Vater klagt gegen Urkunde, wer zahlt, falls er gewinnt?

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    Hallo zusammen,



    hier gibts ja ne Menge Schwarm-Erfahrung und hoffentlich jemanden, der mir meine Frage beantworten kann:





    der Vater meines Kindes hat den Unterhalt vom Jugendamt neu berechnen lassen und ist mit dem Ergebnis nicht zufrieden (gleiche Stufe wie vorher, er meint, er gehört mindestens 2 Stufen runter). Jetzt will er gegen die Urkunde klagen. Die Sachbearbeiterin ist sich ihrer Sache sehr sicher und meint, das sei völliger Blödsinn was er da will und plant. Ich denke generell, er soll nicht mehr bezahlen, als er muss, aber eben auch nicht weniger. Deshalb möchte ich auch keinen Deal mit ihm machen und habe das ganze schon vor Jahren in die Hand von Fachleuten gegeben. Für mich steht da gerade Aussage gegen Aussage, wobei ich das Jugendamt für kompetenter und weniger interessengeleitet halte als ihn. Deren Berechnungen jedenfalls erscheinen mir stimmig, seine Begründungen eher nicht (und es kommen auch immer neue dazu, wenn eine Sache geklärt ist....).




    Ich würde das ganze deshalb am liebsten entspannt abwarten und ihn klagen lassen, aber eine Frage stellt sich mir trotzdem:
    Gegen wen klagt er eigentlich: das Amt / das Kind / Mich? Und wer muss die Kosten übernehmen, falls er gewinnt?
    Wenn ich das sein könnte, ist der Sachverhalt für mich ein anderer, ich werfe ungern Geld zum Fenster raus.




    Dankeschön, Endrah

  • Wenn das Gericht nicht im (seltenen) Sonderfall anders entscheidet, kommt es im Familienrecht zwingend zu einer Teilung der Kosten. Bedeutet. Jeder zahlt seinen Anwalt selbst. Da du aber eine Beistandschaft hast, die kostenlos arbeitet als Anwalt, entstehen für dich keine Kosten (aber für Ex für seine Anwaltskosten. Grob in der Höhe des streitigen Jahresunterhalts).


    Bleiben die Verfahrenskosten. Die werden auch üblicherweise geteilt. (Bei Verfahren Unterhalt mit Beistandschaft entscheiden viele Gerichte, dass das auf Staatskosten läuft. Aber wenn nicht>): Es sind rund 300,- Euro anzusetzen. Es könnten also grob 150 Euronen auf dich zukommen.

    Liebe Grüße



    Bap



    Wir können unser Leben nicht neu formatieren, ein anderes Betriebssystem aufspielen und alles wieder neu beginnen. Erst wenn man sich den Fehlern der Vergangenheit stellt, kann man positiv in die Zukunft blicken.

    Einmal editiert, zuletzt von Volleybap ()

  • Dankeschön für diese klaren Ausführungen!

    150 Euro sind ja ziemlich überschaubar. Ist zwar trotzdem ärgerlich, aber da muss ich keine Deals machen, die mich über Jahre stressen werden. Und wenn der Vater dann endlich Ruhe gibt, weil ein Richter mal was festgelegt hat, dann ist es mir das Geld fast schon wieder wert:)

  • Hallo,


    ich habe mittlerweile beim Jugendamt und beim Amtsgericht sichere Antworten bekommen, falls jemand nochmal den gleichen Fall hat schreibe ich das hier mal rein:
    Bap hat weitestgehend recht:
    Für den Normalfall bei einer Klage mit Beistandsschaft (wobei die Partei mit Beistandsschaft verklagt wird) gilt:
    Anwaltskosten trägt jeder selbst (bei Beistandsschaft fallen auf einer Seite keine an)
    Gerichtskosten werden geteilt, bemessen sich nach dem Streitwert (in meinem Fall die Differenz aus vom Jugendamt berechnetem Unterhalt und dem, den der Vater zahlen will, aufs Jahr hochgerechnet). Die Pauschale von 300 Euro, die Bap in den Raum gestellt hat, muss also nicht stimmen, bei mir ist es weniger. Der Richter kann entscheiden, dass nur einer sie zahlen muss oder dass sie gequotelt werden. Oder sogar ganz entfallen, wenn es um einen Fall mit Beistandsschaft geht (weil da ja das Kind verklagt wird und nicht der Elternteil).
    Die Kosten bleiben also bei bestehender Urkunde und nur Änderungswunsch für den Beklagten sehr überschaubar.


    Das gilt aber wie oben geschrieben alles nur für den Fall, dass eine Beistandsschaft vorliegt. Ansonsten kann es ganz anders aussehen.


    LG und danke nochmal, Endrah

  • Dann musst du es aber auch ganz genau ausführen: der sich aus dem Abstand zwischen jetziger Zahlung und gefordeter Zahlung ergebende Betrag wird auf ein Jahr hochgerechnet. Dann mit dem geltenden Faktor multipliziert und die Dokumentenkosten hinzugerechnet. Der sich daraus ergebende Betrag sind die Verfahrenskosten. Du wirst wenig Chancen haben, unter die 300 Euro zu rutschen, weil bei einer niedrigeren Abweichungssumme vom bisherigen Unterhalt das Verfahren gar nicht angenommen wird. Die Klage ist im Normalfall erst zulässig, wenn der geforderte neue Zahlbetrag um mindestens 10% vom bisherigen abweicht (ist das nicht der Fall, bleiben die Kosten eh beim Kläger). Da der aber mit Anwalt arbeitet, wird der diesen Fehler nicht machen.

    Liebe Grüße



    Bap



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