Die getrenntlebenden Eltern hatten eine grundsätzliche Umgangsregelung für ihre zwei Kinder getroffen. Leben sollten sie bei der Mutter . Der Vater sollte Umgang am (zweiten) Wochenende haben sowie in den Ferien – ein Standard also. Geklärt vor dem zuständigen Familiengericht. Mit einer Androhung von Ordnungsmitteln.
Nun holte sich der Vater allerdings mehr Umgang. Als Umgangselternteil holte er das eine Kind öfter zu nicht vereinbarten Zeiten nach der Schule ab und nahm es mit zu sich nach Hause. Für ein paar Stunden, aber auch bis zu drei Tage. Das zweite Kind wurde ab und zu verspätet vom Umgang zurückgebracht.
Auf Klage der Mutter verhängte das FamGericht eine Ordnungsstrafe. 12 Tage Ordnungshaft. Der Vater legte Revision vor dem OLG ein, bekam in weiten Teilen Recht. Die Sache ging vor den Bundesgerichtshof und wurde im Februar vor dem BGH verhandelt, das Urteil jetzt veröffentlich (Beschluss vom 21.2.2024 – XII ZB 401/23)
Ergebnis: Eine positive Umgangsregelung schließt den Umgang zu anderen Zeiten nicht aus. Ein Umgangsverbot müsse sich ausdrücklich aus der Umgangsanordnung ergeben. Sonst lasse sich für den Umgangselternteil nicht erkennen, dass dieser Kontakt verboten sei. Ein „solches (Verbot) muss sich stets ausdrücklich und eindeutig aus der Umgangsregelung ergeben und von dem nach § 89 Abs. 2 FamFG zu erteilenden Hinweis umfasst sein, um taugliche Grundlage für die Anordnung eines Ordnungsmittels zu sein."
In der Sache scheint das zu bedeuten, dass bei der Umgangsregelung vor Gericht der Betreuungselternteil versuchen sollte, eine sehr viel dezidiertere, feingliedrigere Umgangsregelung durchzusetzen. Man also nicht nur sagt, wann Umgang ist, sondern auch wann nicht. Ob Kontakte außerhalb der festgelegten Umgangszeiten erlaubt sind – zB Telefonanrufe – oder nicht. Macht man das nicht, sind solche Umgänge zumindest über eine Ordnungsstrafe vor Gericht nicht verhinderbar.