Unterhaltsneuberechnung jetzt angebracht

  • Unterhalt wird berechnet nach dem (bereinigten) Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen. Alle zwei Jahre hat der Unterhaltsempfänger bzw. dessen Vertreter (also: wir Alleinerziehende) ein Auskunftsrecht über das Einkommen des Unterhaltspflichtigen. Oder aber, wenn es in dieser Zweijahresfrist deutliche Hinweise auf eine Verbesserung der Einkommenssituation des Unterhaltspflichtigen gibt. Sollte nämlich das bereinigte Nettoeinkommen um über 10% gestiegen sein, dann besteht Anspruch auf eine Neufestlegung des Unterhalts (bei sog. Mangelfällen - der Mindestunterhalt wird nicht geleistet - sogar sofort und ohne 10-Prozent-Grenze).


    Nun kommt es im Moment zu relativ hohen Tarifabschlüssen. Zeitgleich greift ab 1. Juli eine Steueränderung: Arbeitnehmer werden steuermäßig entlastet.

    Damit sollen derzeitige Höherbelastungen der Arbeitnehmer durch Preissteigerungen aufgefangen werden. Das betrifft sicherlich auch Alleinerziehende, aber nicht automatisch die Unterhaltsleistungen. Darum muss sich selbst gekümmert werden. Wer also die begründbare Vermutung hat, dass der unterhaltspflichtige andere Elternteil durch Lohnerhöhung sowie steuerliche Besserstellung und etwaige zusätzliche Zahlungen ein höheres Nettoeinkommen haben könnte, kann und sollte jetzt (mit Lohnauskunft Juli-Gehalt) eine Einkommensauskunft einfordern. Damit das oder die Kinder an den Lohnerhöhungen und den staatlichen Besserstellungen zeitnah beteiligt werden.

    Die Beistandschaft macht das in der Regel selbstständig alle zwei Jahre. Jetzt muss sie vielleicht an manchen Orten motiviert werden ...

    Liebe Grüße



    Bap



    Wir können unser Leben nicht neu formatieren, ein anderes Betriebssystem aufspielen und alles wieder neu beginnen. Erst wenn man sich den Fehlern der Vergangenheit stellt, kann man positiv in die Zukunft blicken.

  • Volleybap

    Hat den Titel des Themas von „Unterhaltsneuberechnung“ zu „Unterhaltsneuberechnung jetzt angebracht“ geändert.
  • Die Beistandschaft macht das in der Regel selbstständig alle zwei Jahre. Jetzt muss sie vielleicht an manchen Orten motiviert werden ...

    Danke für den Tipp! Hier meldet die Beistandschaft sich von selbst und fragt nach, ob sie tätig werden sollen. Die Crux bei der Sache ist nur, dass der KV in der Regel nur unvollständige Angaben macht und ich dann direkt klagen müsste, damit die Beistandschaft vollständige Angaben erhält und das ist mit ehrlich gesagt zu aufwendig und zu teuer, zumal ich davon ausgehen muss, dass er trotz Wohneigentum und Job weiterhin nicht zahlungsfähig sein wird.

  • Wenn Du eine Beistandschaft hast, ist eine (Stufen)Auskunftsklage weder teuer noch aufwändig: Die Beistandschaft wird als Anwalt tätig - kostenlos für Dich. Aufwand entsteht für dich ggfls. durch die Teilnahme am Gerichtsverfahren und durch das Lesen der Sachstandsmitteilung der Beistandschaft.

    Verfahrenskosten von ca. 300 Euro werden geteilt auf Dich und Ex. Auf Antrag und wenn nachgewiesen werden kann, dass keine oder eine unvollständige Auskunft erteilt wurde, landet alles beim Ex.


    Ist halt eine Abwägungssache, ob man das jetzt macht oder dem Kind den Schwarzen Peter zuschiebt, sich grundlegend kümmern zu müssen, wenn es denn Mal 18 ist ...

    Liebe Grüße



    Bap



    Wir können unser Leben nicht neu formatieren, ein anderes Betriebssystem aufspielen und alles wieder neu beginnen. Erst wenn man sich den Fehlern der Vergangenheit stellt, kann man positiv in die Zukunft blicken.

  • Vielen Dank für die Erläuterung. Sind diese 300€ eine festgelegte Summe? Das wäre ja in der Tat überschaubar.

    Verstehe ich das richtig, dass, wenn ich mich nicht drum kümmere bis das älteste Kind 18 ist, muss das Kind das dann alles machen?


    Mal angenommen es sind, wie sonst auch, auch bei der aktuellen Anfrage der Beistandschaft, nur unvollständige Angaben gemacht worden, dann müsste ich ja den gerichtlichen Weg einschlagen, um ihn dazu zu "verdonnern", die fehlenden Unterlagen einzureichen. Wenn dann die Unterlagen vorliegen, legt das Gericht fest ob und in wie weit er zahlungsfähig ist und erstellt dabei dann auch gleichzeitig einen Titel?

    Hat das dann auch irgendwie Auswirkungen auf den UHV?

  • Die 300,- Euro sind der Erfahrungsschnitt für die Gerichtskosten in einem Familienrechtsverfahren. (Teuer sind die Anwaltskosten in Unterhaltsverfahren ...)

    Und ja, klärt man nicht als Elternteil "grundsätzlich" die Unterhaltsfrage, dann steht Kind ab 18 mit leeren Händen da ... Und muss selbst klagen.



    Wenn Ex "Auskunft" erteilt, kann die Beistandschaft rechnen. Ist die Auskunft unvollständig, muss halt nachgefasst werden. Beziehst du allerdings Unterhaltsvorschuss, hat dieses Nachfassen auch die Unterhaltsvorschusskasse eigentlich als Pflicht. Kann es sein, dass gar keine weiteren Einnahmen vorhanden sind (oder könntest du das Einkommen nachweisen?)


    Geht der Ex nicht auf die Zahlungsberechnung der Beistandschaft ein, klagt die erneut (ohne Anwaltskosten für dich). Dann prüft das Gericht und urteilt einen Titel aus. Kosten hängen dann viel beim Ex. Unterschreibt er den Titel der Beistandschaft, spart er Geld.


    Zahlt Ex Unterhalt, fällt der Unterhaltsvorschuss weg.

    Liebe Grüße



    Bap



    Wir können unser Leben nicht neu formatieren, ein anderes Betriebssystem aufspielen und alles wieder neu beginnen. Erst wenn man sich den Fehlern der Vergangenheit stellt, kann man positiv in die Zukunft blicken.

  • Wenn Ex "Auskunft" erteilt, kann die Beistandschaft rechnen. Ist die Auskunft unvollständig, muss halt nachgefasst werden. Beziehst du allerdings Unterhaltsvorschuss, hat dieses Nachfassen auch die Unterhaltsvorschusskasse eigentlich als Pflicht. Kann es sein, dass gar keine weiteren Einnahmen vorhanden sind (oder könntest du das Einkommen nachweisen?)


    Geht der Ex nicht auf die Zahlungsberechnung der Beistandschaft ein, klagt die erneut (ohne Anwaltskosten für dich). Dann prüft das Gericht und urteilt einen Titel aus. Kosten hängen dann viel beim Ex. Unterschreibt er den Titel der Beistandschaft, spart er Geld.

    Die Dame von der Beistandschaft hat mir gesagt, dass ich klagen muss, wenn Ex der Aufforderung der Beistandschaft nur unvollständig nachkommt.

    Bisher beziehe ich UHV. Soweit ich weiß, hat er bisher noch nichts gezahlt.

    Er hat Wohneigentum und ist berufstätig. Eigentlich müsste er zahlen können, wenn auch wahrscheinlich maximal den Mindestunterhalt.

    Wenn er weniger als den Mindestunterhalt leisten könnte, würde dann die UHV-Kasse bis Mindestunterhalt aufstocken, oder hätte ich, bzw. die Kinder, dann eben Pech gehabt, wenn er eben nicht mehr zahlen kann/will?

  • Zahlt er weniger als den Unterhaltsvorschuss, wird bis zum Unterhaltsvorschusssatz von der UV-Kasse aufgestockt. (Weniger Geld als den UV hast du keinesfalls. Allerdings scheint nicht klar zu sein, dass er tatsächlich höhere Einnahmen hat und zahlen könnte. Da ist nämlich zumindest die UV- Kasse sehr genau. Weil die gern den Vorschuss vom Vater zurück hätte.

    Wohneigentum, Besitz muss Ex zur Berechnung nicht einsetzen. Nur den Gewinn, den er daraus zieht bzw. ziehen könnte.)


    Und ja, die Beistandschaft reicht in deinem Namen die Klage ein. Wie ein Anwalt. Der klagt auch nicht in seinem Namen, sondern im Namen seiner Mandanten.

    Liebe Grüße



    Bap



    Wir können unser Leben nicht neu formatieren, ein anderes Betriebssystem aufspielen und alles wieder neu beginnen. Erst wenn man sich den Fehlern der Vergangenheit stellt, kann man positiv in die Zukunft blicken.

  • Vielen Dank für die Erläuterung!

    Das Wohneigentum wird von ihm bewohnt. Ob da noch jemand mit ihm wohnt und er ggf. dadurch Mieteinnahmen hat oder zumindest Unkosten teilen kann, wird sich wahrscheinlich schwer nachweisen lassen, wenn er es nicht angibt.

    Bisher hat die UV-Kasse noch nicht viel gemacht, um Geld von ihm zurück zu bekommen.

  • Ist halt eine Abwägungssache, ob man das jetzt macht oder dem Kind den Schwarzen Peter zuschiebt, sich grundlegend kümmern zu müssen, wenn es denn Mal 18 ist ...

    :/ kann man daraus ableiten, dass es sinnvoll ist, vor dem 18 Geburtstag Unterhaltsfragen nochmal zu klären, bevor das "Kind" selber ran muss?


    Hier gibt es UHV, was die da in Richtung unterhaltspflichtigem ET unternommen haben, kann ich ehrlich gesagt nicht wirklich nach voll ziehen.


    vg von overtherainbow

  • :/ kann man daraus ableiten, dass es sinnvoll ist, vor dem 18 Geburtstag Unterhaltsfragen nochmal zu klären, bevor das "Kind" selber ran muss?

    Es ist sicherlich gut, wenn man als Elternteil die grundsätzliche Frage des Unterhalts geklärt hat. Damit käme die "Volljährigenberechnung" für den Unterhaltspflichtigen nicht überraschend und Kind muss hoffentlich nicht in den Ring. ...


    Was die UV-Kasse klärt, erfährst du nicht. Die Kasse prüft zwar das Einkommen, holt sich aber vom Zahlungspflichtigen höchstens das Geld ("Vorschuss") zurück. Um den finanziellen Stand zu wissen, muss man eine Beistandschaft beauftragen.

    Liebe Grüße



    Bap



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  • Dazu habe ich mal eine Frage:

    Wenn der Vater sich von Anfang an erfolgreich drückt und kaum zahlt und die Mutter 'normal' verdient und schon bei der Trennung alles ehrlich angegeben hat (und das auch weiterhin tun wird)... Ist der Vater dann ab 18 nicht eh raus? Der arme Kerl hat ja kaum was zum Leben (...) und die Mutter verdient 'normal'. Wie wird so etwas anteilig berechnet?

  • Da gibt es eine einfache Formel zu.


    Die Angaben bei der Trennung " vor Jahren" sind irrelevant. Es zählt beider Einkommen heute.

    Ist der eine Elternteil jedoch all die Jahre "nicht leistungsfähig" gewesen, wird das nicht plötzlich vom Himmel fallen. Zahlt er aber "etwas", kann das auch mit der Neuberechnung so sein (beide Einkommen werden addiert, Bedarf errechnet, im Dreisatz Anteil Vater, Mutter abzüglich Kigeld, abzüglich ggfls. Kindereinkommen. Und dann noch ein Blick auf den Selbstbehalt der Eltern.)

    Liebe Grüße



    Bap



    Wir können unser Leben nicht neu formatieren, ein anderes Betriebssystem aufspielen und alles wieder neu beginnen. Erst wenn man sich den Fehlern der Vergangenheit stellt, kann man positiv in die Zukunft blicken.

  • Selbst wenn das Kind mit 18 noch bei mir lebt und ich somit ohnehin für das Kind mit aufkomme, wird mein Gehalt gleichwertig mit in die Berechnung einbezogen und der KV hat dann obendrein noch einen Vorteil, weil ich viel mehr verdiene als er und ich ihn dadurch dann bei der Unterhaltszahlung entlasten muss?

  • ... dafür darfst und solltest Du ggfls. mit dem volljährigen Kind eine Absprache treffen über eine finanzielle Beteiligung an den Wohnkosten etc.



    Ansonsten klar. Unterhalt fürs Kind wird nach Leistungsfähigkeit berechnet.

    Liebe Grüße



    Bap



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  • Es ist sicherlich gut, wenn man als Elternteil die grundsätzliche Frage des Unterhalts geklärt hat. Damit käme die "Volljährigenberechnung" für den Unterhaltspflichtigen nicht überraschend und Kind muss hoffentlich nicht in den Ring. ...


    Was die UV-Kasse klärt, erfährst du nicht. Die Kasse prüft zwar das Einkommen, holt sich aber vom Zahlungspflichtigen höchstens das Geld ("Vorschuss") zurück. Um den finanziellen Stand zu wissen, muss man eine Beistandschaft beauftragen.

    Grundsätzlich kann man auch selbst beim Amtsgericht vorsprechen. Nicht für jeden Kleinkram ist ein Anwalt notwendig. Es gibt auch stets die Möglichkeit sich bei Amtsgericht einen Nachweis erstellen zu lassen, um die Anwaltskosten vom Staat zahlen zu lassen, wenn man selbst nicht in der Lage sein sollte, wie so viele Alleinerziehende.

  • In Unterhaltsangelegenheiten besteht eine gesetzliche Anwaltspflicht - die entweder durch einen niedergelassenen Anwalt oder durch die Beistandschaft abgedeckt ist. In anderen Familienangelegenheiten jedoch - Umgang, Sorgerechts zB - kann man sich auch selbst vertreten.

    Liebe Grüße



    Bap



    Wir können unser Leben nicht neu formatieren, ein anderes Betriebssystem aufspielen und alles wieder neu beginnen. Erst wenn man sich den Fehlern der Vergangenheit stellt, kann man positiv in die Zukunft blicken.