Kein Unterhaltsvorschuss mehr bei 1/3 Umgang

  • Kein Unterhaltsvorschuss mehr bei 1/3 Umgang


    Vom Juli 2022 gibt es ein Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin zum Thema Umgang und Unterhaltsvorschuss (Az.: 21 K 792/21). Die Unterhaltsvorschusskasse habe laut Gericht zu Recht Unterhaltsvorschuss eingestellt, weil der von der Familie getrennt lebende Vater eines Kindes 35,7% der Kindesbetreuung geleistet habe. Durch diesen „erweiterten Umgang“ sei die Mutter nicht mehr alleinerziehend.


    Die Betreuung des Vaters sei laut Gericht nicht von „minderer Qualität“. In seiner Umgangszeit käme er für den Lebensunterhalt des Kindes auf und finanziere unter anderem Kleidung, Smartphone und bei Bedarf Schulmaterialien. Die Mutter werde dadurch wesentlich entlastet. Sie könne beruflichen Tätigkeiten nachgehen oder soziale Aktivitäten entfalten.


    Das Berliner Verwaltungsgericht hat eine Berufung beim Oberverwaltungsgericht zugelassen. Ob Berufung eingelegt worden ist, ist derzeit (mir) nicht bekannt.



    Kommentar Volleybap:


    Schwierig für den Bürger ist hier, dass das Urteil von einem Verwaltungsgericht erfolgt ist. Mit der Einschätzung, dass Unterhaltsvorschuss nicht mehr bei bereits 1/3 Betreuungszeit zu zahlen ist, ist das Verwaltungsgericht Berlin recht weit entfernt von den Entscheidungen in der Familiengerichtsbarkeit.


    Ausdrücklich jedoch betont das Verwaltungsgericht, dass die Unterhaltsverpflichtung für den Vater damit nicht aufgehoben sei. Der ist 2017 in Insolvenz gegangen, hat keinen Unterhalt mehr gezahlt, vor dem FamGericht mehr Betreuungszeit durchgesetzt. Die Mutter hat 2017 Unterhaltsvorschuss beantragt und zuerst gewährt bekommen.


    Der Mutter fehlt durch den eingestellten Unterhaltsvorschuss jetzt eine entsprechende Summe. Mutmaßlich muss sie jetzt überlegen, beim in Insolvenz befindlichen Vater trotzdem Unterhalt einzuklagen, den der Vater trotz Insolvenz auch leisten müsste.


    Die Idee hinter dem Unterhaltsvorschuss, dem Betreuungselternteil in solchen Fällen schnelle finanzielle Unterstützung zu geben und die UV-Kasse klärt anschließend alles mit dem unterhaltspflichtigen Elternteil, wird hier eigentlich aufgegeben. Jetzt muss der Betreuungselternteil sich kümmern – der Vorgang läuft hier bereits seit 2017 und ist wohl noch nicht abgeschlossen.

    Liebe Grüße



    Bap



    Wir können unser Leben nicht neu formatieren, ein anderes Betriebssystem aufspielen und alles wieder neu beginnen. Erst wenn man sich den Fehlern der Vergangenheit stellt, kann man positiv in die Zukunft blicken.

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  • Nachfrage: Im vorliegenden Fall ist die UV-Stelle ja auf den Umgang über die üblichen Wochenenden alle 14 Tage aufmerksam gemacht worden. Andererseits hat sich der Sachbearbeitende ja den Bescheid mit der Einstellung des UV nicht aus den Fingern gesogen. Hier wird eine entsprechende Verwaltungsvorschrift erlassen worden sein.


    Deshalb: Haben UV-Bezieher aus dem Forum bereits erlebt, dass bei Beantragung nachgefragt wurde, wie intensiv der Umgangselternteil das Kind/die Kinder betreut? Oder vom Umgangselternteil gehört, dass die UV-Kasse dort Umgangszeiten angefragt hat?

    Liebe Grüße



    Bap



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  • Mein Antrag war anfangs mit Begründung der 1/3 Betreuung abgelehnt; darauf habe ich die vorangegangenen zwischen 3 und 6 Monate (ich weiß nicht mehr genau welchen Zeitraum) tag- und stundengenau unsere Betreuungszeiten aufgelistet, diese Dokumentation war dann der KM zur Überprüfung/Bestätigung vorgelegt worden und das hat zur Bewilligung geführt.

  • Wie ist das denn, wenn, normalerweise das Drittel nicht erreicht wird, aber in einzelnen Monaten, z.B. August/Sommerferien, wenn das Kind drei Wochen beim UET verbringt. Bekommt das BET trotzdem für diesen Monat UHV? Ich bin ja Gott sei Dank derzeit nicht mehr von diesem Thema betroffen, weil der KV mittlerweile Unterhalt zahlt, trotzdem würde mich das interessieren.

    Man sitzt insgesamt viel zu wenig am Meer...

  • Urlaubsumgang als UV-Bezieher tunlichst nur noch so absprechen, dass er jeweils hälftig in zwei Monaten liegt und die 1/3 Umgangszeit nicht erreicht wird.;)

    - Ernsthaft: Ich bin mir nicht sicher, ob grundlegend solche Fälle gerichtlich entschieden sind - weil sie in der Praxis nicht vorkommen. Rückwirkend kann UV wahrscheinlich - wie auch oben im Fall - nicht zurückgefordert werden. Und Zahlungsänderungen für einen Monat vornehmen - das ist schwierig.

    Aber vielleicht hat wer entsprechende Erfahrungen gemacht und postet das hier.

    Liebe Grüße



    Bap



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