Mehr Umgang erzwungen als abgesprochen

  • Die getrenntlebenden Eltern hatten eine grundsätzliche Umgangsregelung für ihre zwei Kinder getroffen. Leben sollten sie bei der Mutter . Der Vater sollte Umgang am (zweiten) Wochenende haben sowie in den Ferien – ein Standard also. Geklärt vor dem zuständigen Familiengericht. Mit einer Androhung von Ordnungsmitteln.


    Nun holte sich der Vater allerdings mehr Umgang. Als Umgangselternteil holte er das eine Kind öfter zu nicht vereinbarten Zeiten nach der Schule ab und nahm es mit zu sich nach Hause. Für ein paar Stunden, aber auch bis zu drei Tage. Das zweite Kind wurde ab und zu verspätet vom Umgang zurückgebracht.


    Auf Klage der Mutter verhängte das FamGericht eine Ordnungsstrafe. 12 Tage Ordnungshaft. Der Vater legte Revision vor dem OLG ein, bekam in weiten Teilen Recht. Die Sache ging vor den Bundesgerichtshof und wurde im Februar vor dem BGH verhandelt, das Urteil jetzt veröffentlich (Beschluss vom 21.2.2024 – XII ZB 401/23)


    Ergebnis: Eine positive Umgangsregelung schließt den Umgang zu anderen Zeiten nicht aus. Ein Umgangsverbot müsse sich ausdrücklich aus der Umgangsanordnung ergeben. Sonst lasse sich für den Umgangselternteil nicht erkennen, dass dieser Kontakt verboten sei. Ein „solches (Verbot) muss sich stets ausdrücklich und eindeutig aus der Umgangsregelung ergeben und von dem nach § 89 Abs. 2 FamFG zu erteilenden Hinweis umfasst sein, um taugliche Grundlage für die Anordnung eines Ordnungsmittels zu sein."



    In der Sache scheint das zu bedeuten, dass bei der Umgangsregelung vor Gericht der Betreuungselternteil versuchen sollte, eine sehr viel dezidiertere, feingliedrigere Umgangsregelung durchzusetzen. Man also nicht nur sagt, wann Umgang ist, sondern auch wann nicht. Ob Kontakte außerhalb der festgelegten Umgangszeiten erlaubt sind – zB Telefonanrufe – oder nicht. Macht man das nicht, sind solche Umgänge zumindest über eine Ordnungsstrafe vor Gericht nicht verhinderbar.







    Liebe Grüße



    Bap



    Wir können unser Leben nicht neu formatieren, ein anderes Betriebssystem aufspielen und alles wieder neu beginnen. Erst wenn man sich den Fehlern der Vergangenheit stellt, kann man positiv in die Zukunft blicken.

  • Ein bisschen spielt da wohl der Grundgedanke des Gesetzgebers über elterliche Sorge hinein: Eltern können tun und lassen, was sie wollen - wenn es nicht ausdrücklich vom Gesetzgeber verboten ist.


    Hier jetzt fließt es in die innerelterliche Auseinandersetzung hinein. Wahrscheinlich mit dem Wunsch verbunden, dass die vernünftigen Eltern miteinander kommunizieren, Dinge absprechen.




    Mag in der Theorie und ideologisch klasse sein. In der Praxis ist das aber ganz oft für die Tonne (oder wir treffen hier lauter Sonderfälle ... ): Das Urteil zuende gedacht könnte bedeuten, dass jetzt die FamGerichte gezwungen werden, Umgangsbeschlüsse sehr kleinteilig auszuführen. Und alles zu berücksichtigen. ZB, wenn der 1. Mai auf einen Mittwoch fällt oder wenn er auf ein Wochenende geht. Wie Klassenfahrten und Umgang zueinander stehen. Krankheiten. All das hat auf beiden Seiten hohes Streitpotential. Und die Botschaft des Urteils ist: Ich (egal ob Betreuungselternteil oder Umgangselternteil) kann bei allen nicht ausdrücklich ausformulierten Umgangsdingen entscheiden, ohne dass mir einer "was kann". - Ich bin gespannt, ob und wie das Urteil jetzt von den untergeordneten Gerichten aufgegriffen bzw. interpretiert wird.

    Liebe Grüße



    Bap



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  • Der Vater sollte Umgang am (zweiten) Wochenende haben sowie in den Ferien – ein Standard also.

    Ich dachte, dass diese Regelung längst überholt sei, und Standard das Wechselmodell, und wenn doch RM, dann immer mit "großzügigem Umgang" ist. Also eben nicht dem UET nur das allerminimalste an Umgangszeit zu ermöglichen.

  • Im aktuellen Gesetzentwurf zum Familienrecht, das gerade (auch hier im Forum immer wieder) diskutiert wird, wird erstmalig eine rechtliche Anerkennung/Grundlage/Ausführungfsbestimmung zum Wechselmodell formuliert.


    Der durch Beschluss in diesem Fall hier festgelegte Umgang ist sicherlich wie geschrieben immer noch ein! Standard: Wochenendumgang, Ferienumgang wird häufig praktiziert. (Selbst erweitert ist das von Teilhabe am Leben und verantwortlich sein für die Alltagsabläufe noch entfernt. Aber das ist ja nicht die Diskussion.)


    Du triffst aber mit der Nachfrage schon das Thema: Ist der Umgang nicht dezidiert ausgeführt im Umgangsbeschluss, ist vieles möglich. Abgesprochen sowieso. Aber wohl auch - das ist das Ärgernis für das Betreuungselternteil - unabgesprochen.

    Liebe Grüße



    Bap



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  • Hat die Mutter da nicht öfters ihr Kind vermisst gemeldet?

    Hätte man nicht in der Schule Bescheid geben könne, dass das Kind nicht vom Vater abgeholt werden darf?


    Da kann man ja null planen, weil man immer befürchten muss der KV platzt dazwischen und zieht seinen Stiefel durch.

    Bevor du mit dem Kopf durch die Wand gehst, überlege zuerst.........

    Was mache ich im Nebenzimmer ? (unbekannt)

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    Herr Habeck for Bundeskanzler :thumbup:

  • Bei wem sollte die Mutter ihr Kind als vermisst melden?


    Was hat die Schule mit der Umgangsauseinandersetzung der Eltern zutun?


    Und ja, wenn Eltern keine zuverlässigen Absprachen treffen können, ist es problematisch mit der Terminplanung.

    Liebe Grüße



    Bap



    Wir können unser Leben nicht neu formatieren, ein anderes Betriebssystem aufspielen und alles wieder neu beginnen. Erst wenn man sich den Fehlern der Vergangenheit stellt, kann man positiv in die Zukunft blicken.

  • Naja, vor diesem Urteil hätte man es grob gesagt als Kindesentzug oder Entführung anzeigen können. Und bisher konnte man die Kitas oder Schule schon miteinbeziehen und sagen, der Vater darf es nur an bestimmten Tagen abholen

  • Naja, vor diesem Urteil hätte man es grob gesagt als Kindesentzug oder Entführung anzeigen können. Und bisher konnte man die Kitas oder Schule schon miteinbeziehen und sagen, der Vater darf es nur an bestimmten Tagen abholen

    Das ist bei gemeinsamen Sorgerecht nicht möglich. Da darf der andere Elternteil die Kinder jederzeit abholen.

  • Bei der Kita, die die Kinder übergeben muss an eine aufsichtführende Person - keine Frage. Uebergabe nur an die sorgeberechtigten Personen und besonders bestimmte Personen. Hier sind bei Eltern sorgeberechtigt. Und nun? (Aber es ging ja nicht um die Kita.)


    Und Schule? Die Schule hat da kein Eisen im Feuer. Mit Ende des Unterrichts sind die Eltern verantwortlich, sobald das Schulgelände verlassen ist.


    Und Entführung? Anzeigen kann man alles. Aber ob die Staatsanwaltschaft Ermittlungen aufnimmt? - Eltern können ihre Kinder nicht entführen lt. gesetzlicher Definition. Und Kinder entziehen geht nur auf eine anhaltende Dauer. Trifft alles hier nicht zu.

    Liebe Grüße



    Bap



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