Pfändungsfreibetrag steigt - Unterhaltszahlung sinkt in der Praxis vielleicht

  • Zum 1. Juli steigt der sog. Pfändungsfreibetrag. Das hat gegebenenfalls Auswirkungen für alle AE, die den Unterhalt fürs Kind über eine (Lohn)Pfändung einziehen (müssen). Der Freibetrag für den Schuldner (also die Summe, die ihm zwingend bleiben muss) erhöht sich um sechs Prozent von bisher 1.179,99 Euro auf jetzt 1.252,64 Euro. Zwar bleibt der im ausgefertigten Titel genannte Unterhaltsbetrag als Anspruch bestehen. In der Praxis kann es aber bedeuten, dass bis zu 60 Euro weniger fließen. Nämlich dann, wenn der Gepfändete bis zum Freibetrag oder in dessen Nähe gepfändet wurde.

    Liebe Grüße



    Bap



    Wir können unser Leben nicht neu formatieren, ein anderes Betriebssystem aufspielen und alles wieder neu beginnen. Erst wenn man sich den Fehlern der Vergangenheit stellt, kann man positiv in die Zukunft blicken.

  • Verstehe ich nicht. Der Pfändungsfreibetrag bei Unterhaltsschulden war noch nie der gleiche Freibetrag wie bei Konsumschulden.
    Bei Unterhaltsschulden ist dem Pflichtigen lediglich ein Freibetrag in Höhe der Sozialhilfebezüge zu belassen. Also Wohnkosten + Regelsatz.

    Das ergibt sich aus §850d Abs. 1 ZPO. §850c ZPO greift da nicht. Der Betrag dürfte i. d. R. deutlich unter den Pfändungsfreibeträgen liegen, die das BMF herausgibt. Die pfändungsfreien Beträge werden vom Vollstreckungsgericht unter dieser Maßgabe festgesetzt. In der Regel bleiben dem Pflichtigen dann 750 bis 900 Euro. Die von dem Gericht festgelegten, pfandfreien Beträge werden auch nicht automatisch angehoben, sondern nur auf Antrag des Schuldners neu festgesetzt. Daran muß sich die Lohnbuchhaltung orientieren. Die Vermeidung einer Überpfändung ist Sache des Schuldners.