde mit dem Mathewissen der 10. Klasse auch selbst.

    So funktioniert im Groben und Ganzen auch eine Berechnung für Unterhalt, wenn ein Kind volljährig aber noch unterhaltsberechtigt ist. Ist wirklich kein Hexenwerk.

  • Hier noch ein Link auf einen anderen Thread im Forum, der ein bisschen deutlich macht, wie groß die Problematik ist - auch wenn es bezüglich einer Klage mittlerweile eine offene juristische Tür gibt:


    Wechselmodell und Unterhaltsansprüche


    Wie schon gesagt: Man kann nur hoffen, dass es bezüglich Wechselmodell (und Unterhalt) eine zeitnahe gesetzliche Klärung gibt.

    Liebe Grüße



    Bap



    Wir können unser Leben nicht neu formatieren, ein anderes Betriebssystem aufspielen und alles wieder neu beginnen. Erst wenn man sich den Fehlern der Vergangenheit stellt, kann man positiv in die Zukunft blicken.