BGH: Wann Großeltern Unterhalt leisten müssen

  • Am 27. Oktober hat der für Familienrecht zuständige XII. Senat des BGH ein Grundsatzurteil zur Unterhaltspflicht getroffen. Die Unterhaltsvorschusskasse hatte einen von Partnerin und Kindern getrennt lebenden Vater auf Rückzahlung des (ergänzenden) Unterhaltsvorschusses verklagt. Der Vater hatte nur 100,- Euro Unterhalt leisten können bis zu seinem "angemessenen Selbstbehalt" von 1400,- Euro. Die Unterhaltsvorschusskasse hatte geklagt, dass der Vater bis auf den sog. "notwendigen Selbstbehalt" (1160,- Euro) zur Zahlung verpflichtet sei. Das hatte der Vater abgelehnt und auf die Leistungsfähigkeit der Großeltern verwiesen.

    Das Amtsgericht hatte den Vater zur Zahlung verpflichtet, das OLG hatte dem Vater Recht gegeben. Dies hat der BGH in seinem gestrigen Urteil bestätigt: Sind die Großeltern leistungsfähig, dann müssen zahlungspflichtige Eltern nur Unterhalt bis zum "angemessenen Selbstbehalt" leisten. Abgesehen davon, dass dieses Urteil die Auseinandersetzung zwischen Unterhaltspflichtigem und Vorschusskasse klärt, ist für AEs wichtig: Erneut wurde aufgezeigt, dass unter gewissen Umständen die Großeltern direkt für den Unterhalt der Enkelkinder verantwortlich sein können. Wichtig: Der Unterhaltspflichtige hat nachzuweisen, dass die (Groß)Eltern leistungsfähig sind.


    Das schriftliche Urteil liegt noch nicht vor, wir dokumentieren im Anschluss die ausführliche Pressemeldung des BGH.




    Ausgabejahr 2021


    Erscheinungsdatum 28.10.2021




    Nr. 197/2021




    Beschluss vom 27. Oktober 2021 - XII ZB 123/21




    Der unter anderem für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte zu klären, ob die sog. gesteigerte Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern auch dann besteht, wenn finanziell leistungsfähige Großeltern vorhanden sind. Diese Frage ist u.a. dafür von Bedeutung, ob ein erwerbstätiger Elternteil für den Kindesunterhalt sein oberhalb des sog. notwendigen Selbstbehalts (derzeit 1.160 €) liegendes Einkommen einzusetzen hat oder lediglich das Einkommen oberhalb seines sog. angemessenen Selbstbehalts (derzeit 1.400 €).




    Im zugrundeliegenden Fall hat ein Bundesland als Träger der Unterhaltsvorschusskasse Kindesunterhalt aus übergegangenem Recht für den Zeitraum von Juni 2016 bis einschließlich Dezember 2017 verlangt. Der Antragsgegner ist der Vater der im August 2010 geborenen M., die aus seiner inzwischen geschiedenen Ehe mit der Kindesmutter hervorgegangen ist, sowie eines Sohnes, dem er ebenfalls unterhaltspflichtig ist. Er verfügte über ein Nettoeinkommen von rund 1.400 € und zahlte an die Kindesmutter, deren Nettoeinkommen aus einer Teilzeittätigkeit rund 1.000 € betrug, monatlichen Unterhalt für M. in Höhe von 100 €. Seine Eltern - die Großeltern von M. - hatten monatliche Nettoeinkünfte von fast 3.500 € bzw. gut 2.200 €. Die Unterhaltsvorschusskasse leistete für M. Unterhaltsvorschuss und nahm den Vater von auf sie übergegangenen Unterhalt in Höhe von insgesamt 758,29 € in Regress. Der Antragsgegner wandte ein, er hafte angesichts der leistungsfähigen Großeltern nur bis zur Höhe des angemessenen Selbstbehalts und sei deswegen nicht leistungsfähig. Das Amtsgericht hat dem Zahlungsantrag in vollem Umfang entsprochen. Auf die Beschwerde des Vaters hat das Oberlandesgericht diese Entscheidung abgeändert und den Antrag abgewiesen.




    Der Bundesgerichtshof hat die dagegen vom Land eingelegte Rechtsbeschwerde zurückgewiesen, weil der Vater nicht über die von ihm erbrachten Unterhaltszahlungen hinaus leistungsfähig im Sinne des § 1603 BGB war.




    Verwandte in gerader Linie haben einander nach § 1601 BGB Unterhalt zu gewähren, wobei die Unterhaltspflicht der Eltern für ihre Kinder derjenigen der Großeltern für ihre Enkel vorgeht (§ 1606 Abs. 2 BGB). Unterhaltspflichtig ist nach § 1603 Abs. 1 BGB nicht, wer seinen angemessenen Unterhalt gefährden würde; der daraus abgeleitete angemessene Selbstbehalt eines Elternteils gegenüber seinem Kind betrug seinerzeit 1.300 €. Allerdings trifft Eltern minderjähriger Kinder gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB eine gesteigerte Unterhaltspflicht, weshalb ihnen insoweit nur der notwendige Selbstbehalt von seinerzeit 1.080 € zusteht. Diese sog. gesteigerte Verpflichtung tritt nach § 1603 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 BGB nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist.




    Wie der Bundesgerichtshof nun entschieden hat, führt das Vorhandensein von für den Enkelunterhalt leistungsfähigen Großeltern dazu, dass die gesteigerte Unterhaltspflicht der Eltern für ihre minderjährigen Kinder entfällt. Dies folgt nicht nur aus dem Gesetzeswortlaut, der nicht nach dem Verwandtschaftsgrad differenziert. Es entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, der diese Regelung seit Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Vorstellung getroffen hatte, die Erweiterung der Unterhaltspflicht sei wegen der für die Eltern damit verbundenen Härte nicht gerechtfertigt, so lange andere zur Gewährung des Unterhalts verpflichtete Verwandte wie etwa Großeltern vorhanden sind. An dieser gesetzgeberischen Konzeption, die sich in die Konstruktion des Verwandtenunterhalts als Ausdruck der generationenübergreifenden Solidarität einfügt, hat sich bis heute nichts geändert. Werden Großeltern für den Unterhalt ihrer Enkel herangezogen, stellt dies auch keine verdeckte Unterhaltsgewährung an die Kindeseltern dar. Vielmehr haften sie gemäß § 1607 Abs. 1 BGB originär nur auf Unterhalt gegenüber ihren Enkelkindern. Die Kindeseltern müssen ihren eigenen angemessenen Unterhalt selbst sicherstellen.




    Durch dieses Gesetzesverständnis wird das gesetzliche Rangverhältnis nicht in Frage gestellt. Zudem bleibt gewährleistet, dass die Ersatzhaftung der Großeltern die Ausnahme darstellt. Dafür sorgt nicht nur die Anordnung des Vorrangs der elterlichen Unterhaltspflicht, sondern auch, dass Großeltern gegenüber ihren Enkeln ein deutlich höherer angemessener Selbstbehalt zusteht (derzeit 2.000 € zzgl. der Hälfte des über 2.000 € liegenden Einkommens) als den Eltern gegenüber ihren Kindern. Dass der Staat für Unterhaltsvorschusszahlungen keinen Regress (§ 7 Abs. 1 Satz 1 UVG) bei Großeltern nehmen kann, ist wiederum eine ganz bewusste gesetzgeberische Entscheidung, kann jedoch nicht dafür maßgeblich sein, welchen Umfang die zivilrechtliche Unterhaltspflicht der Eltern hat. Schließlich geben auch Praktikabilitätserwägungen keine Veranlassung zu einer abweichenden Gesetzesauslegung. Bereits die Anzahl der Fälle, in denen intensivere Nachforschungen zu den Einkommensverhältnissen der Großeltern erforderlich sind, dürfte begrenzt sein. Vor allem aber muss ein auf Unterhalt in Anspruch genommener Elternteil in solchen Fällen nicht nur darlegen und beweisen, dass bei Unterhaltszahlung sein angemessener Selbstbehalt nicht gewahrt wäre, sondern auch, dass andere leistungsfähige Verwandte vorhanden sind.




    Danach traf den Vater hier keine gesteigerte Unterhaltspflicht, weil jedenfalls der Großvater ohne weiteres leistungsfähig für den Kindesunterhalt war. Unter Berücksichtigung des angemessenen Selbstbehalts musste der Vater daher über die bereits gezahlten 100 € hinaus keinen weiteren Kindesunterhalt leisten.

    Liebe Grüße



    Bap



    Wir können unser Leben nicht neu formatieren, ein anderes Betriebssystem aufspielen und alles wieder neu beginnen. Erst wenn man sich den Fehlern der Vergangenheit stellt, kann man positiv in die Zukunft blicken.

  • Ach das ist nur ein Einzelurteil, da war der/die Sachbearbeiter beim UVG überaus engagiert. Normalerweise interessiert es die UVG Stelle und die Beistandschaft einen feuchten Kehricht, wenn die Großeltern Kohle hätten.

    Sonst würde ich seit Jahren (!) zumindest den Mindestunterhalt für Junior bekommen. Aber hier ist der Mann als unterhaltsunfähig eingestuft worden und damit war man fertig.

    O-Ton der UVG Stelle, den Minusbetrag muss ich als Mutter halt selbst ranschaffen (arbeiten) oder zivilrechtlich gegen die Großeltern vorgehen- sie sind dafür nicht zuständig.

    Also legen seit Jahren meine Eltern (!), den fehlenden Betrag indirekt dazu, indem wir mietfrei wohnen können und nur für die Nebenkosten aufkommen.


    Das Urteil ist nicht so bahnbrechend, wie der UVG bis 18 Jahre, sondern lediglich eine Bestätigung, dass jemand Mal tatsächlich das BGB gelesen hat.

  • Siri, das hast Du falsch verstanden Der Unterhaltspflichtige konnte seine Zahlung an die UV-Kasse wegdruecken mit dem Verweis, die UV-Kasse hätte sich an den Grossvater zu wenden und nicht an ihn.


    Oder anders gesagt: Normalerweise wird im Mangelfall Unterhalt abkassiert bis zum notwendigen Selbstbehalt von 1160 Euro. Hier hat der Vater es geschafft, 240,- Euro monatlich nicht zu zahlen, weil er mit dem angemessenen Selbstbehalt von 1400,- Euro durchgekommen ist, weil der Opa "reich" ist. Das ist neu und in dem Sinne "bahnbrechend". Trifft jetzt die UV-Kasse mit 79 Euro im Monat, die der Vater nicht an die UV-Kasse zahlen muss. Und das Kind/den Betreuungselternteil mit 161,- Euro im Monat, die schlicht an Unterhalt nicht geflossen sind und fließen könnten, wenn der vater unterhalt bis zum notwendigen Selbstbehalt leisten würde wie zahllose Unterhaltspflichtige. 161 Euro haben oder nicht haben - das ist eine Menge Holz.


    Recht hast Du damit, dass Du in Deinem Fall zivilrechtlich gegen die Eltern des Kindsvaters vorgehen müsstest, wenn der Ex keinen Unterhalt leistet und die Großeltern leistungsfähig sind. Die UV-Kasse macht das nicht. Aber die Beistandschaft müsste Dich unterstützen, zB erst einmal Auskunft über das Einkommen der Großeltern einzuholen. Da stehen dann aber, aufgepasst, beide Großelternpaare erst einmal im Senkel.

    Liebe Grüße



    Bap



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