Hartz 4 deckt nicht den Schulbuchbedarf
In Niedersachsen hatte eine Gymnasiastin gegen das Jobcenter geklagt. Als Hartz-Bezieherin hatte sie unter anderem die Erstattung von 135,65 Euro für den Kauf von Schulbüchern und eines grafikfähigen Taschenrechners in Höhe von 77,- Euro als Zusatzleistung zum Regelbedarf gefordert. Das Jobcenter berief sich jedoch auf das sogenannte Schulbedarfspaket in Höhe von insgesamt 100 Euro pro Schuljahr und verwies auf diese Pauschale.
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschied jetzt, Schul-Bücher sind nicht Teil der Pauschale für Schulbedarf. Sie können nicht aus dem Regelbedarf bezahlt werden. Der sieht für Bücher bislang nur rund 3 Euro im Monat vor – damit wären im Fall der Schülerin nicht einmal ein Drittel der notwendigen Schulbuchkosten gedeckt.
Das Gericht sah "eine planwidrige Regelungslücke", weil der Gesetzgeber das gesamte menschenwürdige Existenzminimum einschließlich der Kosten des Schulbesuchs sicherstellen müsse. Diese Lücke sei also zu schließen. Die Schülerin bekommt nun den vollen Betrag für ihre Schulbücher vom Jobcenter zurückerstattet. Demgegenüber wurde die Kostenübernahme für den Taschenrechner abgelehnt. Er sei von der Schulbedarfspauschale abgedeckt. Eine schwerwiegende "Unterdeckung" ergebe sich selbst nicht bei einer einmaligen "Bedarfsspitze". Die kosten eines derartigen Taschenrechners müssten auf mehrere jahre verteilt werden. Denn es müsse nicht jedes Schuljahr erneut einer angeschafft werden. Da würde die Pauschale insgesamt reichen.
Allerdings wurde eine Revision zugelassen.
Aktenzeichen: L 11 AS 349/17