vorgeschobenes Wechselmodell als Flucht vor Unterhalt

  • Jetzt haben sich unsere Antworten dann überschnitten.


    Klar wäre das angenehmer wenn das Jugendamt in der Sache tätig würde. Aber das ist halt nicht so. Punkt!


    Aber es muss sich etwas ändern. Und zwar umghendend ! Du schreibst ja selbst, dass die Verhältnisse mit deinem Ex sich durch die ganze Streiterei deutlich verschlechtert haben. Das kriegt nicht zuletzt euer Kind zu spüren ! Und das ist definitiv nicht gut !


    Ob du jetzt noch das alleinige ABR beantragen sollst, das kann ich nicht sagen. Das muss dein Anwalt wissen, wie hoch die Chancen dafür stehen ...


    So richtig wohl ist mir bei dem Gedanken allerdings nicht. Weil dadurch das Verfahren komplizierter wird und insbesondere der Streitwert erhöht wird ... Ich würde jetzt lieber erst mal die Unterhaltssache abhandeln ohne weiter Kriegsschauplätze zu eröffnen. Aber das ist meine unmaßgebliche private Meinung. Auch das musst du selbst einschätzen und entscheiden.

  • Was will sie nur ständig vor Gericht ein Wechselmodell prüfen?


    Hier hast du die gute Frau vermutlich falsch verstanden. Ich verstehe auf Basis deiner Angaben, dass sie davon ausgeht, dass wenn sie nunmehr den Unterhalt einklagt, der Vater vermutlich einen Unterhaltsanspruch verneint, weil der (KU) ja angeblich bei diesem psyeudo WM wegfällt, und ein Richter über dieses Argument entscheiden würde. Ich verstehe aus deinen Schilderungen nicht, dass du oder sie das Wechselmodell ansich gerichtlich zu klären haben.


    Ich verlange auch nicht das Sie die kreuzritterin für mich spielt sondern dass Sie ihren Job macht und das ist die Geltendmachung von Unterhalt und das scheint Sie auch erkannt zu haben.


    Selbst wenn sie das erkannt hat, so ist das seit mitte Mai eben nicht mehr ihre Aufgabe. Denn...


    Die Klage auf Unterhalt habe ich ja bereits Mitte Mai eingereicht


    ... ab diesem Moment ist die Beistandschaft definitiv wieder raus aus der Nummer. Wäre ich dein KV, würde ich die Beistandschaft informieren, dass selbige nicht mehr zuständig ist, weil die Mutter bereits ein eigenes Verfahren angestrebt hat. Wäre ja auch noch schöner, wenn der Steuerzahler für bereits gemachte Arbeit in Anspruch genommen wird. Mal ganz davon ab, muss sich auch kein UET gefallen lassen, von 2 Seiten/Anwälten für die gleiche Sache vor Gericht gezerrt zu werden.


    Da du offensichtlich nicht bereit bist, in Bezug auf die Beistandschaft über ewiges TamTam und Briefchen schreiben hinaus zu agieren, rate ich dazu, selbige zu informieren, dass du schon seit einem Monat einen eigen Anwalt in der Sache beauftragt hast, und sie sich nun anderen Dingen widmen kann.


    Oder aber du sorgst dafür, dass der KV lernt, was ein Wechselmodell und die Konsequenz daraus ist. Soll er das Kind 7 volle Tage 24 Stunden betreuen, bis du es wieder „entgegen nimmst“.


    Ich rate dazu, deinen Anwalt machen zu lassen. Alles andere hat sich als wenig zielführend erwiesen, bzw. hat sich eh durch das Einschalten deines Anwaltes erledigt.

  • Ich danke euch erstmal allen für eure Antworten. Es ergab sich in den letzten Tagen abermals eine neue Entwicklung.


    Der KV hat wie erwartet Einwendungen erhoben und erklärt das Verfahren ist unzulässig weil ihm durch seine umfangreiche Betreuung selbst Kosten entstehen und seine Betreuung, als Wechselmodell gewertet werden muss :hae: und er deswegen keinen Unterhalt zahlen will.....


    Der Rechtspfleger ist derzeit im Urlaub, ich bin echt gespannt was daraus gemacht wird.
    Mit der Beistandschaft habe ich telefoniert, Sie will die Beistandschaft ruhen lassen bis das Wechselmodell im streitigen Verfahren geklärt ist , sobald aber der Unterhalt festgesetzt ist würde Sie wieder einsteigen wollen. :tuedelue
    Und es gibt auch hervorragende Neuigkeiten UVG ist endlich vollumfänglich bewilligt, die Nachzahlung bereits auf dem Konto und somit mein Dispo wieder ausgeglichen :-D

  • Die "Einwendungen des KV" werden vermutlich auf unfruchtbaren Boden fallen. Du bekommst deinen Titel über KU und fertig. Das die Beistandschaft nicht aktiv wird, ist klar. Du hast denen ja quasi das "Mandat" entzogen. Frage mich nur, wofür/weswegen die nach der Gerichtsverhandlung wieder aktiv werden wollen? Der KU sollte dann geklärt sein, der UHV fällt dann wieder weg. Die Beistandschaft krallt sich noch den KU aus der Vergangenheit vom KV und gut ist.


    Zum WM: Hast du oder hat der KV denn bei Gericht einen Antrag zur Klärung des Aufenthalts des Kindes gestellt? Wenn nein, wird da auch nichts klärendes für die BS bei rauskommen. Im Grunde machst du gerade deren Arbeit und sorgst dafür, dass sie ihren Vorschuss zurück bekommen.

  • Frage mich nur, wofür/weswegen die nach der Gerichtsverhandlung wieder aktiv werden wollen?


    Das habe ich sie im Telefonat auch gefragt....Da kam keine wirkliche Antwort :rolleyes2:


    Das die Beistandschaft nicht aktiv wird, ist klar. Du hast denen ja quasi das "Mandat" entzogen.


    Naja eigentlich habe ich aktiv gar nichts entzogen, da ich zu einem Beratungsgespräch beim Anwalt war. Ich bin dann ,nach ihrem Hinweis ich sollte alleiniges Aufenthaltsbestimmungsrecht beantragen ,von der Absicht ihr das Mandat zu übertragen ganz schnell abgekommen. Nach dem Stress wegen dem Unterhalt habe ich definitiv keine Lust auf einen Sorgerechtsstreit. :whistling:


    Die Beistandschaft hat sich eher geweigert tätig zu werden und immer wieder von einer gerichtlichen Klärung bezüglich des Wechselmodells gesprochen.

    Im Grunde machst du gerade deren Arbeit und sorgst dafür, dass sie ihren Vorschuss zurück bekommen.

    Das Problem ist der UHV wurde erst bewilligt nachdem ich mitgeteilt habe das ich den Antrag auf Festsetzung des Unterhaltes beim FamG gestellt habe. Und einen Widerspruchsfähigen Beschluss benötige. Die Zeiten erneut eingereicht habe, die nachweislich keine 1/3 Betreuung darstellen und auf das Urteil vor dem VG Berlin vom 27.09.2016 ( 21 K 111.16) verwiesen habe.


    Vorher ist da ja gar nichts passiert. :huh:

  • Naja eigentlich habe ich aktiv gar nichts entzogen


    Da kommen wir jetzt max in einen Klugscheisser Modus. Die Beauftragung eines Anwaltes war eine aktive Handlung, mit der Konsequenz, dass die BS raus aus der Nummer "Unterhalt" ist. ;)


    Die Beistandschaft hat sich eher geweigert tätig zu werden und immer wieder von einer gerichtlichen Klärung bezüglich des Wechselmodells gesprochen.


    Was Quatsch ist. Du hattest die beiden Optionen a) der BS in den Hintern zu treten oder b) BS BS sein zu lassen und die Sache selbst in die Hand nehmen. Du hast dich für b) entschieden.


    Das Problem ist der UHV wurde erst bewilligt nachdem ich mitgeteilt habe das ich den Antrag auf Festsetzung des Unterhaltes beim FamG gestellt habe.


    Wo ist da ein Problem? Ist alles gelaufen, wie es laufen soll. UHV bekommst du nun als Überbrückung, bis du den KU via Gericht tituliert und auf deinem Konto hast. Dafür ist UHV originär gedacht.

    Einmal editiert, zuletzt von Summerjam ()

  • Hallo Cassiopeia,


    ich bin nun wirklich nicht als Freundin von Jugendamt/Beistandschaft etc. bekannt. Aber das hier möchte ich nicht so stehen lassen:

    Langsam verzweifle ich mit dieser Frau. Ist sie wirklich so dumm oder tut Sie nur so.Ich verstehe wirklich nicht was da für ein wechselmodell geprüfte werden soll? Es gibt kein Wechselmodell und somit auch nichts zu prüfen. Und ich habe von ihr nie verlangt sich um eine Umgangsvereinbarung mit meinem Ex zu kümmern. Ihr einziger verdammter Job ist zu prüfen ob sie als Beistand zuständigist.


    Genau das hat sie getan und das teilt sie dir auch mit:

    Um Sie vor finanziellen Nachteilen zu bewahren, hätte ich die Festsetzung des Unterhaltes nicht beantragt, bevor nicht der Betreuung anteil geklärtworden wäre.


    Das sagte die Beistandschaft:

    Ich bin dann ,nach ihrem Hinweis ich sollte alleiniges Aufenthaltsbestimmungsrecht beantragen ,.....


    Das sagt dein Anwalt:

    Und da wir uns ja offensichtlich nicht über den regulären Aufenthalt einigen können werde ich parallel noch das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht beantragen müssen.


    Cassiopeia, was genau ist der Unterschied zwischen der Aussage der Beistandschaft und der des Anwalts? Beide sind sich nicht so sicher wie du, dass es mit einer Aufstellung der Zeiten getan sein wird. Die Beistandschaft arbeitet also nicht dumm, sondern gründlich. Sie maßt sich nicht an, diese Entscheidung zu treffen und bewahrt dich damit vor womöglich hohen Kosten falls Kindesvater in den Konflikt gehen sollte. Die einzige Frage, die sich mir stellt, ist diejenige, ob die Beiständin hier für dich vor Gericht hätte gehen müssen. Da es im weiteren Sinne jedoch tatsächlich um die Klärung von "ist es Umgang vs. Wechselmodell" geht, wäre ich mir in der Tat nicht sicher, ob das ihren Auftrag umfasst.


    Du hast der Beistandschaft nun mitgeteilt:

    Derzeit liegt der Fall noch als Antrag auf einen
    Beschluss zur vereinfachten Unterhaltsfestsetzung unter dem Aktenzeichen XXXXX beim Gericht in XXXX, da ich davon ausgehe, dass Herr Vater
    Einwände bezüglich der Zulässigkeit des Verfahrens erheben wird, werde ich nach
    Zugang dieser, den Fall ins streitige Verfahren, mit gezwungener Maßen
    anwaltlicher Vertretung, überleiten lassen.


    Damit hast du der Beistandschaft mitgeteilt, dass du andere Wege gehst (Anwalt) und bereits ein Verfahren anhängig ist, das bedeutet: Du entziehst der Beistandschaft das Mandat.
    Außerdem bestätigst du interessanterweise sogar die Befürchtung der Beistandschaft, Kindesvater könnte in den Konflikt gehen falls Unterhalt einfach festgesetzt wird, ohne dass sein Einwand "Wechselmodell" qualifiziert geprüft wird. Das meinte die Beiständin mit dem Satz "um sie vor finanziellen Nachteilen zu bewahren".


    Die Beistandschaft hat vollkommen folgerichtig geantwortet:

    Da sie sich nun so entschieden haben, gehe ich davon aus, dass im strittigen Verfahren auch das Wechselmodell geprüfte wird.


    Ebenjenes meinte dein eigener Anwalt übrigens mit dieser Äußerung:

    Und da wir uns ja offensichtlich nicht über den regulären Aufenthalt einigen können werde ich parallel noch das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht beantragen müssen.


    Nun wird es spannend sein zu erfahren, ob das vereinfachte Verfahren in deinem Falle tatsächlich der richtige Weg war. Dies wird meiner Kenntnis zufolge in die Wege geleitet, wenn Mitarbeit komplett verweigert wird und es wird dann meiner Erfahrung zufolge auf Mindestunterhalt beschieden - zumindest kenne ich keine anderen Titel nach derartigen Verfahren.


    Spannend ist dieses Verfahren, weil es hier nur wenige Erfahrungswerte gibt oder womöglich einheitlich geregelte Vorgehensweisen. Kernfrage wird die Bewertung des erweiterten Umgangs des Kindesvaters sein. Sollte es so sein, dass deine Aufstellung der Zeiten so bewertet werden wie du das möchtest, wird tatsächlich ohne großes Federlesen ein Titel ausgefertigt werden. Es kann jedoch auch sein, dass das Gericht/die Rechtspflege des Kindesvaters Recht auf Gehör schon auch berücksichtigen muss, vielleicht sogar so hoch wie das von dir genannte Urteil und dass auch Rechtspflege/ Gericht zuerst "Wechselmodell vs. Umgang" werden sicher klären wollen (wie von der Beistandschaft seit Wochen und Monaten gefordert) und dass erst dann beschieden wird, ob der Barunterhalt zwischen den Eltern gequotelt wird oder ob Kindesvater komplett barunterhaltspflichtig ist.


    Kleiner Hinweis von meiner Seite: So denn eine Anhörung stattfinden wird, solltest mit deinem Anwalt noch besprechen, ob du eine Berechnung des Unterhalts wünschst (Einkommensauskunft, womöglich Stufenklage, Düsseldorfer Tabelle etc.) oder ob du mit dem Mindestunterhalt zufrieden bist, der dann vielleicht tatsächlich noch im Zuge des vereinfachten Verfahrens tituliert werden könnte.


    Ich mag nochmals dieses Zitat aufgreifen:

    Langsam verzweifle ich mit dieser Frau. Ist sie wirklich so dumm oder tut Sie nur so.Ich verstehe wirklich nicht was da für ein wechselmodell geprüfte werden soll? Es gibt kein Wechselmodell und somit auch nichts zu prüfen. Und ich habe von ihr nie verlangt sich um eine Umgangsvereinbarung mit meinem Ex zu kümmern. Ihr einziger verdammter Job ist zu prüfen ob sie als Beistand zuständigist.


    Nachdem du der Beistandschaft das Mandat entzogen hast (indem du selbst das Gericht/einen Anwalt bemühst und das der Beiständin mitteilst), wurde dir angeboten, nach Klärung des Umgangs/Aufenthalts/Wechselmodells dann wieder für dich tätig zu werden. Du kannst dir im Moment zwar nicht vorstellen, was dann noch zu tun sein könnte, ich mag dich auffordern, hierbei diese Tatsache zu berücksichtigen:

    Im Zuge der ganzen Unterhaltsgeschichte sind wir also der Vater und ich bereits so zerstritten, daß wir kein normales Wort mehr miteinander. Und ich denke sowas wäre einfach vermeidbar gewesen.


    Erstens: Ganz sicher ist an der Zerstrittenheit nicht die Beistandschaft schuldig, sondern ihr Eltern seid das. Der eine sagt "ist Wechselmodell", der andere sagt "ist kein Wechselmodell" und beide wollen via Beistandschaft diesen Zustand festgestellt haben. Die Beistandschaft hat euch aber nun wirklich oft genug gesagt, dass sie sich hierzu nicht in der Lage sieht weil es hierfür keine verbindlichen Richtlinien gibt (das von dir verlinkte Urteil ist die Grundlage zur Feststellung Alleinerziehung im Zusammenhang mit dem Unterhaltsvorschussgesetz, das kann man heranziehen, muss es aber nicht). Es wurden Beratungsgespräche angeboten, die du aber nicht wahrnehmen wolltest.


    Zweitens: Wenn Kindesvater bei der Zahlung des Kindesunterhalts ebenso widerspenstig sein möchte wie bei der Feststellung des Unterhalts, können das noch recht konfliktreiche Jahre werden. Freue dich auf Pfändungen, die du selbst in die Wege leiten darfst. Freue dich auf Diskussionen rund um Anpassung des Unterhalts bei Änderung der Altersstufe, des Selbstbehalts, der Düsseldorfer Tabelle. Ich kenne verflixt viele betreuende Eltern, die hier den Service Beistandschaft freudig nutzen und zu schätzen wissen.


    Beste Grüße
    FrauRausteiger

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  • Guten Morgen FrauRausteiger,
    also ganz so stehen lassen kann ich das jetzt nicht:

    Also eine Prüfung ihrerseits ob Sie als Beistand zuständig ist hat ja objektiv betrachtet eher nicht stattgefunden. Ich meine jetzt mal im Ernst, wenn sich diese Praxis durchsetzt, was wäre die Folge:
    Jeder Elternteil der eine Beistandschaft einrichten möchte muss damit rechnen, dass der andere Elternteil bei GsR behauptet ohne dass er dafür irgendwelche Belege vorlegen muss es gibt ein Wechselmodell und der Beistand sagt dann Entschuldigung sie müssen erstmal vor Gericht ziehen um zu klären ob es ein Wechselmodell gibt oder nicht. :hae: Und es gibt auch keine rechtliche Grundlage für einen Prozess um Betreuungsanteile ,im speziellen den Umgang, zu klären wir waren uns darüber wer den Kleinen wann hat ja ohne Diskussion einig. Er will wollte ihn ja auch nie häufiger zu sich nehmen und innerhalb der Woche über Nacht schon gar nicht da dies bedeutet er würde ihn zwischen 4.30 und 5.00 Uhr zu mir bringen weil die Kita erst um 6 öffnet und ich sollte ihn dann zur Kita bringen.


    Beide zitierten Textstellen stammen von der Anwältin. Die Frau vom Jugendamt hat nie auch nur ansatzweise darauf gedrängt einen Prozess um Teile des Sorgerechts zu führen. Wäre ja auch Quatsch. Wir haben die Erklärung über das gemeinsame Sorgerecht ja nicht unterschreiben weil wir an dem Tag gerade nichts anderes vorhatten. Es ist schon so das mir bewusst ist ,dass wir gemeinsam ein Kind bekommen haben und ich auch gern hätte dass er den gleichen Anteil und auch die gleichen Rechte und Pflichten hat wie ich.


    Es gibt und gab von Anfang an eigentlich nur Streit darüber ob das was wir Leben ein Wechselmodell ist oder nicht. Und es gibt dazu eine Klare Rechtssprechung.
    Ich habe mal ein Handout der DIJUF vom Beistandstag 2016 angehängt. Da sind eigentlich sehr interessante Punkte die eine Wertung von Umgangszeiten betrifft aufgeführt.

    Damit hast du der Beistandschaft mitgeteilt, dass du andere Wege gehst (Anwalt) und bereits ein Verfahren anhängig ist, das bedeutet: Du entziehst der Beistandschaft das Mandat.


    Außerdem bestätigst du interessanterweise sogar die Befürchtung der Beistandschaft, Kindesvater könnte in den Konflikt gehen falls Unterhalt einfach festgesetzt wird, ohne dass sein Einwand "Wechselmodell" qualifiziert geprüft wird. Das meinte die Beiständin mit dem Satz "um sie vor finanziellen Nachteilen zu bewahren".

    Das habe ich eben ganz klar nicht. Da ich der Anwältin eben kein Mandat zugeteilt habe, sondern die Festsetzung des Unterhaltes selbst beantragt habe ohne eine Beiordnung eines Rechtsanwaltes zu beantragen. Ich habe lediglich ein Beratungsgespräch wahr genommen und mich vorerst dagegen entschieden.

    Erstens: Ganz sicher ist an der Zerstrittenheit nicht die Beistandschaft schuldig, sondern ihr Eltern seid das. Der eine sagt "ist Wechselmodell", der andere sagt "ist kein Wechselmodell" und beide wollen via Beistandschaft diesen Zustand festgestellt haben. Die Beistandschaft hat euch aber nun wirklich oft genug gesagt, dass sie sich hierzu nicht in der Lage sieht weil es hierfür keine verbindlichen Richtlinien gibt (das von dir verlinkte Urteil ist die Grundlage zur Feststellung Alleinerziehung im Zusammenhang mit dem Unterhaltsvorschussgesetz, das kann man heranziehen, muss es aber nicht). Es wurden Beratungsgespräche angeboten, die du aber nicht wahrnehmen wolltest.


    Die Zerstrittenheit hätte man jedoch verhindern können indem ihm nicht vermittelt wird er wäre bei 1/3 Betreuung nicht mehr Unterhaltspflichtig und ihn dahingehend einfach ungerechtfertigterweise bestärkt hätte.Egal wie man es dreht und wendet seine Betreuungszeiten ergeben maximal 30%.
    Das von mir verlinkte Urteil war auch nur ein Hinweis an die UVG Stelle das es keinen Grund gibt UVG nicht zu bewilligen. Zur Frage ob eine Unterhaltspflicht besteht und ab wann ein Wechselmodell vorliegt hat sich ja der BGH bereits (und viele andere Gerichte in 1. sowie 2. Instanz) positioniert. In dem verlinkten Handout auf Seite 6 Kapitel 2 Thematik zu finden.

    Kleiner Hinweis von meiner Seite: So denn eine Anhörung stattfinden wird, solltest mit deinem Anwalt noch besprechen, ob du eine Berechnung des Unterhalts wünschst (Einkommensauskunft, womöglich Stufenklage, Düsseldorfer Tabelle etc.) oder ob du mit dem Mindestunterhalt zufrieden bist, der dann vielleicht tatsächlich noch im Zuge des vereinfachten Verfahrens tituliert werden könnte.

    Ich will ihn nicht schröpfen.


    Er soll für sich selbst und für Unternehmungen noch genug über haben um nciht knausern zu müssen.


    Wir arbeiten beide aber er kann doch nicht davon ausgehen, dass ich nur weil ich das Kindergeld beziehe alles alleine zahlen kann.

  • Hallo Cassiopeia,


    vorab: herzlichen Dank für die Attachments, diese sind sehr aufschlussreich.


    Das habe ich eben ganz klar nicht. Da ich der Anwältin eben kein Mandat zugeteilt habe, sondern die Festsetzung des Unterhaltes selbst beantragt habe ohne eine Beiordnung eines Rechtsanwaltes zu beantragen.


    Fakt ist: Du gehst ohne Jugendamt den Weg zum Gericht, also entziehst du der Beistandschaft das Mandat, bzw. ruht die Beistandschaft. Das wurde dir mitgeteilt und diese Mitteilung ist korrekt.


    Ich mag das plakativ sagen dürfen: Wäre ja noch schöner, wenn doppelt und dreifach geklagt würde wegen des gleichen Sachverhalts.


    Es gibt und gab von Anfang an eigentlich nur Streit darüber ob das was wir Leben ein Wechselmodell ist oder nicht. Und es gibt dazu eine Klare Rechtssprechung.
    Ich habe mal ein Handout der DIJUF vom Beistandstag 2016 angehängt. Da sind eigentlich sehr interessante Punkte die eine Wertung von Umgangszeiten betrifft aufgeführt.


    Wie bereits geschrieben: Aufschlussreich!
    Aber so klar wie du meinst scheint die Rechtsprechung eben nicht. Es wird unterschieden nach echtem Wechselmodell, gewichtetem Wechselmodell, erweitertem Umgang, Alleinerziehung.
    Sobald es nicht echte Alleinerziehung ist, wird offenbar den erweiterten Kosten des Umgangsberechtigten Rechnung getragen, indem eben nicht nach Schema F "wir schauen auf's Einkommen, in die Düsseldorfer Tabelle und wissen den Zahlbetrag" vorgegangen wird. Es wird der Einzelfall angeschaut und dann individuell entschieden. Diese Einzelfallentscheidungen treffen Gerichte, nicht Beistände. Die richten sich nach vorgegebenen Regeln sobald geklärt wird, ob Umgang vorliegt oder nicht.


    Also eine Prüfung ihrerseits ob Sie als Beistand zuständig ist hat ja objektiv betrachtet eher nicht stattgefunden. Ich meine jetzt mal im Ernst, wenn sich diese Praxis durchsetzt, was wäre die Folge:
    Jeder Elternteil der eine Beistandschaft einrichten möchte muss damit rechnen, dass der andere Elternteil bei GsR behauptet ohne dass er dafür irgendwelche Belege vorlegen muss es gibt ein Wechselmodell und der Beistand sagt dann Entschuldigung sie müssen erstmal vor Gericht ziehen um zu klären ob es ein Wechselmodell gibt oder nicht. Und es gibt auch keine rechtliche Grundlage für einen Prozess um Betreuungsanteile ,im speziellen den Umgang, zu klären wir waren uns darüber wer den Kleinen wann hat ja ohne Diskussion einig.


    Objektiv betrachtet hat diese Prüfung nicht stattgefunden weil es offenbar (noch) keine objektiven Kriterien für diese Prüfung gibt. Anders ist das bei der Unterhaltvorschusstelle, da gibt es klare Vorgaben. Es musste also geklärt werden, ob Kindesvater Umgang hat, erweiterten Umgang, gewichtetes Wechselmodell oder Wechselmodell. Dazu kann man die verlinkten Urteile heranziehen um das dann im Einzelfall zu beurteilen, das darf aber ein Gericht, nicht ein Beistand. Man mag es beklagenswert finden, dass das nötig ist, aber hier hinken eben die Verwaltungsvorgaben der gesellschaftlichen Entwicklung hinterher.


    Ich darf an dieser Stelle noch eine Stelle aus deinem Handout dem Sinne nach zitieren, die sich bei "erweitertem Umgang" findet: Der BGH lässt offen, ob sich der Unterhaltsanspruch über die im Handout genannte Maß weiter reduzieren kann, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil im Rahmen des erweiterten Umgangs Leistungen erbringt, mit denen er den Unterhaltsbedarf des Kindes "auf andere Weise als durch Zahlung einer Geldrente" deckt. Es besteht also auch dann Entscheidungsbedarf falls es sich "nur" um erweiterten Umgang handeln sollte.


    Und ja, im Moment darf jeder sagen "oh, ich habe das Wechselmodell" und die Unterhaltspflicht in Frage stellen.
    Ebenso wie übrigens jeder das Recht hat zu sagen "oh, seit vorgestern bezweifle ich meine Vaterschaft" und dann muss eben das geprüft werden bevor auf Unterhalt geklagt werden kann.


    Die einzige Frage, die für mich hier existiert bzgl. der Pflichten der Beiständin ist diejenige, ob sie hier analog der Frage nach der Vaterschaft für dich vor Gericht hätte ziehen müssen um diese Klärung herbeizuführen.


    Die Zerstrittenheit hätte man jedoch verhindern können indem ihm nicht vermittelt wird er wäre bei 1/3 Betreuung nicht mehr Unterhaltspflichtig und ihn dahingehend einfach ungerechtfertigterweise bestärkt hätte.Egal wie man es dreht und wendet seine Betreuungszeiten ergeben maximal 30%.


    Also bei dem, was ich hier lese in den von dir zur Verfügung gestellten Informationen lese ich nur: "Das muss geklärt werden." Nirgendwo lese ich, dass Kindesvater "bestärkt" wurde.




    Nochmal Cassiopeia:
    So denn nicht der Rechtspfleger in der Lage ist, zu entscheiden ob Wechselmodell oder nicht, und sollte eine Anhörung stattfinden, musst du wissen, was du beantragst. Ich bin mir nicht zu 100% sicher, aber ich meine, am Ende des vereinfachten Verfahrens stünde der Mindestunterhalt. Möchtest du mehr als den Mindestunterhalt haben, bzw. den Unterhalt exakt berechnet haben, dann wäre das ein normale Unterhaltsverfahren mit Einkommensprüfung, womöglich Stufenklage etc. "Ich will ihn nicht schröpfen, er soll genug haben, aber Kindergeld reicht nicht" kommt man nicht wirklich weiter.


    Beste Grüße
    FrauRausteiger

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    2 Mal editiert, zuletzt von FrauRausteiger ()

  • Nochmal Cassiopeia:
    So denn nicht der Rechtspfleger in der Lage ist, zu entscheiden ob Wechselmodell oder nicht, und sollte eine Anhörung stattfinden, musst du wissen, was du beantragst. Ich bin mir nicht zu 100% sicher, aber ich meine, am Ende des vereinfachten Verfahrens stünde der Mindestunterhalt. Möchtest du mehr als den Mindestunterhalt haben, bzw. den Unterhalt exakt berechnet haben, dann wäre das ein normale Unterhaltsverfahren mit Einkommensprüfung, womöglich Stufenklage etc. "Ich will ihn nicht schröpfen, er soll genug haben, aber Kindergeld reicht nicht" kommt man nicht wirklich weiter.


    Die Vermutung das er bestärkt wurde, legen seine Äußerungen nachdem er die Abschrift des Antrages vom Gericht zugestellt bekommen hat.
    O-Ton: "Na hat beim Jugendamt nicht geklappt mit deinem Unterhalt versuchst es jetzt übers Gericht?" Meine Antwort nur du willst deiner Unterhaltspflicht nicht nachkommen ich muss es übers Gericht klären.....Seine Antwort dazu "Die werden zu dem selben Ergebnis kommen wie das Jugendamt, das ich Recht habe."


    Ich habe nur den Mindestunterhalt nach Stufe 1 beantragt. Dieser darf auch bei erweiterterter Betreuung niemals
    unterschritten werden, sodann keine anderen Bedarfsdeckenden Leistungen
    die mich finanziell entlasten in Abzug gebracht werden können. Höherstufung in Stufe 2 die normalerweise fällig wäre, da nur einer Person zu Unterhalt verpflichtet habe ich um der erweiterten Betreuung Rechnung zu tragen sein gelassen. Also bentragt ist der Mindestunterhalt nach DT Stufe 1 Alterstufe 1 und die automatische Anpassung bei Errreichen der jeweiligen Alterstufe, natürlich immer abzüglich des hälftigen KG.


    Und ehrlich gesagt ist Mindestunterhalt bzw. aktuell UHV definitv besser als nichts.

  • Liebe Cassiopeia,

    Die Vermutung das er bestärkt wurde, legen seine Äußerungen nachdem er die Abschrift des Antrages vom Gericht zugestellt bekommen hat.
    O-Ton: "Na hat beim Jugendamt nicht geklappt mit deinem Unterhalt versuchst es jetzt übers Gericht?" Meine Antwort nur du willst deiner Unterhaltspflicht nicht nachkommen ich muss es übers Gericht klären.....Seine Antwort dazu "Die werden zu dem selben Ergebnis kommen wie das Jugendamt, das ich Recht habe."


    Kindesvater teilt dir mit, was er verstanden haben will bei der Beistandschaft. Das ist schon alles. Falls du diese Diskussion vertiefen würdest, könnte er mit Sicherheit keinen Bescheid vorweisen, der ihm bescheinigt, nicht unterhaltspflichtig zu sein. O-Ton Kindesvater ist eben nicht gleich O-Ton Beistandschaft.


    Was die Beistandschaft tatsächlich tut und meint solltest du deiner eigenen Konversation mit der Frau entnehmen nicht den Äußerungen des Kindesvaters. Soweit ich das von außen beurteilen kann, ist diese Konversation zielgerichtet, neutral und geduldig. Bis auf die Frage, ob sie selbst das Thema "Umgang oder nicht?" hätte für dich klären müssen vor Gericht bzw. ob ihr klare Richtlinien vorliegen, das selbst zu beurteilen, sehe ich hier kein offenes Thema. Vielleicht hättest du ihr Angebot zum Gespräch einfach mal annehmen sollen.


    Ich rate wie so oft zu mehr Gelassenheit.


    Beste Grüße
    FrauRausteiger

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  • Und die Idee, ganz einfach gerichtlich klären zu lassen, ob ein Wechselmodell vorliegt oder nicht, ist immer noch keine Alternative ?




    Na, dann mal weiter so ! :)


    Im Rahmen des Unterhaltsverfahren wird gerichtlich geklärt ob eine Unterhaltspflicht besteht oder nicht. Bzw. präziser wo die Obhut fürs Kind liegt.


    Wie soll den eine gerichtliche Klärung aussehen ob ein Wechselmodell vorliegt oder nicht?
    Wie würde so ein Antrag beim Gericht lauten?
    Klage auf Feststellung ob es ein Wechselmodell gibt? :rolleyes2:
    Klage auf das alleinige ASR brauch ich nicht einreichen, es gibt keinen Grund ihm das ASR zu entziehen.
    Und was soll bei einem Antrag auf gerichtliche Regelung des Umgangs raus kommen? Der Umgang ist einvernehmlich geklärt.

  • Na, das haben wir doch schon alles durch !


    Knapp zusammengefasst:


    Du solltest jetzt endlich die Klage auf KINDESUNTERHALT gegen deinen Ex zum Laufen kriegen. Alles andere (wie z,B. das alleinige ABR) lässt du außen vor.


    Dein Ex wird als Klageerwiderung geltend machen, dass ein Wechselmodell vorliegt.


    Deine Anwältin wird daraufhin bestreiten, dass die Voraussetzungen für ein Wechselmodell gegeben sind.


    Und dann wird das Gericht darüber entscheiden.


    Und abhängig wie das ausgeht wird der Unterhalt festgelegt.




    Ohne dass die Klage auf Unterhalt durchgezogen wird, wird sich nichts bewegen. Also ran an die Sache !
    .


    Hinweis: das ist meine private Meinung. Rechtsberatung gibt es nur beim Anwalt !
    .

  • Hallo Jimmy,


    lies doch mal bitte im Internet die einschlägigen Seiten zum Thema "vereinfachtes Verfahren" von dem hier im Themenstrang in Zusammenhang mit Unterhalt immer mal wieder die Rede ist. Das ist das Verfahren, das cassiopeia mehrmals anmerkte, in die Wege geleitet zu haben.


    Eventuell ist das hilfreich bei der Meinungsbildung oder beim unverbindlichen Rat.



    Ran an die Sache!
    Rausteiger.





    (die jetzt einfach mal nicht anders konnte)

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  • Die Unterschied zwischen dem "vereinfachten" und dem "regulären" Verfahren sind mir durchaus geläufig.


    Da du dich damit ja gut auskennst, wirst du wissen, dass das vereinfachte Verfahren gescheitert ist, wenn der Antragsgegner "bedeutende Gegenargumente" anführt. Und danach sieht es mir hier aus. Und dann wird auf Antrag das vereinfachte Unterhaltsverfahren in das reguläre (streitige) Verfahren übergeleitet.


    Ich hab ja auch nicht vor, die komplexe Materie "Unterhaltsverfahren" hier darzulegen. Es geht darum, dass die Klage auf Kindesunterhalt nun endlich zügig betrieben wird. Denn danach sieht mir das in diesem Fall nicht aus. Die Sache dümpelt seit Monaten vor sich hin.


    Und was ist jetzt so grundlegend falsch an meinem Rat ?

  • Die Sache dümpelt seit Monaten vor sich hin.

    Also ich muss ehrlich sagen, dass ich davon ausgegangen bin, dass die Unterhaltsgeschichte vom Beistand geklärt wird. Und ich habe versucht mit klaren Argumenten dafür zu sorgen, dass der Beistand tätig wird. Das dies nicht passiert ist, gut ist zum teil auch meine Schuld weil ich nicht ebenso persönlich wie KV dort war und rumgejammert habe. Aber ich ich ahbe wirklich nciht damit gerechnet dass von Anfang an das Argument Wechselmodell ohne Grundlage dafür sorgt, dass es in diese Richtung geht.
    Ich muss jetzt erstmal darauf abwarten, dass mir schriftlich die Einwendungen des KV in Abschrift zugestellt werden.
    Ich habe einstweilen einfach gehofft, dass er endlich zum Anwalt geht und der ihm seine Chancen um den Unterhalt rumzukommen, objektiv darlegt und vorallem was es für ihn finanziell im Hinblick auf die Auferlegung der Kosten bedeutet wenn er mich zwingt das ganze als reguläre Unterhaltsklage durchzuziehen.


    Und ganz ehrlich dass ich es nicht möglichst kostengünstig und Schritt für Schritt und immer darauf bedacht keine unnötigen Kosten zu verursachen angegangen bin kann mir niemand vorwerfen.
    Zuerst Jugendamt, dann vereinfachtes Verfahren und jetzt wird es falls dem Rechtspfleger die Erstellung eines Beschlusses trotz dem unbewissenen Sachvortrag zu gefährlich erscheint, eben ein reguläres Klageverfahren mit Anwaltspflicht. Ich werde keinem Vergleich ohne das ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt werden zustimmen und bei einem Urteil müssen ihm nach FamG die Kosten auferlegt werden, da er jede Chance sich freiwillig zu Unterhalt zu verpflichten ungenutzt verstreichen lies. (FamG §81 Abs. 2 Nr.1)

  • Ich werfe dir doch gar nichts vor. Ich versuche doch nur, dich in die richtige Richtung zu "schubsen". Und das ist wirklich gut gemeint von mir ... :)


    Wir haben das doch jetzt schon zig mal durchgekaut. Das Jugendamt hat die Beistandschaft beendet. Und dagegen ist überhaupt nichts einzuwenden, spätestens nachdem du per Anwalt Klage auf Unterhalt erhoben hast. Damit ist das Jugendamt außen vor. Die machen nix.


    Im vereinfachten Verfahren ist - so wie ich das sehe - kein Einvernehmen zu erzielen. Also sollte jetzt deine Anwältin beantragen, die Rechtssache in das streitige Verfahren überzuleiten. Das wird sie aber nur tun, wenn du sie dazu beauftragst.


    Und so lange du nicht tätig wirst, wird sich in diesem Verfahren auch nichts bewegen.


    Über die Kostenfrage sprichst du nur mit deiner Anwältin.


    Nach fast 100 Beiträgen sollte doch jetzt so ziemlich alles gesagt sein, was zu sagen ist. Also schwing die Hufe und mach einen Termin mit deiner Anwältin. :)



    Hinweis: Das ist meine private Meinung. Rechtsberatung gibt es nur beim Anwalt.
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  • Wir haben das doch jetzt schon zig mal durchgekaut. Das Jugendamt hat die Beistandschaft beendet. Und dagegen ist überhaupt nichts einzuwenden, spätestens nachdem du per Anwalt Klage auf Unterhalt erhoben hast. Damit ist das Jugendamt außen vor. Die machen nix.


    Die Beistandschaft ruht aktuell.
    Nach einem Telefonat wurde mir gesagt, dass es weder von meiner noch von Ihrer Seite beendet wurde.
    Nochmal zur Klarstellung....Ich habe den natrag selbst ohne Beiordnung eines RA eingereicht. Ich habe mich für 190€ beraten lassen ohne das Mandat zu übertragen oder Sie auch nur einen Schriftsatz verfassen lassen.
    Ich kann das streitige Verfahren erst beantragen wenn mir über den Rechtspfleger mitgeteilt wird, dass kein Beschluss im Rahmen des vereinfachten Verfahren zustande kommen kann.
    Wenn ich direkt das streitige Verfahren beantrage ist das vereinfachte hinfällig, Antrag wird abgewiesen, da nicht mehr zulässig, kosten werden mir auferlegt....

  • Das ist mir schon klar wie deine Unterhaltssache liegt. Hier ganz knapp die Gemengelage:


    Ob die Beistandschaft ruht oder nicht, ist doch vollkommen irrelevant. Das Jugendamt wird in der Sache nicht tätig. Punkt.


    Du bist in dem Verfahren nicht mal anwaltlich vertreten ? Wenn man sich in der Materie blendend auskennt ist das ja auch in Ordnung.


    Und jetzt wartest du seit Monaten darauf, dass der Rechtspfleger das vereinfachte Verfahren für gescheitert erklärt.


    Und vorher willst du das streitige Verfahren nicht beginnen, weil du sonst die Verfahrenskosten tragen musst. Obwohl die m.E. nicht gar so hoch sein können.


    Man kann sich auch selbst ein Bein stellen. Mir scheint, dass du da an der falschen Ecke gespart hast. :)


    Da gibt es doch nur drei Möglichkeiten:


    - Entweder du siehst zu, dass der Rechtspfleger das vereinfachte Verfahren für gescheitert erklärt.


    - Oder du klagst halt ohne das abzuwarten (diesmal mit Anwalt, weil das streitige Verfahren dem Anwaltszwang unterliegt) und trägst die vorangehenden Verfahrenskosten.


    - Oder du lässt die Sache halt so wie sie ist weiter vor sich hin dümpeln, es ändert sich nichts und du jaunerst im Forum herum, wie ungerecht die Welt doch ist.



    Was ich tun würde das weiß ich. Ich hätte schon längst meine Anwältin beauftragt, Nägel mit Köpfen zu machen. Aber was du tust, must du selbst wissen. Diese Entscheidung kann dir niemand abnehmen. Denn du musst die Sache schließlich hinterher auch ausbaden. Aber auch das hab ich dir schon geschrieben.


    LG
    Jimmy
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