Unterhalt bei Heirat

  • ick hab da nur mal schnell ne Frage...


    Wenn der Unterhaltspflichtige wieder heiratet, wie wirkt sich das auf den Kindsunterhalt aus?


    Ich meinte verstanden zu haben, dass solange Mindestunterhalt gezahlt wird, die Steuerklassenänderung und die damit einhergehende monatliche Steuerlastsenkung bei 5/3, keine zwingende Änderung des Unterhalts nach oben mit sich bringt.


    Also mir geht es jetzt nicht um die Mangelfälle, sondern tatsächlich um die Fage, ob sich etwas ändert, solange der Mindestunterhalt gesichert ist oder sogar mehr gezahlt wird?

    Ich meinte mal gelesen zu haben, dass der Steuerklassenvorteil der neuen Ehe vorbehalten bleibt, solange der Mindestunterhalt gesichert wird.


    Ich hoffe man versteht die Frage, denn die einen sagen dass, die anderen aber das....

  • Die unterschiedlichen Angaben, die du hörst, könnten folgenden Grund haben: Während sich beim Ehegattenunterhalt trotz Heirat nichts ändert (also grundsätzlich nach Steuerklasse 1 berechnet wird, selbst wenn die Neuverheirateten in 3/5 oder 4/4 gehen), wird beim Kindesunterhalt (bis auf besondere Feinheiten) die neue, tatsächliche Steuerklasse angesetzt.

    Kindesunterhalt berechnet sich nach dem (bereinigten) Nettoeinkommen, ist der Grundsatz.


    Heiratet der Unterhaltspflichtige und wechselt damit ja verpflichtend die Steuerklasse, dann kann man den Antrag auf Überprüfung des Unterhalts stellen (grundsätzlich hat man alle zwei Jahre darauf Anspruch oder wenn eine offensichtliche Veränderung der Einkommenssituation stattgefunden hat, ohne dass man die genauen Zahlen kennen muss. )

    Recht auf Änderung des Unterhalts besteht aber nur, wenn es zu einer mindestens 10prozentigen Abweichung vom alten Zahlbetrag kommt. Das muss bei einem Wechsel in 4/4 oder 5/3 nicht zwingend sein.

    Liebe Grüße



    Bap



    Wir können unser Leben nicht neu formatieren, ein anderes Betriebssystem aufspielen und alles wieder neu beginnen. Erst wenn man sich den Fehlern der Vergangenheit stellt, kann man positiv in die Zukunft blicken.

  • Ah, danke...das unterstreicht schon eher, was ich mir zusammen gereimt habe...


    Bei einem klassischen Steuerklassenwechsel zu 5/3 zahlt ja der geringer Verdienende mehr Steuern und der Besserverdienende dann weniger, das bedeutet ja im Kontext, dass der Besserverdienende dann mehr Unterhalt zahlt, durch das höhere Netto, und damit die Ehegemeinschaft ja theoretisch doppelt einbüßt, da sich die Steuerlast bei dem einen ja erhöht und der Vorteil des anderen durch den erhöhten Unterhalt schmälert....das war das, was ich nicht so ganz verstanden hatte, wo dann der Absatz auf einer Anwaltsseite auftauchte, dass der Steuervorteil der neuen Ehe vorbehalten bleibt, solange der volle Unterhalt gesichert ist...und die Definition für voller Unterhalt hat sich mir immer als Mindestunterhalt erklärt...


    Aber mit den 10% wäre zumindest eine Grenze definiert...

  • Ne, ne, ganz langsam. Die letztliche Steuerbelastung der gemeinsam veranlagten Ehepartner ist bei 3/5 und 4/4 (ungefähr) gleich "für die Familie". Der Unterhaltspflichtige darf eigentlich nicht in die 5 gehen und sich damit um Unterhalt drücken. Er muss die Klasse wählen, durch die er den höchsten Kindesunterhalt leisten kann. Im Zweifelsfall wird Steuerklasse 4 zugrunde gelegt.


    "Steuervorteil der neuen Ehe vorbehalten" ist einzig auf den nachehelichen Unterhalt für den Ex-Partner bezogen, sowieso ein Auslaufmodell.

    Liebe Grüße



    Bap



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  • Ja, dass der Unterhaltspflichtige nicht in die 5 darf, dass ist klar...dass habe ich jetzt vorausgesetzt, mein Fehler...


    Arbeiten wir das mal an einem klassischen Beispiel durch.

    Der Unterhaltspflichtige ob Mann oder Frau, zahlt mehr als den Mindestunterhalt. Keinen Ehegattenunterhalt. Bei einer Heirat und einem Steuerklassenwechsel 5/3 würde er vielleicht 300-500 Euro mehr Netto haben, der neue Ehegatte würde um die 200 Euro mehr Steuern im Monat zahlen und damit weniger Netto behalten. Hätten man also eventuell 100-300 Euro mehr im Haushalt. Rechtfertigt das eine Höherstufung?


    Und wenn der Haushalt dann noch Steuern zurück zahlen muss, erledigt sich der Steuervorteil im Monat ja wieder und man landet bei Plus Minus Null und zahlt im Zweifel mehr Unterhalt...


    Ungefähr das war die Diskussionsgrundlage, weshalb ich frage...und ich fand diese Rechnung ein bisschen trostlos, da würde ja niemand mehr eine zweite Ehe eingehen...

  • Naja, das sieht in der Praxis aber ganz anders aus.

    Zum einen kommt es erst einmal darauf an, ob man eine Einkommensstufe überschreitet. Bei Stufe 1 - Nettoeinkommen 1901 - 2300,- Euro - zahlt der Unterhaltspflichtige 303,50 Euro Unterhalt. Ob er bei bisher Steuerklasse 1 und 1900 Euro netto in der Steuerklasse 3 dann über die 2300 Euro rauskommt und höher gestuft wird - da zweifle ich. (Die Stufen sind meist 400 Euro.)

    Sollte er aber in die nächste Stufe rutschen, die ein Nettoeinkommen bis 2700,- Euro abdeckt, dann zahlt der Unterhaltspflichtige genau 20,- Euro mehr Unterhalt. Der Regelsatz beträgt dann nämlich 323,50 Euro.

    Diese 20 Euro habe ich allerdings beim Steuerklassenwechsel von 1 zu 3 wohl immer als Steuervorteil eingespielt, auch und gerade bei der gemeinsamen Veranlagung.


    Der neue Ehepartner, der jetzt vielleicht in die 5 wechselt, kommt ja auch von der Steuerklasse 1. Da wäre natürlich die 4 / 4 zu prüfen.

    Verlustgeschäft sollte das nirgendwo sein. Vielleicht könnte es im seltenen, schlechten Fall steuerlich + / - Null ausgehen. Dann hätte aber immer noch das Kind mehr in der Tasche. Meist müssten aber alle mehr im Beutel haben.

    Liebe Grüße



    Bap



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  • Bei einem klassischen Steuerklassenwechsel zu 5/3 zahlt ja der geringer Verdienende mehr Steuern und der Besserverdienende dann weniger, das bedeutet ja im Kontext, dass der Besserverdienende dann mehr Unterhalt zahlt, durch das höhere Netto, und damit die Ehegemeinschaft ja theoretisch doppelt einbüßt, da sich die Steuerlast bei dem einen ja erhöht und der Vorteil des anderen durch den erhöhten Unterhalt schmälert....

    Das hat auch die Richterschaft am BGH erkannt und weise entschieden, dass der Splittingvorteil in solchen Fällen zwischen den Ehegatten nach dem Maßstab einer fiktiven Einzelveranlagung aufzuteilen ist (XII ZR 160/08). Beistände ermitteln den Kindesunterhalt oft trotzdem nur aus dem Netto des Unterhaltspflichtigen mit der Steuerklasse 3. Manchmal bekommen sie Alpträume, wenn der dann auf die BGH-Rechtsprechung aufmerksam macht. :saint:

    Wer kämpft kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren. (Bertolt Brecht)

  • Bei dem zitierten Urteil handelt es sich um eine Mangelfallberechnung, also eine Berücksichtigung des neuen Ehepartners, gegen den Unterhaltspflicht besteht.

    Diese Sondersituation, dieser Mangelfall wurde von Aywa in ihrer Fragestellung ausdrücklich ausgeschlossen und sollte hier nicht (auch noch) diskutiert werden.

    Für die Fragestellung der Threadstarterin hat das Urteil keine Relevanz. Es klärt eine andere Problematik.

    Liebe Grüße



    Bap



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  • Also mir geht es jetzt nicht um die Mangelfälle, sondern tatsächlich um die Fage, ob sich etwas ändert, solange der Mindestunterhalt gesichert ist oder sogar mehr gezahlt wird?

    Die Feststellungen des BGH in XII ZR 160/08 zum Splittingvorteil treffen exakt die obige Frage (siehe auch Leitsätze a + b).


    Sehr schön auch die gesamte BGH-Pressemitteilung in einem anderen Fall, die wie folgt endet:


    Zitat


    Eine Einschränkung der Einkommensanrechnung ergibt sich nach dem Urteil allerdings dann, wenn der neue Ehegatte eigenes Einkommen erzielt und die Ehegatten – wie regelmäßig – die Steuerklassen III und V wählen. Dann verlagert sich wegen der ungünstigeren Steuerklasse V das Nettoeinkommen des weniger verdienenden Ehegatten auf den mehr verdienenden Unterhaltspflichtigen. In diesem Fall muss auch der neue Ehegatte einen seinem Eigeneinkommen entsprechenden Anteil am Splittingvorteil behalten.

    Wer kämpft kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren. (Bertolt Brecht)

  • Du bist schon wieder bei einer Mangelfallberechnung und nicht bei der Fragestellung der Threadstarterin. Und schon wieder im Übergangsbereich alte Rechtsprechung neue Rechtsprechung. Das ist absolut nicht sinnstiftend.

    Liebe Grüße



    Bap



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  • Ich hab mir das mal durchgelesen...das ist der Mangelfall, wo mir klar ist, dass der Splitingvorteil zugunsten der Kinder in den Unterhalt fließt.


    Bei einer Unterhaltszahlung über dem Mangelfall, würde der Splittingvorteil ja theoretisch wieder greifen....das war der Punkt über den ich gestolpert bin, der mir nicht eindeutig klar ist...


    Es gibt immer nur über den Mangelfall entsprechende Hinweise, aber der Rest scheint interpretierbar zu sein...

  • Welcher "Rest" soll interpretierbar sein?

    Liebe Grüße



    Bap



    Wir können unser Leben nicht neu formatieren, ein anderes Betriebssystem aufspielen und alles wieder neu beginnen. Erst wenn man sich den Fehlern der Vergangenheit stellt, kann man positiv in die Zukunft blicken.

  • Ich meine damit, dass es über die Mangelfallberechnung doch eindeutige Urteile gibt, die andere Seite, in denen kein Mangelfall vorliegt (der Rest) sich entweder über den Umkehrschluss zusammenreimen lässt oder man den klassischen "10% mehr Netto" walten lässt.

  • Der Unterhaltspflichtige darf eigentlich nicht in die 5 gehen und sich damit um Unterhalt drücken. Er muss die Klasse wählen, durch die er den höchsten Kindesunterhalt leisten kann. Im Zweifelsfall wird Steuerklasse 4 zugrunde gelegt.

    Aywa, wie oben bereits geschrieben hat der Unterhaltspflichtige dafür zu sorgen, dass er den höchstmöglichen Kindesunterhalt durch die Wahl seiner Steuerklasse leisten kann. Tatsächlich oder fiktiv.


    Aber nochmals: Die günstigere Steuerklasse als Verheirateter spielt mehr ein als die eine Stufe höherer Unterhalt kostet, die - vielleicht, vielleicht - erreicht wird.


    Die 10-Prozentklausel gilt grundsätzlich bei jeder Veränderung des Nettoeinkommens und hat nur bedingt etwas mit der Steuerklasse zutun. Die greift auch bei Lohnerhöhung oder wenn der Solidaritätsbeitrag weggefallen ist, bei Kurzarbeit oder, oder, oder ...

    Liebe Grüße



    Bap



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  • Tacheles, langsam wird es albern.

    Liebe Grüße



    Bap



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