Ein klassischer Streitpunkt zwischen Trennungseltern: Wie ist der Umgang mit Smartphone, Computer, PlayStation etc. zu regeln.
Zwei sich ergänzende Urteile aus Hessen aus 2017 und 2018 sind jetzt veröffentlicht worden.
2018 hat das OLG Frankfurt deutlich gemacht, dass Smartphone und Internetnutzung ( auch für ein neunjähriges Kind) nicht grundsätzlich schlecht sind. Es liegt absolut im Ermessen und unter der Erziehungshoheit der Eltern, ob sie diese Medien einsetzen. Damit ist auch geklärt, dass der jeweils gerade betreuende Elternteil die "Richtlinienkompetenz" hat. Unterschiedlicher Medieneinsatz, also auch unterschiedliche Erziehungskonzepte der Eltern sind nicht grundsätzlich zu bemängeln, widersprechen nicht grundsätzlich dem Kindeswohl. Geklagt hatte ein Vater, dem eine Vorinstanz ein Smartphonegeschenk inklusive Internetzugang auf Antrag der Mutter untersagt hatte.
Verwiesen wurde jedoch auf den Einzelfall der Nutzung. Die Nutzung müsse dem Kindeswohl entsprechen. Und genau damit hatte sich 2017 das Amtsgericht Bad Hersfeld auseinander gesetzt. Während eines Verfahrens um das Sorgerecht wurde dem Gericht bekannt, dass die getrennt lebenden Eltern gemeinsam dem zehnjährigen Kind eine PlayStation 4 geschenkt hatten. Auf Nachfrage erklärte die Mutter, dass das Kind auf der PlayStation Spiele mit der Kennung Über 18 spielen würde. Sie hätte dagegen keine Handhabe, weil auch andere Kids diese Spiele spielen würden.
Im Rahmen des Sorgerechtsstreits entschied das FamGericht, dass diese Spiele kindeswohlabträglich seien und legte der Mutter auf, das Kind in ihrem Betreuungsraum von diesen Spielen explizit fern zu halten.