Post vom Jokecenter

  • Der Besuch beim Anwalt war auch irgendwie ernüchternd. Er war völlig entsetzt, welche "hohen" Beträge das JC den Kindern und mir monatlich zahlt. Mit Umgangskosten will er nicht argumentieren, weil die Gegenseite dann ja behaupten könnte, ich werde ja schon vom JC entschädigt. Die Fragestellung ist doch aber eigentlich, ob ich mich darauf verweisen lassen muß, ALGII in Anspruch zu nehmen? Das scheint ihm total peinlich zu sein. So kann man in der Sache eigentlich keinen Blumentopf gewinnen.

  • Was für ein Kuddelmuddel.

    Liebe Grüße



    Bap



    Wir können unser Leben nicht neu formatieren, ein anderes Betriebssystem aufspielen und alles wieder neu beginnen. Erst wenn man sich den Fehlern der Vergangenheit stellt, kann man positiv in die Zukunft blicken.

  • Der Besuch beim Anwalt war auch irgendwie ernüchternd. Er war völlig entsetzt, welche "hohen" Beträge das JC den Kindern und mir monatlich zahlt. Mit Umgangskosten will er nicht argumentieren, weil die Gegenseite dann ja behaupten könnte, ich werde ja schon vom JC entschädigt. Die Fragestellung ist doch aber eigentlich, ob ich mich darauf verweisen lassen muß, ALGII in Anspruch zu nehmen? Das scheint ihm total peinlich zu sein. So kann man in der Sache eigentlich keinen Blumentopf gewinnen.

    klingt nach einem Anwalt dem man selbst erstmal das 1x1 des Leistungsspektrum von AE und SGB erklären muss.
    Aus meiner Sicht kann man soetwas nur mit einem wirklichen Spezialisten gewinnen.

  • Naja, es scheint bei Anwälten, die mit Verfahrenskostenhilfe arbeiten, folgende Maxime im Familienrecht die Maxime zu geben:

    Es wird nur das beantragt, was mit hoher Wahrscheinlichkeit auch bewilligt wird. Den für abgelehnte Anträge kann man wohl nix abrechnen, bzw. bekommt man dafür keine VKH. Davon ausgehend, hat man als Unterhaltszahler mit Mangelquote sehr wenig Spielraum für eine Verhandlung. Irgendwann bekomme ich vermutlich eine Zahl, die zwischen dem liegt, was der Anwalt von der Ex haben möchte und dem, was mein Anwalt für richtig hält.

    Persönlich hätte ich ja gerne mal eine richterliche Einschätzung, ob das so richtig sein kann, daß ein Vater mit seinen Kindern familienrechtlich laufend zum Sozialfall gemacht wird.


    So schrieb schon 2005 das Amtsgericht Steinfurt (hier um die Ecke):


    https://openjur.de/u/104143.html


    Zitat

    Müsste der Unterhaltsverpflichtete soviel Unterhalt zahlen, dass ihm nach Abzug der Freibeträge für sein konkretes Erwerbseinkommen nicht sein Grundsicherungsbedarf verbleibt, sind ihm - auf seinen Antrag - ergänzend Leistungen nach dem SGB II zu gewähren. Es kann aber nicht angehen, dass der zu zahlende Unterhalt - zum Teil - durch ergänzendes Arbeitslosengeld II finanziert wird. Wird der Unterhaltspflichtige nämlich seinerseits durch die Inanspruchnahme wegen Unterhalts hilfebedürftig, verstößt dieses Ergebnis gegen die Menschenwürde und gegen das Sozialstaatsprinzip.


    Dabei ist noch zu berücksichtigen, daß ich die Kinder nicht nur familienrechtlich, sondern auch sozialrechtlich zu versorgen habe. Das folgt aus §9 Satz 2 und 3 SGB II. Sozialrechtlich verteilt sich mein verbleibendes Einkommen auch noch über die Kinder und meine eigene sozialrechtliche Bedürftigkeit wird noch größer.


    https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbii/9.html


    Zitat

    Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht


    Leitlinien des OLG Hamm (mein Gerichtsbezirk)


    http://www.olg-hamm.nrw.de/inf…er_Leitlinie/HLL_2019.pdf


    Zitat

    10.7 Notwendige Kosten des Umgangsmit Kindern können das Einkommen mindern, wenn ansonsten der notwendige Selbstbehalt unterschritten würde


    oder


    Zitat

    21.5 Anpassung des Selbstbehalts

    (1) Der Selbstbehalt soll erhöht werden, wenn die Wohnkosten (Warmmiete) den ausgewiesenen Betrag überschreiten und nicht unangemessen sind.

    Eine angemessene Erhöhung des Selbstbehalts kommt zudem z. B. in Betracht, wenn das nach Abzug eines zugerechneten geldwerten Vorteils (für die private Nutzung eines Firmenwagens[! sic] oder einer Wohnung) verbleibende Einkommen nicht ausreicht, um den restlichen Lebensbedarf sicherzustellen.


    Hervorhebungen durch mich.

    Den Anwalt interessieren solche Überlegungen aber nicht. Der schaut nur, was aus der beruflichen Praxis heraus machbar ist. Es muß einem Anwalt irgendwie schlaflose Nächte bereiten, das Gericht überhaupt nach einer Erhöhung des Selbstbehalts zu fragen, obwohl alle Voraussetzungen gegeben sind.


    Letzte Woche hat mich jemand auf FB angeschrieben. Dem bleiben in Vollzeit nach dem jüngsten Gerichtsbeschluß nach Unterhalt und Miete 350 Euro übrig. Einzelheiten kenn ich aber (noch) nicht.


    Allerdings bin ich mittlerweile viel gelassener. War ganz gut, die Sache jetzt mal outzusourcen. Da hat man den Kopf frei für andere Dinge und morgen ist auch noch ein Tag. Habe gestern an der Geburtstagstafel meiner nun volljährigen Tochter gesessen. Direkt neben meiner Ex. Sogar Small Talk war möglich, wenn auch mit geballter Faust in der Tasche. Unser Mädel kann ja nix dafür.

  • Ich denke, dass es schon Unterschiede zwischen den Anwälten gibt... meine Meinung. Der Anwalt, den ich damals bei der Scheidung hatte (keine PKH), war eine Katatstrophe. Er hat viel Blödsinn gebaut, schlecht beraten und für den Murks, den er abgeliefert hat, gut kassiert. Im Endeffekt hat mich dann eine Freundin "gerettet", die mehr Ahnung hatte, als dieser vermaledeite Typ. Die Anwältin der Ex meines Mannes war demgegenüber genial - sie hat alles und noch mehr rausgeholt, was irgendwie herauszuholen war und hat auch nicht nachgelassen (selbst bei aussichtslosen Themen) - "trotz" (?) PKH.


    Aber wechseln / Zweitmeinung einholen ist schwierig, oder?


    Respekt, dass du bei dem, was du gerade erlebst, gelassen bleiben kannst. Ich würde am Rad drehen... aber im Zweifelsfall würde das ja auch nicht helfen?!

  • Aber wechseln / Zweitmeinung einholen ist schwierig, oder?

    Guten Morgen.

    Jupp, das ist in der Tat schwierig. Den Sachverhalt versteht ja schon der Anwalt kaum. Der ist nach meiner Einschätzung in seinem Metier aber auch gar nicht schlecht. Er argumentiert eben anders. Das Problem aber ist auch darin begründet, daß es auch stark davon abhängig ist, in welcher Tagesverfassung und Laune der Richter gerade ist.

    Im Prinzip müsste der auf Anhieb erkennen, was da für eine Veranstaltung läuft, wenn meine Verdienstbescheinigungen und meine ALGII-Bescheide vorliegen. Darüber sieht er aber hinweg, weil man dann nicht mehr in das typische Schema paßt. Das macht ungeliebte Arbeit, dann muß der Richter sich mal bequemen, auch eine Begründung zu schreiben. Einfach sind Anträge, deren Text man gleich in den Beschluß schreiben kann oder Jugendamtsanträge. In vielen Fällen wird vor Gericht genau das beschlossen, was der Beistand beantragt hat, weil diese Pflichtigen erst eine gerichtliche Aufforderung brauchen, um einen Titel zu unterschreiben. Kritisiere mal einen Richter für seine Einschätzung oder seine Entscheidung. Der rastet völlig aus. Man muß also auch noch ein Quantum berufsbedingte Überheblichkeit mit einkalkulieren. Naja, schauen wir mal, es ist wieder die gleiche Richterin wie vor 5 Jahren. Da hat die Richtung schon gestimmt. Ist also zu früh, die Flinte ist Korn zu werfen.

  • Problem kann auch sein, dass ein FamRichter firm im Familienrecht ist. Mit Sozialrechtssachen hat der nix am Hut.

    Und umgekehrt ist der Richter am Sozialgericht alles, nur nicht firm im Bereich Unterhalt.

    Das ist wie beim Facharzt. Was nicht sein Gebiet ist, lässt er unter den Tisch fallen. Sagt das aber nicht laut.

    In einer nächsthöheren Instanz könnte es theoretisch mehr Fachkompetenz geben oder das Verständnis dafür, dass hier zwei Gesetzesbücher betroffen sind. Aber zwingend ist das nicht.


    Es wird dich nicht trösten, aber die Finanzgerichtsbarkeit, an der ja Kindergeld hängt, kennt zb nicht die Begrifflichkeit Aufenthaltsbestimmungsrecht aus der FamGerichtsbarkeit. Das dir zugesprochene ABR macht dich für das Finanzgericht noch nicht zwingend zum Empfänger des Kindergeldes.


    Will sagen: Da stoßen Rechtswelten aufeinander. Und es werden Freiwillige gesucht, die diese Problematik bis zum BGH oder zum EuGH tragen und ausfechten.

    Liebe Grüße



    Bap



    Wir können unser Leben nicht neu formatieren, ein anderes Betriebssystem aufspielen und alles wieder neu beginnen. Erst wenn man sich den Fehlern der Vergangenheit stellt, kann man positiv in die Zukunft blicken.

  • Will sagen: Da stoßen Rechtswelten aufeinander. Und es werden Freiwillige gesucht, die diese Problematik bis zum BGH oder zum EuGH tragen und ausfechten.

    Das ist so ziemlich genau der Punkt, den ich damit ausführen wollte. Es ist eben ermüdend, daß man Passungsmängel von zwei Rechtskreisen dann in eigener Sache ausbügeln soll. Hatte ich schon mal erwähnt, daß mir das Jobcenter im letzten Unterhaltsverfahren sogar noch vorgeworfen hat, ich hätte mich nicht ausreichend gegen die Forderungen der Unterhaltsberechtigten verteidigt? Das Amtsgericht hat damals weitere Anträge versagt. Wäre ich zum OLG gegangen, hätte ich für die nächste Instanz in Vorleistung gehen müssen. Man sieht also, die Hürden, die den Weg durch die Instanzen kreuzen , liegen nicht auf der untersten Latte.

  • In allen Wäldern ist Ruh...
    Während das Gericht jetzt erst mal gepflegt über den Antrag der Mutter auf VKH wegschnarcht, habe ich meinen aktuellen ALGII-Bescheid erhalten.
    Ich zahle jetzt weiterhin den bisherigen Unterhalt auf Anraten meines Anwalts, der etwa die Hälfte meines ausgezahlten Nettos ausmacht, gegenüber dem Jobcenter kann ich allerdings nur noch 1/3 meines Einkommens als titulierten Unterhalt absetzen, da die Große raus ist. Trotzdem werden weiterhin Leistungen bewilligt. Für die Osterferien und die Sommerferien immerhin noch dreistellige Beträge. Lediglich für den Juli besteht kein Anspruch, weil die Kinder sich hier, wegen der Ferienzeit mit der Mutter, kaum aufhalten. Bis zur entgültigen Entscheidung muß ich mich nun etwas einschränken, weil die Unterstützung durch das JC ja nun geringer ausfällt. Wenn allerdings die bisherige Unterhaltshöhe bestätigt wird oder der künftige Unterhalt sogar höher ausfällt, dann kann ich zumindest gegenüber dem Jobcenter eine Überprüfung der Ansprüche für die Vergangenheit verlangen. Weil dann ja rückwirkend ein per Gerichtsentscheid ein Titel ensteht, denn ich dann schon ganz oder anteilig bedient habe, ohne daß das Jobcenter dies berücksichtigt hätte.

  • Das ist doch mal ein schöner Wochenbeginn.

    Der VKH-Antrag von meiner Ex zur Geltendmachung höheren Kindesunterhalts ist von dem Amtsgericht

    zurückgewiesen worden. Begründung des Gerichts ist sinngemäß, das ihr Anwalt sich einfach zu wenig Mühe gemacht hat,

    eine ordentliche Begründung für das Begehren zu liefern. Es reicht nicht aus, auf den Umstand hinzuweisen,

    das der Pflichtige mehr Geld verdient als früher. Die Gesamtumstände (auch die zur Entstehung des bestehenden Titels)

    müssen abgewogen werden. Meine Ex-Frau kann sich jetzt noch an das OLG wenden. Mal sehen, ob die das auch macht.

  • In der Zwischenzeit hat der Anwalt von Ex Beschwerde beim OLG eingelegt, gegen die abschlägige Entscheidung des Amtsgericht zu seinem Verfahrenskostenhilfegesuch. Das OLG hat ihm dann wohl Gelegenheit gegeben, die Beschwerde zurückzuziehen, weil sie wohl abgelehnt werden würde. Was er dann auch gemacht hat. Damit war das Verfahren zu Ende und es ist nicht einmal zu einer Klage gekommen.

    Es geht jetzt wohl in eine 2. Runde. Ich habe gestern zwei meiner Kinder für den unterwöchigen Umgang abgeholt und habe da

    neue Schriftsätze von dem Anwalt der Ex mit Datum von vorgestern and das zuständige Amtsgericht gesehen. Antragsgegner in dem Schreiben enthält meine Postanschrift. Die wollen mir wohl mal wieder das Wochenende versauen.

  • Mein Beileid!


    Bleib einfach ruhig. Du kannst gegen solchen Schwachsinn eh nichts machen. Wer klagen will, soll klagen....und seine Erfahrungen machen.


    Es hilft dir nichts, aber du bist mit diesem Problem nicht alleine.

    Hier ist es nicht anders. Anfangs bis zu 6 Anträge = Klagen im Jahr. Völlig schwachsinniger Mist ohne Aussicht auf Erfolg, aber doch so gut begründet, dass das FamG die Klage zulassen musste.

    Im Laufe der Zeit wurden es weniger, in 2018 nur noch zwei Klagen und in 2019 bisher noch keine....kommt aber garantiert noch, das Jahr ist ja erst zur Hälfte rum.


    Was in all der Zeit für Anwaltskosten bei mir angefallen sind und noch anfallen werden, will ich im Detail überhaupt nicht wissen. Ich hab den Mist noch 10 Jahre vor mir, dann ist Karl 18.

  • Ich will ja mal nicht meckern. Ein "Leidensgenosse" von mir, der so wie ich, fünf Kinder von einer Frau hat, bekam vom Jahreswechsel bis Mai 27 Briefe vom Anwalt der Mutter. Das Sorgerecht für die Kinder hat er nun an die Mutter abgegeben, weil er das nicht mehr für zumutbar hält. Das Gericht, daß sich gegenwärtig mit 7 Anträgen der Mutter gegen den Vater befassen muß (Sorgerecht/Unterhalt), hat die Abgabe des Sorgerrechts im lfd. Verfahren lediglich mit dem Satz kommentiert: "Der Vater ist einverstanden".

  • Ich will ja mal nicht meckern. Ein "Leidensgenosse" von mir, der so wie ich, fünf Kinder von einer Frau hat, bekam vom Jahreswechsel bis Mai 27 Briefe vom Anwalt der Mutter. Das Sorgerecht für die Kinder hat er nun an die Mutter abgegeben, weil er das nicht mehr für zumutbar hält. Das Gericht, daß sich gegenwärtig mit 7 Anträgen der Mutter gegen den Vater befassen muß (Sorgerecht/Unterhalt), hat die Abgabe des Sorgerrechts im lfd. Verfahren lediglich mit dem Satz kommentiert: "Der Vater ist einverstanden."

    Du dickes Ei....:crazy...der arme Kerl.


    Ich glaube, hätte ich hier solche Zustände, wäre ich längst nach Neuseeland gegangen und alle könnten mich .............

  • Der Richter ist halt froh, die Sache vom Tisch zu bekommen. Einen auf Krawall gebuersteten beständig Klagenden in seine Schranken zu weisen ist wesentlich schwieriger als einem normal Tickenden nahe zu legen, aus Selbstschutz die Reissleine zu ziehen.

    Manche Anwälte haben das zur Methode gemacht. So lange zu nerven, bis derjenige aufgibt, der eigentlich im Recht ist.

    Liebe Grüße



    Bap



    Wir können unser Leben nicht neu formatieren, ein anderes Betriebssystem aufspielen und alles wieder neu beginnen. Erst wenn man sich den Fehlern der Vergangenheit stellt, kann man positiv in die Zukunft blicken.

  • Die Post kam zur Abwechslung mal am Montag und es war nur ein Dreizeiler. "...mit Bitte um Kenntnisnahme...."

    Der Anwalt der Mutter hat vorletzte Woche einen neuen VKH-Antrag gestellt. Der ist zwei Tage später wieder abgelehnt worden.

    Der Grund: Der Anwalt hat den Antrag fast mit dem gleichen Wortlaut gestellt wie vorher.

    Die Richterin schreibt lakonisch unter die Begründung:


    Diese Anforderungen an die Substantiierung eines zulässigen Abänderungsantrages sind bereits in dem zurückweisenden Verfahrenskostenhilfebeschluß vom xx.yy.2019 in dem Verfahren Kind/Papa dargelegt worden, so dass die erneute Antragstellung ohne Darstellung der ursprünglichen Entscheidungsgrundlage verwundert.


    Da fängt die Woche doch mal gut an. :)

  • Nun habe ich noch eine Rechnung zwischen 400 und 500 Euro von meinem Anwalt bekommen. Über VKH kann

    er nicht abrechnen, weil über unseren VKH Antrag gar nicht entschieden wurde, den schon jener der Mutter wurde abgelehnt.

    Neulich wollte ich ihm noch eine E-Mail schicken, ob ich mit der Sache gedanklich abschliessen kann.

    Jetzt werde ich versuchen, daß Jobcenter dazu zu bekommen, sich an der Begleichung der Rechnung zu beteiligen.

    Die sind schliesslich nicht unbeteiligt an der Kostenentstehung.