Unterhalt wird berechnet nach dem (bereinigten) Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen. Alle zwei Jahre hat der Unterhaltsempfänger bzw. dessen Vertreter (also: wir Alleinerziehende) ein Auskunftsrecht über das Einkommen des Unterhaltspflichtigen. Oder aber, wenn es in dieser Zweijahresfrist deutliche Hinweise auf eine Verbesserung der Einkommenssituation des Unterhaltspflichtigen gibt. Sollte nämlich das bereinigte Nettoeinkommen um über 10% gestiegen sein, dann besteht Anspruch auf eine Neufestlegung des Unterhalts (bei sog. Mangelfällen - der Mindestunterhalt wird nicht geleistet - sogar sofort und ohne 10-Prozent-Grenze).
Nun kommt es im Moment zu relativ hohen Tarifabschlüssen. Zeitgleich greift ab 1. Juli eine Steueränderung: Arbeitnehmer werden steuermäßig entlastet.
Damit sollen derzeitige Höherbelastungen der Arbeitnehmer durch Preissteigerungen aufgefangen werden. Das betrifft sicherlich auch Alleinerziehende, aber nicht automatisch die Unterhaltsleistungen. Darum muss sich selbst gekümmert werden. Wer also die begründbare Vermutung hat, dass der unterhaltspflichtige andere Elternteil durch Lohnerhöhung sowie steuerliche Besserstellung und etwaige zusätzliche Zahlungen ein höheres Nettoeinkommen haben könnte, kann und sollte jetzt (mit Lohnauskunft Juli-Gehalt) eine Einkommensauskunft einfordern. Damit das oder die Kinder an den Lohnerhöhungen und den staatlichen Besserstellungen zeitnah beteiligt werden.
Die Beistandschaft macht das in der Regel selbstständig alle zwei Jahre. Jetzt muss sie vielleicht an manchen Orten motiviert werden ...