Unterhaltspflicht trotz Kinder bei mir - mit welchen stichhaltigen Argumenten kann ich Widerspruch einlegen?

  • Nach längerer Zeit benötige ich mal wieder Rat. Heute habe ich vom Landratsamt der Stadt, in der die seit 2012 geschiedene Kindesmutter lebt, eine Aufforderung erhalten, meine wirtschaftlichen Verhältnisse offenzulegen.


    Situation ist folgende: KM bezieht Sozialhilfeleistungen nach SGB XII, zwei Kinder (8 und 11 Jahre) leben bei mir, die KM zahlt keinen Kindesunterhalt, wozu sie verpflichtet wäre. KM hat auch schon vor der Ehe Sozialleistungen bezogen (während der Ehe natürlich nicht).


    Ich möchte möglichst kurz und stichhaltig Widerspruch einlegen, dass ich keine Auskunft über meine Verhältnisse tätigen werde. Welche Argumente tragen?


    • Unterhalt wegen Kindesbetreuung: entfällt, da Tochter seit 2012 und Sohn seit 2015 bei mir leben und entsprechend auch gemeldet sind.
    • Unterhalt wegen Alters: entfällt
    • Unterhalt wegen Krankheit: könnte zutreffen, da KM psychisch erkrankt und bereits zu Ehezeiten bestand. Vermutlich kein Ding, dass ein behandelnder Arzt mal schnell eine Bescheinigung ausstellt.
    • Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit: seit mindestens 2007, vermutlich aber schon länger, bezieht KM Leistungen nach SGB XII, mir ist nicht bekannt, dass sie sich jemals um eine Arbeit bemüht hätte.
    • Aufstockungsunterhalt: gelten Sozialleistungen als (eigenes) Einkommen?
    • Ausbildungsunterhalt: entfällt, da KM vor, während und nach der Ehe keine Ausbildung aufgenommen hat.
    • Unterhalt aus Billigkeitsgründen: was könnten solche Gründe sein? KM hat weder Angehörige meiner Familie gepflegt, noch sehe ich Argumente, welche ihre Erwerbslosigkeit begründen könnten.


    Da der (den eigenen Kindern nicht gezahlte) Unterhalt der KM die Leistungen nach SGB XII auf jeden Fall übersteigt, würde ich gerne dieses Argument passend verwenden, vielleicht gibt es noch andere?


    Vielleicht hat ja jemand hier im Forum Ähnliches bereits hinter sich und könnte mir Rat geben, wie ich den Widerspruch möglichst wasserdicht formulieren kann? Gerne per PN.


    Nebenbei frage ich mich, warum dieses Schreiben jetzt, also Jahre nach dem Umzug an ihren aktuellen Wohnort, an mich geschickt worden ist.


    Im Voraus besten und verbindlichsten Dank!

    Einmal editiert, zuletzt von musicafides ()

  • Ist dir ein Grund genannt worden, weshalb du Auskunft geben sollst? Mutmaßlich nicht. Entsprechend solltest du den Erfragen. Spätestens dann müsste ein widerspruchfaehiges Schreiben kommen.

    Liebe Grüße



    Bap



    Wir können unser Leben nicht neu formatieren, ein anderes Betriebssystem aufspielen und alles wieder neu beginnen. Erst wenn man sich den Fehlern der Vergangenheit stellt, kann man positiv in die Zukunft blicken.

  • Nein, ein konkreter Grund nicht, nur dass ich als geschiedener Ehegatte nach §§ 1569 ff. dem Grunde nach zum Unterhalt verpflichtet sei. Aber ja, danke für den Hinweis, ich werde nachfragen.

  • Ich wuerde das so foulieren: Sehr geehrte Damen und Herren,


    entsprechend Paragraf 1569 - 1580 BGB besteht meinerseits keine Unterhaltspflicht gegenüber Frau XY. Entsprechend Paragraf 1605 BGB besteht deshalb kein Anspruch Ihrerseits auf eine Vermögensauskunft.


    Die Behörde muss dir erst deine Unterhaltspflicht nachweisen (und dabei sagen, wofür genau ...), bevor du zur Auskunft verpflichtet bist - nach meiner Einschätzung. Die probieren es andersherum. A) gucken, ob Geld da ist. B) Unterhalt anfordern. Dann muesstest du c) dagegen angehen.

    Sollen die erst mal eine Rechtsgrundlage konkret machen ...

    Liebe Grüße



    Bap



    Wir können unser Leben nicht neu formatieren, ein anderes Betriebssystem aufspielen und alles wieder neu beginnen. Erst wenn man sich den Fehlern der Vergangenheit stellt, kann man positiv in die Zukunft blicken.

  • Die Behörde muss dir erst deine Unterhaltspflicht nachweisen (und dabei sagen, wofür genau ...), bevor du zur Auskunft verpflichtet bist - nach meiner Einschätzung. Die probieren es andersherum. A) gucken, ob Geld da ist. B) Unterhalt anfordern. Dann muesstest du c) dagegen angehen.

    Ja, das klingt sinnvoll. Danke für den Hinweis. Genau das möchte ich vermeiden, dass ich irgendwann (gerichtlich) dagegen angehen muss. Gerade eben ein Schreiben aufgesetzt, das geht dann am Montag per Post an das Landratsamt.

  • Kann es sein, dass deine Ex "Hilfe zum Lebensunterhalt" (wg. Behinderung) beantragt hat?

    Dann schaut die Behörde, wen es alles in der Unterhaltskette so gibt und schreibt die Personen an.

    Gut dass Du Montag direkt dich schriftlich meldest.

    Ich bin gespannt was das Landratsamt sich zusammenspinnt. Kann es sein, dass es eine so genannte Optionskommune ist? Dann besorge dir schon mal eine Sozialgesetz Buch Sammlung.. die haben teilweise keine Ahnung. Mein Landkreis ist auch eine Optionskommune und es war eine 50:50 Chance, dass man sich mit der Rechtslage auskennt.

  • Im Schreiben taucht das Wort Behinderung nicht auf. Die KM hatte irgendwann mal einen Schwerbehindertenausweis, ihn aber bereits vor 2007 entsorgt.


    Ich habe den Wohnort nicht in Verbindung mit den sog. kommunalen Jobcentern bringen können.

  • Ich kenne mich in dem Bereich so gar nicht aus....

    Dachte mit einer Scheidung ist man wirklich getrennt voneinander (gemeinsame Kinder ausgenommen) und jeder ist für sich alleine verantwortlich. Ist erschreckend dass da noch was kommen kann.


    Hoffe es findet sich alles bei dir musicafides.

  • Davon stand nichts in dem Schreiben. Nach dem Widerspruch weiß ich hoffentlich mehr ...

  • Wie lange seid ihr denn schon geschieden?
    Hat sie jemals Unterhalt von dir verlangt bzw. bekommen?

    Wenn ja, wann das letzte mal?


    Ein Argument kann auch sein, dass die Unterhaltskette gerissen ist. Wir und wurde Unterhalt für die Vergangenheit nicht gefordert oder aufgrund Mangelfalls nicht gezahlt kann der pot. Unterhaltspflichtige sich darauf berufen, dass er nicht meht in der Pflicht ist. Gerichte gehen i.d.R. davon aus, dass nach > 3 Jahren kein Unterhalt erstmalig oder nochmal gefordert werden kann. Und in der Beziehung kommt auch der Staat nicht am Familierecht vorbei. Nur wenn familienrechtlich ein Anspruch bestehen könnte, dürfte die ARGE diesen auf sich überleiten

  • Ich kenne mich in dem Bereich so gar nicht aus....

    Dachte mit einer Scheidung ist man wirklich getrennt voneinander (gemeinsame Kinder ausgenommen) und jeder ist für sich alleine verantwortlich. Ist erschreckend dass da noch was kommen kann.


    Hoffe es findet sich alles bei dir musicafides.

    Es gibt Situationen, in denen der eine Expartner vom anderen einen Nachehelichen Unterhalt einfordern kann. :/=O

    Volleybab hat bestimmt die passenden §§ dazu.


    Hier gab es einen Ehevertrag und eine Trennungsvereinbarung. Zum Glück, wie sich im Nachhinein herausgestellt hat.


    musicafides : Ich hoffe, du kommst gut aus der Sache raus. War ja jetzt länger endlich Ruhe bei euch.

  • Wir sind seit Juli 2012 geschieden. Das letzte Mal, dass ich geuahlt hatte, war Trnnungsunterhalt, zu dem ich verpflichtet war. Ansonsten gab es keine Forderungen und keine Zahlungen, weder in die eine noch in die andere Richtung.

  • Wir sind seit Juli 2012 geschieden. Das letzte Mal, dass ich geuahlt hatte, war Trnnungsunterhalt, zu dem ich verpflichtet war. Ansonsten gab es keine Forderungen und keine Zahlungen, weder in die eine noch in die andere Richtung.

    Zu Blau:

    Daumen gedrückt, dass es so bleibt und du nicht noch eine Zahlungsverpflichtung auferlegt bekommst.

  • Es gibt bestimmt ein halbes Dutzend denkbare Möglichkeiten. Und auf jede von diesen Möglichkeiten könnte/sollte/müsste Musica anders reagieren. Da muss halt nachgefragt werden.

    Die Verwaltung macht sich einen schlanken Fluss, indem sie nichts angibt. Ich könnte mir vorstellen, dass es nicht einmal eine widerspruchsfaehig Aufforderung zur Vermoegensoffenlegung ist, also auf dem Level eines Wunsches steht. Ist es eine widerspruchsfaehige Aufforderung, müsste dies im Schreiben stehen.

    Liebe Grüße



    Bap



    Wir können unser Leben nicht neu formatieren, ein anderes Betriebssystem aufspielen und alles wieder neu beginnen. Erst wenn man sich den Fehlern der Vergangenheit stellt, kann man positiv in die Zukunft blicken.

  • Am Ende des Schreibens steht, dass innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden kann. Genau das tue ich, morgen geht das Schreiben raus.

  • Jetzt mal sehen, was das Amt zurückschreibt. Ich hatte sicherheitshalber den unterschriebenen Widerspruch eingescannt und der Sachbearbeiterin direkt per Mail zukommen lassen. Mal sehen, welche Ausnahmen von der Regel, dass beide Ehepartner für ihr eigenes Einkommen nach Scheidung verantwortlich sind, als Begründung herhalten müssen.

  • Das ergibt sich aus aus § 94 SGB XII, den dir das Sozialamt wahrscheinlich bereits genannt hat. Der Auskunftsanspruch ist dort nicht bedingt. Geklärt wurde dies z.B. in dem Verfahren LSG NRW vom 26.01.2015, Az. L 20 SO 12/14.

    Um festzustellen, ob ein Unterhaltsanspruch besteht, bedarf es zunächst der Auskunft. So wird ein Schuh daraus, wie das die Sozialgerichte sehen.


    Ich finde den Presseartikel leider nicht mehr, aber es war mal in der Zeitung zu lesen, daß das Sozialamt einer Stadt einen Rentner auf Auskunft verklagen wollte, weil er der letzte Ehegatte war, bevor die Frau pflegebeürftig ein Heim kam. Pikant: Die Ehe war seit über 40 Jahren geschieden. Die wollten von einem Bruch der Unterhaltskette nichts hören.


    Edit: Hab den Artikel doch gefunden:


    https://www.nwzonline.de/olden…ten_a_3,0,3727045052.html

  • Das ist doch echt ein Unding... :kopf Weiß man, wie das ausgegangen ist?

    LG
    CoCo




    Halte mich fern von der Weisheit, die nicht weint; von der Philosophie, die nicht lacht und von der Größe, die sich nicht vor Kindern verneigt.
    ~ Kalil Gibran ~

  • Coco, nein. Ich habe nur gefunden, dass man das zum Stadtpolitikum gemacht hat.


    Allerdings scheint es dabei auch eine Rolle gespielt zu haben, das die Ehe noch nach dem alten Recht, also dem "Verschuldensprinzip" geschieden wurde und da das mit dem Unterhalt und Versorgungsausgleich wohl anders geregelt war