Die sog. Kindererziehungszeiten können wichtig sein für die Rentenberechnung der Eltern. Jedes Jahr bekommt man als Arbeitnehmer aufgrund seines Jahreseinkommens einen Rentenanteil (Rentenpunkt). Verdient man brutto im Schnitt der Bundesbevölkerung, gibt es genau einen Rentenpunkt. (Was das Durchschnittseinkommen war, wird immer im Nachhinein ermittelt. Für das Jahr 2023 hat das Statistische Bundesamt vorläufig festgestellt, dass das Durchschnittseinkommen bei voller Stundenzahl ein rentenrelevantes Bruttojahreseinkommen von 43.142 Euro betragen hat. Dafür würde es einen Rentenpunkt geben. Der ist derzeit 39,32 Euro wert. (Durchschnittjahreseinkommen 2022: 42.053,-, 2021: 40.463,- )
Wer weniger verdient hat in 2023, bekommt weniger als einen Rentenpunkt gutgeschrieben.
Arbeitet man im Schnitt der Bundesbevölkerung und arbeitet 40 Jahre lang (meinetwegen von 25 Jahren bis 65 Jahre), dann kommt man auf eine Bruttorente von 1572,- Euro aus der Rentenversicherung. Brutto. Davon gehen Steuern und Krankenkassenbeiträge ab.
Nun weiß man, dass Eltern öfter während der Kindererziehung zuhause bleiben oder nur in Teilzeit arbeiten. Gut für die Kinder. Schlecht für die eigene Rente. Denn man erzielt kein oder weniger Einkommen in der Zeit. Wer sein Leben lang Durchschnittseinkommen verdient, würde durch drei Kindererziehungsjahre rund 120 Euro Rente „verlieren“. Käme also nach unserem Beispiel oben auf 1452 Euro Rente statt 1572.
Das Problem hat vor einigen Jahren der Gesetzgeber erkannt. Und die sog. „Mütterrente“ eingeführt. Eltern können während der Zeit der Erziehung auf Antrag bis zu drei Rentenpunkte bekommen. Immer dann, wenn sie in einem Erziehungsjahr unter dem Durchschnitt der Bundesbevölkerung verdient haben oder gar kein Einkommen bekommen haben. Dann zahlt die Allgemeinheit bis zu einem Rentenpunkt pro Kind/Jahr.
Geht man in der Kinderzeit arbeiten und erarbeitet durch sein Einkommen einen Rentenpunkt oder mehr pro Jahr, gibt es nichts. Der Rentenpunkt wird also nicht zusätzlich zum selbsterworbenen Rentenpunkt draufgeschlagen.
Eltern dürfen auswählen, wer den Rentenpunkt fürs Kind bekommt. Da ist es sinnstiftend, den Rentenpunkt für den Elternteil zu beantragen, der das geringere Einkommen hat. Denn der bekommt dann rechnerisch mehr.
Geben die Eltern keine gesonderte Erklärung ab, wer die Erziehungszeit zugeschlagen bekommen soll, dann bekommt automatisch die Mutter den Zuschlag.
Auch wenn die Eltern sich nicht einigen können und unterschiedliche Erklärungen abgeben, bekommt die Mutter die Erziehungszeit zugeschlagen. Passt das dem Vater nicht, muss er klagen und dabei dem Gericht nachweisen, dass er eindeutig mehr Betreuungsarbeit geleistet hat als die Mutter.
Dies hat einem Vater nicht gepasst. Er fühlte sich ungleich behandelt aufgrund seines Geschlechts. Das hinter dem entsprechend formulierten Gesetz stehende Menschenbild, Mütter erzögen vorrangig Kinder, entspreche auch nicht mehr der Realität. Geschweige denn sollte dieses Menschenbild durch Gesetze gestärkt werden. – Klar: Die Eltern hatten sich getrennt und lebten und wirtschafteten nicht mehr zusammen …
Die Sozialgerichte lehnten seine Klage ab. Jetzt zuletzt das Bundessozialgericht. Das BGS stimmte zwar dem klagenden Vater zu, es wäre eine einseitige Bevorteilung der Mutter. Dies habe aber der Gesetzgeber gewusst gewollt, da es an anderer Stelle Nachteile geben würde für Mütter.
Urteil des BSG vom 18.04.2024, Az. B 5 R 10/23 R