Christina Block ist jetzt mit einer Verfassungsbeschwerde gegen mehrere Sorgerechtsentscheidungen deutscher Familiengerichte (FamG) vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gescheitert. Geklagt hatte sie gegen Auslegungen des Haager Kinderschutzübereinkommens durch die FamG. Das BVerfG hatte jedoch keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Der Ex-Mann von Block hatte ja nach einem Umgang die Kinder nicht wieder aus Dänemark zurück zur Mutter gebracht, die zur damaligen Zeit das Aufenthaltsbestimmungsrecht (ABR) hielt. Dänische Gerichte hatten dann das ABR dem Vater zugesprochen. Block hatte gegen die Zuständigkeit Dänemarks geklagt. Das BVerfG erklärte jetzt: Zuständig für Sorgerechtsfragen seien die Gerichte am Ort des "gewöhnlichen Aufenthalts" der Kinder. Maßgeblich sei, wo die Kinder sich eingelebt haben, wo ihr soziales Umfeld ist, wo sie sich wohlfühlen. Das sei nach mehr als zwei Jahren beim Vater eindeutig Dänemark. – Hinfällig sei damit, dass der Vater die Kinder entzogen hatte. Geurteilt wurde nach dem Ist-Zustand. Danach leben die Kinder seit zwei Jahren in Dänemark.
Welche Auswirkungen dieses Familienrechtsurteil auf das anhängige Strafverfahren gegen den Vater wegen Kindesentzug hat, bleibt abzuwarten. Bisher hat das zuständige Landgericht in Hamburg noch keinen Verfahrenstermin gesetzt.
Pech für die Mutter war, dass Dänemark nur teilweise der Internationalen Familienrechtsvereinbarung beigetreten ist. Während sich Deutschland an die Verträge gebunden fühlt, hatte Dänemark die im Laufe der zwei Jahre ergangenen Urteile in Deutschland über ABR und Umgang schlicht nicht zur Kenntnis genommen und die Kinder nicht, wie es dem Haager Kinderschutzübereinkommen damals entsprochen hätte, rückgeführt. Die dadurch vergangene Zeit ist der Mutter jetzt negativ angerechnet worden: Die Kinder hätten sich eingelebt in Dänemark.
Eine weitere diskutable Entwicklung in der unsäglichen Geschichte.