Kinderfreibeträge und Übertragung - Kennt sich jemand aus?

  • Hallo zusammen,


    bei uns im Familienkreis kam auch aufgrund eines nicht stattfindenden Umgangs die Frage des Freibetrags auf. In diesem Fall hat das betreuende Elternteil 98% der Betreuung während der Corona-Zeit übernommen inkl. Homeschooling und Vollzeittätigkeit während ansonsten kein weiterer Umgang über Wochen stattfand. Es sieht auch nicht so aus, als würde es sich nun ändern. UET nimmt keine Übernachtungswochenenden mehr wahr nur sondern sieht seine Söhn nur noch einmal in der Woche einen Nachmittag als Umgangszeit.


    Wäre es zumindest fair und möglich, sich den Freibetrag übertragen zu lassen anstelle diesen auf beide Elternteile aufzuteilen? Wir haben gelesen, dass man diesen in der Tat noch aufsplittern kann. Hintergrund ist, dass ihr so langsam die Luft ausgeht und es einfach ungerecht erscheint, dass UET an den steuerlichen Vergünstigungen partizipiert obwohl dieser nicht einmal mitgeholfen hat oder die Kinder ebenfalls schulisch betreut trotz eigenem Job von zu Hause aus.


    Macht es überhaupt Sinn an so etwas zu rütteln?


    Lieben Dank für Eure Rückmeldung.


    Eure Rosie

  • Der Freibetrag fällt in den steuerlichen Bereich. Er ist nicht abhängig von Umgang oder Nichtumgang, sondern davon, ob Unterhalt geleistet wird oder nicht. Wird weniger als 75% des Mindestunterhalts geleistet, kann man in der Einkommensteuererklärung ein Kreuzchen setzten, das man statt 0,5 "Kind" den vollen 1,0-Satz beantragt. FinAmt prüft das dann beim anderen Elternteil.

    Liebe Grüße



    Bap



    Wir können unser Leben nicht neu formatieren, ein anderes Betriebssystem aufspielen und alles wieder neu beginnen. Erst wenn man sich den Fehlern der Vergangenheit stellt, kann man positiv in die Zukunft blicken.

  • Ich habe kürzlich gelesen, dass man sich den Freibetrag übertragen lassen kann, wenn der andere Elternteil weniger als 10% der Betreuung übernimmt. Also 36 Tage pro Jahr oder weniger, wenn ich es richtig habe.


    Finde ich persönlich einen absoluten Witz,

  • Ich habe kürzlich gelesen, dass man sich den Freibetrag übertragen lassen kann, wenn der andere Elternteil weniger als 10% der Betreuung übernimmt. Also 36 Tage pro Jahr oder weniger, wenn ich es richtig habe.


    Finde ich persönlich einen absoluten Witz,

    Nun, bei der “klassischen“ Regelung leistet ein Elternteil Barunterhalt, das andere Naturalunterhalt (auch in Form von Betreuung).


    Der Freibetrag kann aber übertragen werden, wenn weniger als 75% des Mindestunterhalts geleistet werden.


    LG

    ... unn denn bin ick in mir jejangen, war aber ooch nüschd los! :drink ...

  • Ich habe schon seit Jahren die Kinder voll auf der Steuerkarte weil kein Unterhalt gezahlt wird.

    Das hat aber nichts mit Umgang zu tun.

    Den haben wir auch nicht. Bekomme deshalb ja auch nicht noch mehr.....

    Zickie

    Am Ende wird alles gut und wenn es nicht gut ist, ist es noch nicht das Ende

  • Denke Mal ja.... ich habe damals uvg bekommen... danach habe ich das beantragt.... dann wurde das Gesetz geändert und somit hatte ich wieder Anspruch auf uvg.... habe jetzt immer noch die Kids ganz auf der Karte

    Am Ende wird alles gut und wenn es nicht gut ist, ist es noch nicht das Ende

  • Unterhalsvorschuss bedeutet, es fliessen weniger als 75% des Mindestunterhalts. Also besteht Anspruch auf den doppelten Kinderfreibetrag, also den vom anderen Elternteil mit.

    Liebe Grüße



    Bap



    Wir können unser Leben nicht neu formatieren, ein anderes Betriebssystem aufspielen und alles wieder neu beginnen. Erst wenn man sich den Fehlern der Vergangenheit stellt, kann man positiv in die Zukunft blicken.

  • Traumtaenzerin, da hast du absolut recht. Ich habe gerade nochmal nachgeschaut: Bei der letzten Gesetzesänderung wohl ist das umgestellt worden: Fließt Unterhaltsvorschuss, gibt es keinen Anspruch mehr auf Übertragung des Kinderfreibetrags.

    Der sei bereits in einen erhöhten Unterhaltsvorschuss eingeflossen, der dann auch denen zugute kommt, die keine oder wenige Steuern zahlen.


    Sorry, mein Fehler. Ich hätte nachschauen sollen vor dem Posten.

    Liebe Grüße



    Bap



    Wir können unser Leben nicht neu formatieren, ein anderes Betriebssystem aufspielen und alles wieder neu beginnen. Erst wenn man sich den Fehlern der Vergangenheit stellt, kann man positiv in die Zukunft blicken.

  • Ich dachte es gäbe einen Kinderfreibetrag der als Teilkomponente den Betreuungsfreibetrag enthält. Und da finde ich es schon irgendwie unglaublich, dass manch einer alles abfedert in der jetzigen Situation. Mein Gedanke war halt, dass man vielleicht diese Teilkomponente des Betreuungsfreibetrags übertragen kann.

  • Der Effekt ist doch letztlich gering.


    Bis etwa 40000 Euro Jahreseinkommen bei der Einkommensteuer gar keiner, lediglich Soli (fällt nächstes Jahr praktisch weg) und Kirchensteuer (fast immer freiwillig) sinken etwas durch den vollen Kinderfreibetrag.


    Und selbst bei höheren Einkommen hat das betreuende Elternteil ja statt des Steuerfreibetrags des anderen Elternteils zumindest dessen Anteil am Kindergeld. Hier also auch nur die Differenz zwischen Kindergeld und Freibetrag (und davon die Hälfte) den man wirklich mehr hätte.


    Klar ist das bei einem Nicht-Kümmerer und/oder Nicht-Zahler immer noch unfair, aber der Wert des vollen Kinderfreibetrags wird meines Erachtens deutlich überschätzt.

  • Du meinst sicher den BEA-Freibetrag (Betreuung, Erziehung, Ausbildung).

    Den kannst Du Dir übertragen lassen, wenn die Kinder an keinem Tag des Jahres beim anderen Elternteil gemeldet waren, der Ex sich nicht an diesen Kosten beteiligt und die Kinder nicht in wesentlichem Umfang (weniger als ca 10%) betreut hat - auch wenn Dein Ex dem nicht zustimmt.


    s. EStG §32 Abs 6 Satz 8