Wenn es um Geld und Umgang geht, eskaliert der Streit schnell. Ein Verfahren ist jetzt vor dem Bundesgerichtshof gelandet, entschieden und kürzlich veröffentlicht worden (Urt. v. 31.01.2024, Az. XII ZB 385/23)
Uneindeutiges Ergebnis: Wird der Umgang mit dem eigenen Kind nach einer Trennung an Zahlungen an den Partner geknüpft und nur dadurch ermöglicht, kann dies sittenwidrig im Sinne von § 138 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sein.
Hintergrund. Ein deutsch-peruanisches Paar hat sich getrennt. Die Mutter ist mit Kindern noch während der Schwangerschaft mit dem zweiten Kind wieder nach Peru zurückgekehrt. Der Vater musste entsprechend immer nach Peru reisen, um seine Kinder sehen zu können. Nach erfolgter Scheidung und rund zehn Jahre nach der Trennung schlossen die Eltern vor einem FamGericht einen Vergleich. Anstehende Zahlungen (Vermögensausgleich) in Höhe von 60.000 Euro stehen an, wenn die Kinder vorher 3 Wochen Urlaub /Umgang beim Vater in Deutschland haben.
FamGericht Eltern, Anwälte waren sich einig. Doch dann folgte wohl die Zahlung nicht, weil kein Umgangstermin gefunden werden konnte. Die Mutter kündigte den Vergleich auf. Die sache ging erneut vor die Gerichte, wurde mal so, mal so entschieden. Bis jetzt zum Urteil des BHG: Umgang mit Geldzahlungen zu verknüpfen, kann!! sittenwidrig sein.
Dem zuständigen OLG wurde jetzt auferlegt, in diesem speziellen Fall (erstmals) zu prüfen, ob durch die finanziellen Interessen der Eltern die Kinder zu einem Wirtschaftsprojekt geworden seien und damit das Kindeswohl gefährdet würde. Dies müsse geprüft werden. Heißt: Wollen die „Kinder“ (längst Teenager mittlerweile) zum Vater, dann gilt: Umgang, dann zahlen.
Wollen die Kinder nicht, dann kein Umgang. Aber zahlen muss der Vater trotzdem.