Personalausweis Kinder

  • Hallo ich hoffe ich habe das richtige Forum erwischt , wenn nicht bitte verschieben.


    Ich will für Tochterkind einen Ausweis machen und habe dann einen Info Link bekommen mit was man mitbringen muss und ich muss sagen ich war eine Mischung aus entsetzt und irritiert

    c)


    Sie leben als allein sorgeberechtigte Mutter mit dem Kind in einem Haushalt:

    Hier können Sie als Mutter allein den Antrag stellen.



    d)

    Sie leben als sorgeberechtigter Vater mit dem Kind in einem Haushalt:

    Hier ist ein Nachweis darüber erforderlich, dass das alleinige Sorgerecht bei Ihnen liegt.


    Ich glaube nicht das dies mit dem Gleichberechtigungsgebot verträglich ist.

  • Was es alles so gibt:rolleyes:.

    Liebe Grüße



    Bap



    Wir können unser Leben nicht neu formatieren, ein anderes Betriebssystem aufspielen und alles wieder neu beginnen. Erst wenn man sich den Fehlern der Vergangenheit stellt, kann man positiv in die Zukunft blicken.

  • Ja gut, beim Girokonto ist es normal, weil es die Finanzsorge betrifft und diese haben beim GSR beide Elternteile. Aber einen Ausweis zu beantragen betrifft eigentlich "nur" die Alltagssorge und müsste so gehen. Geht bei uns trotzdem nicht.

  • Man kann die Angestellten im Bürgerbüro durchaus auf die Gesetzeslage hinweisen. Hat bei mir oft geholfen.

    „Alles, was ihr tut, geschehe in Liebe." (1. Korinther 16,14) - Jahreslosung 2024


    „Mach‘s wie Gott - werde Mensch.“ (Franz Kamphaus)

  • Hier müsste ich auch die Unterschrift des Vaters beibringen. Da haben die nicht mit sich reden lassen, und zum Diskutieren war keine Zeit, weil der Vater verreisen wollte. Andererseits ging es da dann auch schnell mit der Unterschrift.

    Man sitzt insgesamt viel zu wenig am Meer...

  • Das ist aber falsch - da würde ich mir den Vorgesetzen geben lassen.


    siehe Passage 61.3.4 und 5 click


    Zitat


    6.1.3.4 Leben Eltern (verheiratete, geschiedene, unverheiratete), denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, darf allein der Elternteil, bei dem sich das unverheiratete minderjährige Kind gewöhnlich aufhält, den Pass beantragen.

    Einer Zustimmung des anderen Elternteils bedarf es nicht, wenn davon auszugehen ist, dass dieser mit dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes einverstanden ist. Ein Indiz hierfür ist die alleinige Wohnung bzw. Hauptwohnung des Kindes laut Melderegister.

    Bestehen Zweifel hinsichtlich der Einwilligung des anderen Elternteils zum gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes, ist die Einwilligung zum gewöhnlichen Aufenthalt nachzuweisen. Zweifel können insbesondere dann bestehen, wenn z. B. das Kind seinen Hauptwohnsitz nicht beim antragstellenden Elternteil hat, ein zeitlich enger Zusammenhang zwischen Antragstellung und einem Umzug besteht oder der angegebene Wohnort des Kindes nicht mit den Daten des Melderegisters übereinstimmt.

    Erklärungen des Elternteils, die über die Zustimmung zum gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes hinausgehen, sind für die Pass-beantragung unerheblich (z. B. gewöhnlicher Aufenthalt des Kindes beim antragstellenden Elternteil wird akzeptiert, gegen die Passerteilung wird jedoch Einspruch erhoben), soweit sie nicht Zweifel am Aufenthaltsbestimmungsrecht des antragstellenden Elternteils wecken.

    Wenn der antragstellende Elternteil erklärt, das Kind halte sich aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich bei ihm auf, ist die Entscheidung vorzulegen.

    6.1.3.5 Steht die elterliche Sorge einem Elternteil allein zu, ist dieser zur Antragstellung berechtigt, unabhängig davon, ob er allein lebt oder in einem gemeinsamen Haushalt mit dem anderen nicht sorgeberechtigten Elternteil.

    Die elterliche Sorge für unverheiratete Minderjährige, deren Eltern bei der Geburt des Kindes oder zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht miteinander verheiratet sind, steht den Eltern gemeinsam zu, wenn sie Sorgeerklärungen abgegeben haben. Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge (§ 1626a BGB).

    Bei ledigen, alleinstehenden Müttern ist grundsätzlich vom alleinigen Antragsrecht auszugehen. Dies gilt insbesondere, sofern das Kind nach dem Melderegistereintrag mit alleiniger oder Hauptwohnung bei ihnen gemeldet ist. In diesen Fällen kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Mutter das (alleinige) Sorgerecht oder die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens (s. o., Nummer 6.1.3.4) zusteht. In allen anderen Fällen ist vom alleinigen Antragsrecht der Mutter auszugehen, wenn nicht aufgrund bestimmter Anhaltspunkte Zweifel hieran bestehen (z. B. Meldung des Kindes mit alleiniger Wohnung beim anderen Elternteil).

    Ledige, alleinstehende Väter müssen bei Antragstellung einen Nachweis über das alleinige Sorgerecht oder darüber erbringen, dass sich das Kind bei gemeinsamer Sorge mit dem Einverständnis der Mutter oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich bei ihnen aufhält. In Zweifelsfällen müssen zusätzliche Nachweise über das alleinige Sorgerecht erbracht werden. Der Nachweis kann z. B. durch Vorlage einer gerichtlichen Entscheidung erfolgen.

  • Ihr müsst auf den Paragrafen verweisen und im Falle einer Ablehnung, den Vorgesetzten verlangen. Falls das nicht funktioniert um eine schriftliche Ablehnung bitten.

    …und dann auf Staatskosten die Ausstellung des Ausweises/Passes durchsetzen. Das könnte zu Personalveränderungen bei der Behörde führen. 8)

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  • Ich finde es immer erschreckend, wenn Verwaltungspersonal nicht in der Lage ist, die eigenen Vorschriften korrekt umzusetzen.


    Ich hatte die Diskussion beim ersten Antrag tatsächlich auch, bei uns hat dann ein Hinweis auf den Paragrafen gereicht. Dieser wurde dann durchgelesen und danach war klar, dass der Ausweis ausgestellt wird.

  • Es ist einfacher und schneller den Bürger einfach wieder wegzuschicken.

    Wenn sich der 0815 Pass-Aussteller nicht soooo genau auskennt, wäre es zumindest fair an den Vorgesetzen zu verweisen oder an einen Kollegen mit mehr Erfahrung.

  • Und man kann es als Mitter trotzdem nicht tun. Unser Bürgerbüro verlangt eine Unterschrift des Vaters und die Kopie seines Ausweises, welche der Vater mir verweigert. Ich kann für meine Kinder keinen Ausweis beantragen.

    das hat mein Bürgeramt auch versucht, bis ich denen die Verwaltungsvorschrift vorgelegt habe.

    Ein Bürgeramt MUSS sich an seine eigene Verwaltungsvorschrift halten, lass dich nicht zum Narren halten.
    Zur Not das mit dem Vorgesetzen direkt klären.


    WW

    wenn meine Meinung deine sein müsste hieße sie "Deinung"