Neues Urteil zu Versorgungsausgleich und Betriebsrente

  • Das Bundesverfassungsgericht hat heute über einen Aspekt des Versorgungsausgleichs entschieden.

    Im Versorgungsausgleich werden ja die erworbenen Rentenpunkte während der Ehezeit unter den Geschiedenen hälftig aufgeteilt. Was der Punkt wert ist, weiß man gesichert erst beim Renteneintritt.

    Bei den Betriebsrenten gibt es diese Art der Rentenpunkte nicht. Sondern zum Zeitpunkt der Scheidung halt eine bestimmte erworbene Summe des Arbeitnehmers, die sich aus den Einzahlungen des Arbeitgebers für seinen Arbeitnehmer und ggfls. erzielten Gewinnen zusammen setzt. (Es gibt verschiedene Modelle, wie AGs das Betriebsrentengeld "arbeiten" lassen. Immer seltener "im Betrieb", immer häufiger über Versicherungen im Stil von Lebensversicherungen.)


    Man kennt das System bereits von Lebensversicherungen: In Altverträgen sind heute teilweise Zinsen von vier Prozent zu erzielen bzw. vertraglich zugesagt. Bei Neuverträgen deutlich weniger.

    Diese Zinsgewinne würden die Ex-Ehepartner mitnehmen und auch für die Nachehezeit bekommen, wenn die entsprechenden Verträge für beide Ex-Ehepartner laufen würden. Da weigern sich die AG und die Versicherungsgesellschaft aber häufig: Der Verwaltungsaufwand, statt einem Vertrag zwei zu führen und zu bearbeiten, sei aufwändig. Deshalb wird die vom nichtbetriebsangehörigen Ex-Partner erworbene Summe regelmäßig in eine andere Gesellschaft und einen Neuvertrag - zu schlechteren Bedingungen - ausgelagert.

    Dies kann dazu führen, so das OLG Hamm, dass Geschiedene für die gleiche Summe, auf die sie Betriebsrentenanspruch hätten, bis zu 10% Unterschied in der Auszahlung bekämen. Und meist würde dies die Frauen betreffen. Deshalb müsse das Gesetz geändert werden, war der Antrag letztlich ans BVG.


    Das BVG hat dies nun abgelehnt, aber den Ball an die Gerichte zurückgespielt. Die haben in ihrem Versorgungsausgleich darauf zu achten, dass nicht zwingend pauschal gehälftelt wird, sondern auch Zinsabweichungen zu bedenken sind oder sonstige Transferkosten. So heißt es an einer markanten Stelle im Urteil: "d) Es ist demnach Aufgabe der Gerichte, bei Durchführung des Versorgungsausgleichs nach § 17 VersAusglG den als Kapitalbetrag zu zahlenden Ausgleichswert so festzusetzen, dass neben den Interessen des Arbeitgebers auch die Grundrechte insbesondere der ausgleichsberechtigten Person gewahrt sind, indem übermäßige Transferverluste verhindert werden."


    In der Praxis heißt das für vor der Scheidung Stehende, dass man genau hingucken muss, wie das FamG den Versorgungsausgleich bei der Betriebsrente gestaltet. Denn dort gibt es keine allgemeinverbindliche Vorgabe mehr, sondern im BGH-Urteil den Verweis auf den Einzelfallentscheid.

    Liebe Grüße



    Bap



    Wir können unser Leben nicht neu formatieren, ein anderes Betriebssystem aufspielen und alles wieder neu beginnen. Erst wenn man sich den Fehlern der Vergangenheit stellt, kann man positiv in die Zukunft blicken.