BGH bestätigt Einkommensauskunftspflicht bei Großverdienern

  • Der BGH hat in dem Beschluss XII ZB 499/19 die Auskunftspflicht des Unterhaltspflichtigen erneut bestätigt. Der um Auskunft Beklagte hatte sich in vollem Umfang unterhaltsfähig erklärt nach Stufe 10/160% der Düsseldorfer Tabelle (verfügbares Nettoeinkommen derzeit 5.500 Euro im Monat). Die genaue Auskunft über sein Einkommen hatte er jedoch verweigert. Der Fall ist schlussendlich vor dem BGH gelandet. Der kam zum Schluss: Die Düsseldorfer Tabelle sehe bei Überschreiten der höchsten Einkommensgruppe eine Einzelfallprüfung vor. Dabei geht es auch darum, welcher Finanzbedarf des Kindes bei den Einkommensverhältnissen noch angemessen ist, das Kind also ein Recht darauf hat, am Reichtum des Unterhaltspflichtigen teil zu haben oder ob Unterhalt sich begrenzen lässt.


    In Abkehr von früheren Entscheidungen hat dies nun der BGH bejaht: Die Teilhabe des Kindes könne nicht ohne genaue Offenlegung des Einkommens eingeschätzt werden. Zudem könne auch jederzeit Mehrbedarf geltend gemacht werden (klassisch Hortkosten oder Zahnspange etc.), der anteilig eine Mithaftung des Betreuungselternteils bedeuten würde. Um den Betrag berechnen zu können, muss spätestens dann der Unterhaltspflichtige sein Einkommen offen legen.

    Liebe Grüße



    Bap



    Wir können unser Leben nicht neu formatieren, ein anderes Betriebssystem aufspielen und alles wieder neu beginnen. Erst wenn man sich den Fehlern der Vergangenheit stellt, kann man positiv in die Zukunft blicken.