Vor einem württembergischen FamGericht hatte ein Vater auf (mehr) Umgang geklagt. Im Verfahren wurde vom Gericht festgestellt, dass die Mutter den Kindern gegenüber dem Vater „schlecht geredet“ hätte. Dies sei der wesentliche Grund, weshalb die Kinder einen Umgang mit dem Vater ablehnen würden. Die eingesetzte Gutachterin sprach sogar davon, dass die Knder von der Mutter instrumentalisiert und manipuliert worden seien. Es bestünde die Gefahr, dass die Kinder ihre eigene Persönlichkeit nicht entwickeln könnten.
Daraufhin wurde ein Umgang vom Gericht angeordnet. Dagegen klagte die Mutter vor dem zuständigen OLG.
Das OLG Karlsruhe erkannte die Beweisführung des FamGerichts in weiten Teilen an. Doch in Berufung auf Paragraf 1684.2 BGB: "1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. (2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert.
setzte das OLG den Umgang für zwei Jahre aus. Grund. Die völlige Ablehnung des Vaters durch die Kinder. Diese Entwicklung sei zwar durch die Mutter angestoßen worden. Doch die Kinder hätten die Ablehnung mittlerweile verinnerlicht und zu ihrem Eigenen gemacht.
So hat zwar die Mutter durch ihr Handeln den fehlenden Umgang zwischen Vater und Kindern verursacht. Kinder und Vater bekommen aber über das Gericht für 24 Monate keinen Umgang zugesprochen, weil das OLG Sorgen hat, zum jetzigen Zeitpunkt würde dies den Kindern schaden.