Urlaubsplanung

  • Hallo, mich beschäftigt aktuell das Thema Urlaubsplanung. Gibt es gesetzliche Fristen, die eingehalten werden müssen, oder ist man vom "good will" des UETs abhängig, was die Urlaubsplanung angeht?

    KV teilt immer erst recht spät seinen Urlaub mit. Er gibt an, dass der AG immer erst zu Beginn des Jahres die Urlaubsplanung fertig hat. Oftmals liegt sein Urlaub dann z.T. auch außerhalb der Ferien, so dass er die Kinder max. 1/3 der Ferienzeit betreuen kann.

    Ich muss meine Urlaubsplanung also immer bis zum Jahresanfang ziehen, was sich natürlich nicht positiv auf die Preise auswirkt. Wenn ich aber einfach früher buchen würde, bevor der KV seine Urlaubszeiten fest stehen hat, laufe ich Gefahr, dass er seine Kinder dann in den Ferien gar nicht nehmen kann, weil sein Urlaub dann vom AG dummerweise genau in die Zeit gelegt wird, in der ich mit den Kindern weg bin.

    Gibt es rechtliche Grundlagen, die den Zeitpunkt, bis wann der AG den Urlaub genehmigt haben muss, festlegen? Gibt es rechtliche Grundlagen, die Eltern (UETs) es ermöglichen, den Urlaub ausschließlich in der Ferienzeit zu nehmen?

    Oder muss ich einfach damit leben, dass es, bzw. der KV, so ist, wie er ist und ich meine Urlaubs- und Reiseplanung in den kommenden nach dem KV richten muss?

  • In Gesetzen steht in der Regel ja nur Grundsätzliches. Die genauen Regelungen laufen dann über Gerichtsverfahren. Kommt so eine Sache bis vors Oberlandesgericht, wird zwar der Einzelfall entschieden. Aber das Urteil hat eine Grundsatzbedeutung.


    Zuerst einmal gibt es eine Tendenz, dass Eltern mit Kindern einen vorrangigen Anspruch auf Urlaubsgenehmigung in den Schulferien haben. Begründet wird das mit § 7 des "Bundesurlaubsgesetz":

    https://www.gesetze-im-internet.de/burlg/__7.html:

    1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.

    (2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.

    (3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.

    (4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.



    Der AG hat bei der Urlaubsplanung "soziale Aspekte" zu berücksichtigen. Das gilt auch für Umgangselternteile. Es liegt am Ex, das der Personalabteilung zur Kenntnis zu bringen und einzufordern. Und auch, seine Urlaubsansprüche frühzeitig geltend zu machen. Eben genau, um (dir) Planungssicherheit zu ermöglichen.




    Nun ist allerdings eine Urlaubsplanung zum Jahresende für das kommende Jahr in Betrieben schon "übliches Tun". Eine Festlegung über mehr als ein halbes Jahr wird in vielen Betrieben nicht möglich sein und vor allem im Streitfall gerichtlich nur unter Schwierigkeiten durchsetzbar. (Es kommt aber deutlich auf Job und innere Organisation der Firma an. De fakto aber mutmaßlich auch darauf, wie sehr Ex selbst engagiert ist, lehrt die Erfahrung ...)


    Ist dem Ex im ersten Jahr mit betrieblichen Gründen der Urlaub in der Ferienzeit verweigert worden, dann hat er aus sozialen Gründen im Folgejahr einen höheren Anspruch auf Erfüllung seiner Wünsche. Wenn er also nicht einen speziellen Job hat, der Urlaub in der Schulferienzeit quasi ausschließt ("Bademeister im Freibad" fällt mir da ein ...) , dann müsste spätestens im zweiten Jahr die Sache geritzt sein. Aber wie bereits geschrieben: Das Nadelöhr ist der Ex, ist sein begründeter Antrag.

    Liebe Grüße



    Bap



    Wir können unser Leben nicht neu formatieren, ein anderes Betriebssystem aufspielen und alles wieder neu beginnen. Erst wenn man sich den Fehlern der Vergangenheit stellt, kann man positiv in die Zukunft blicken.

  • Danke für die ausführliche Antwort.

    Begründung vom Ex ist immer, dass viele Eltern schulpflichtiger Kinder in dem Betrieb arbeiten und er daher dann seine Wünsche oft nicht umgesetzt kriegt. Dieses Jahr betreut er die Kinder insgesamt 3 Wochen innerhalb der Ferien.

    Klagen macht wahrscheinlich wenig Sinn. Die Urlaubsplanung lässt sich ja in einem Betrieb, in dem viele Eltern arbeiten, immer damit begründen, dass viele Mitarbeiter innerhalb der Ferien Urlaub brauchen und dann nicht immer auf alle Wünsche Rücksicht genommen werden kann.


    In meinem Freundeskreis wird der Urlaub in den Betrieben immer schon viel früher festgelegt, daher kam mir Ende/Anfang des Jahre beim KV recht spät vor.


    Wenn ich jetzt einfach Urlaub für meine Kinder und mich buche, steigt die Wahrscheinlichkeit, dass der KV genau dann Urlaub haben wird, wenn wir weg sind, so dass er dann keine Möglichkeit haben wird, seine Kinder zu betreuen.

    Wenn er "höhere Mächte" als Begründung für die nicht Möglichkeit der Kinderbetreuung angeben kann, ist er immer ganz vorne mit dabei.

  • Das ist genau auch mein Problem. Ich habe mich jetzt entschieden, nicht auf den KV zu richten. Wir hatten eine Mediation darüber, die er abgebrochen hat. Ich plane alles selbst, will er Kinder, muss er auf mich zukommen. Wenn der Zeitraum bereits belegt ist, hat er Pech. So hat man zumindest das Gefühl der Kontrolle über eigene Zeit und Leben und hängt nicht von den Entscheidungen des KVs ab. Finanziell aufwendig (ich arbeite auch in Vollzeit, aber für mich viel Wert).

  • Bei mir war es immer anders herum ich wollte klären die KM nicht. Ich hatte BVen lt. denen bis Oktober des Vorjahres ein Großteil des Urlaubs fest eingeplant sein mussten.


    Ich hab es irgendwann aufgegeben zu fragen.


    LG

    ... unn denn bin ick in mir jejangen, war aber ooch nüschd los! :drink ...