Wenn unverheiratete, sorgeberechtigte Eltern gemeinsam („Wechselmodell“) die Kinder betreuen, können beide Eltern im Namen der Kinder Unterhaltsansprüche gegen den anderen Elternteil stellen.
Mit dem Beschluss vom 10.4. 2024, https://juris.bundesgerichtsho…nr=137766&pos=13&anz=1372, hat der Bundesgerichtshof in Abweichung zu seinen bisherigen Beschlüssen eine entsprechende Entscheidung zu Unterhaltsansprüchen beim Wechselmodell getroffen.
Der Fall: Der Vater hat die Mutter auf (anteiligen) Unterhalt für die im Wechselmodell betreuten Kinder verklagt. Laut Betreuungsvereinbarung werden die Kinder am Wochenende und in den Schulferien jeweils hälftig betreut. Die Mutter betreut an zusätzlich sieben Tagen im Monat, der Vater an den Resttagen. Amtsgericht und OLG wiesen die Unterhaltsklage unter Berufung auf § 1629.2 BGB ab. Die Kinder seien nicht in Obhut des Vaters. Damit hätte er keine Klageberechtigung.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 1629 Vertretung des Kindes
(1) Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes. Die Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich; ist eine Willenserklärung gegenüber dem Kind abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Elternteil. Ein Elternteil vertritt das Kind allein, soweit er die elterliche Sorge allein ausübt oder ihm die Entscheidung nach § 1628 übertragen ist. Bei Gefahr im Verzug ist jeder Elternteil dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der andere Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten.
(2) Der Vater und die Mutter können das Kind insoweit nicht vertreten, als nach § 1824 ein Betreuer von der Vertretung des Betreuten ausgeschlossen ist. Steht die elterliche Sorge für ein Kind den Eltern gemeinsam zu, so kann der Elternteil, in dessen Obhut (Hervorhebung Volleybap) sich das Kind befindet, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen. Das Familiengericht kann dem Vater und der Mutter nach § 1789 Absatz 2 Satz 3 und 4 die Vertretung entziehen; dies gilt nicht für die Feststellung der Vaterschaft.
(2a) Der Vater und die Mutter können das Kind in einem gerichtlichen Verfahren nach § 1598a Abs. 2 nicht vertreten.
(3) Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet oder besteht zwischen ihnen eine Lebenspartnerschaft, so kann ein Elternteil Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil nur im eigenen Namen geltend machen, solange
1.
die Eltern getrennt leben oder
2.
eine Ehesache oder eine Lebenspartnerschaftssache im Sinne von § 269 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zwischen ihnen anhängig ist.
Eine von einem Elternteil erwirkte gerichtliche Entscheidung und ein zwischen den Eltern geschlossener gerichtlicher Vergleich wirken auch für und gegen das Kind.
Der BGH sah dies nun anders. Dem Vater fehle nicht die Vertretungsbefugnis. Er sei berechtigt, das Kind allein zu vertreten. Wenn die Eltern ein Wechselmodell praktizieren, seien Vater und Mutter/beide Elternteile vertretungsberechtigt. Entsprechend könne jeder der unverheirateten Elternteile einen Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den jeweils anderen Elternteil als gesetzlicher Vertreter des Kindes geltend machen.
Damit kann jetzt auch bei nichtverheirateten Eltern bei Wechselmodell eine Unterhaltsklärung über den normalen Klageweg und nicht über komplizierte juristische Umwege herbeigeführt werden.