Lebens-/Ausbildungsversicherung bei JC-Leistungen

  • Meine Mutter hat meinen beiden 5 und 4 jährigen Kindern in ihrem Testament je 10.000 EUR zugesprochen.

    Da die Kinder im paritätischen Wechselmodell der Bedarfsgemeinschaft der KM angehören, würden diese, bis auf die 3.100 Schonvermögen im Erbfall an das Sozialamt gehen.

    Gibt es ein Versicherungs- oder Bankprodukt, das ich heute für sie abschließen kann, das ihnen aber erst nach Erreichen der Volljährigkeit ausgezahlt wird?

    Am besten auch nicht gleich mit 18, sondern vielmehr erst mit Mitte 20, so dass die Wahrscheinlichkeit, dass sie sich dann auch den Begehrlichkeiten ihrer Mutter gegenüber durchsetzen können, gestiegen ist?


    Wir wollen jetzt Weihnachten meine Mutter besuchen und die KM hat mir zugesagt, dass sie mir die Vollmacht unterschreiben wird, dass ich ein entsprechendes Konto/Produkt für sie eröffnen/abschließen kann.

  • Warum vererbt Deine Mutter nicht Dir das Geld, für die Kinder, dann brauchst Du Dir keinen Kopf um die Begehrlichleiten der KM zu machen...


    Sonst einfach mal beim Jobcenter oder der Bank nachfragen.



    Liebe Grüße


    Ute

  • Sicherer wäre es, wenn deine Mutter das Testament so aendert, dass die Kids über das Geld erst mit x Jahren verfügen dürfen.


    Ansonsten ist es schon so, dass zum Schutz der Allgemeinheit, die ja zahlt, Sozialgeldempfaenger nicht so einfach Vermögen haben dürfen.

    Liebe Grüße



    Bap



    Wir können unser Leben nicht neu formatieren, ein anderes Betriebssystem aufspielen und alles wieder neu beginnen. Erst wenn man sich den Fehlern der Vergangenheit stellt, kann man positiv in die Zukunft blicken.

  • Das nachgefragte Versicherungs- und Bankenprodukt löst aber nicht das Erbfallproblem. Du kannst aber ganz normal ein Sparbuch für die Kinder anlegen. Das JC hat darauf keinen Zugriff, solange du deine Hand darauf hast, also die tatsächliche Verfügungsgewalt hast, auch wenn ein Kind Kontoinhaber wäre.


    Nachzulesen in den Urteilen von dem Sozialgericht Gießen in Az.: S22 AS341/12 v. 15.07.2014 oder auch schon vom Bundesgerichtshof in Az. X ZR 264/02 vom 18. Januar 2005.


    Das Sparbuch kann zu Lebzeiten besparen, wer möchte.


    Ich denke, eine Verfügung von Todes wegen, das Sparbuch mit einem Teil der Erbmasse zu befüllen, könnte dann Schwierigkeiten mit

    dem Leistungsträger geben. Also dann lieber mit der "warmen Hand" geben.

  • Ich wäre da vorsichtig es gibt auch andere Entscheiddungen des BGH ,das der Kontoinhaber die Verfügungsgewalt hat.


    In dem von Dir genannten Fall war nicht das JC mit im Spiel.


    Ansonsten ist es schon so, dass zum Schutz der Allgemeinheit, die ja zahlt, Sozialgeldempfaenger nicht so einfach Vermögen haben dürfen.

    :thanks:

    Sollte man mal drüber nachdenken.


    Liebe Grüße


    Ute

  • Das Urteil von dem Sozialgericht Gießen bezieht sich doch auf genau dieses Urteil des BGH. Und in Giessen war sehr wohl ein Jobcenter beteiligt.


    Bei Sparbüchern oder Konten, die Eltern oder nahe Angehörige auf den Namen eines Kindes anlegen und niemals aus der Hand geben, ist in der Regel der Schluss zu ziehen, dass diese sich die Verfügung über das Spargut­haben vorbe­halten wollen. Daher kann das Guthaben nicht dem Kind zugerechnet werden.


    Wichtig ist natürlich dabei, dass der Verfügungsberechtigte über das Sparbuch nicht zugleich auch Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ist. Dort funktioniert eine solche Konstruktion natürlich nicht.


    In meiner temporären Bedarfsgemeinschaft verlangt ja auch niemand, dass die Mutter die Sparkonten der Kinder auflöst. Es gilt der Grundsatz, dass Geld, welches nicht verfügbar ist, auch nicht angerechnet werden kann. unsere Bedarfsgemeinschaft hat keine Zugriffsmöglichkeit auf die Sparbücher im Haushalt der Mutter.



    Wenn man alles richtig machen will, kann man sich natürlich auch noch kompetent juristisch beraten lassen.

  • Ich meinte den Fall vom Bundesgerichtshof.


    Was ein Sozialgericht in Bayern entscheidet ist meines Wissens nicht für alle anderen Bundesländer bindend.


    Ich würde mich in so einem Fälle definitiv von einem kompetenten Anwalt beraten lassen.


    Aus meiner Erfahrung kursieren zu viele gut gemeinten ,aber leider falsche Infos über viele "Fakten" bei Transferleistungen im Internet rum.


    Man vergesse nie Einzelfallentscheidungen, Verwaltungsanweisungen und die ganzen anderen Dinge im Dschungel ALG 2.


    Vollbio kann all dem entgehen ,wenn er der Erbe ist und das Geld für die Kinder aufhebt.

    JC raus und auch keine Möglichkeit für die KM ans Geld zu kommen, 2 Fliegen mit einer Klappe.


    Liebe Grüße


    Ute

  • Ich hätte da auch noch LSG Bremen, Az, 9 AS 695/08 v. 23.04.2012 (Niedersachsen) oder SG Karlsruhe Az.: S 13 AS 735/14 v. 16.10.2014 (Baden-Würtemberg), die auch den gleichen Tenor haben. Da kann man ja fast schon von ständiger Rechtssprechung reden.


    Das sind in diesem Fall keine falschen, sondern nachprüfbare Fakten. Ich beschäftige mich ja auch schon selber eine Weile damit, nur daß es bei uns eben aus der genau anderen Perspektive zu sehen ist.


    Auf eine Auskunft von dem Jobcenter würde ich mich persönlich jedenfalls nicht verlassen und auf die einer Bank alleine auch nicht. Die Institutionen würden sich dabei so absichern, daß man sich auf deren Aussage gar nicht berufen kann. Bei einem Beratungsprotkoll bei einer Bank unterschreibt man sogar, daß man auf das mögliche Ziehen der Arschkarte hingewiesen wurde und daraus keine Nachteile für die Bank entstehen dürfen.


    Ich gebe natürlich gern zu, daß die Ausbildung von der Masse der SB's in den Jobcentern so unzureichend oder auch der von oben verordnete Druck zur Kostensenkung durchaus in eine solche Situation führen könnte. Nämlich die, daß die Behörde zumindest mal den dummdreisten Versuch unternehmen könnte, an ein solches Vermögen heranzukommen. Um da mal das Thema Einzelfälle zu streifen. Solche Probleme hat man natürlich nicht, wenn das Vermögen von vornherein rein rechtlich und auch materiell der Behörde entzogen ist. Das Testament wäre dann auf jeden Fall entsprechend und zwingend abzuändern, so daß nur der Fragesteller Erbe des den Kindern zugedachten Vermögens wird.