SGB II, Neuberechnung der Leistung aus 2016

  • Hallo zusammen,
    kurz zur Information über uns und unsere Situation. Ich bin alleinerziehende Mutter von 2 Kindern, die 7 Jahre alt sind. Ich bin berufstätig (30 Std.Woche) und wir bekommen Geld aus der Unterhaltsvorschusskasse und ergänzendes SGBII. Ich reiche regelmäßig meine Unterlagen ein und bekomme heute einen Bescheid, woraus hervorgeht, das wir 2016!!!! geringere Ansprüche auf Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Bedarfsgemeinschaft hatten. Nun meine Frage... kann das seine Richtigkeit haben, das ich jetzt das Geld für 2016 zurückzahlen muss? Ich will mich sicherlich nicht an irgendwas bereichern, aber hätte das ggf. nicht eher auffallen müssen? Gibt es da nicht Urteile, die besagen, das ich mich auf die Bescheide verlassen können muss? Das das Amt dann keinen Anspruch auf Rückvorderung hat?!


    Über eure Infos freue ich mich sehr.
    Danke
    Nina

  • Hallo Nina,


    wenn eine Behörde in einen Vorgang nochmals eingreift, gibt es dafür immer eine Ursache. "Einfach so" wird ein Vorgang nicht nochmals angefasst. Darum wäre wichtig zu ermitteln, ob du eine Ursache sehen kannst.


    Der erste Bescheid könnte "vorläufig" gewesen sein. Steht dann dort drin.
    Es könnten neue Informationen geflossen sein - höheres Einkommen in der Bedarfsgemeinschaft etc.


    Das müsstest du prüfen. Und dann sollte ja eigentlich im neuen Bescheid ein Grund genannt sein. Bzw. wenn neu berechnet wurde: stimmen die neuen Zahlen (und warum waren die alten anders)?


    Wenn du da Infos hast, kann man den zweiten Schritt tun: Wer war/ist schuld am "Zahlenkuddelmuddel" ...

    Liebe Grüße



    Bap



    Wir können unser Leben nicht neu formatieren, ein anderes Betriebssystem aufspielen und alles wieder neu beginnen. Erst wenn man sich den Fehlern der Vergangenheit stellt, kann man positiv in die Zukunft blicken.

  • Du hast wahrscheinlich vom Amt einen Rücknahme- und Erstattungsbescheid erhalten. In diesem wird auch aufgeführt sein, warum die Leistungen eingekürzt werden. Eventuell wird grobe Fahrlässigkeit bei der Angabe von Informationen unterstellt. Vielleicht hat sich der Unterhaltsvorschuss um 10 Euro erhöht und Du hast es nicht angegeben. Schau noch einmal in die Begründung, warum das Amt die Leistungen zurückfordert. Bist Du damit nicht einverstanden, kannst Du innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe schriftlich Widerspruch einlegen.

  • Es muss auf jeden Fall eine ausführliche Begründung im Bescheid stehen, denn ohne diese kann ein rechtswirksamer begünstigender Verwaltungsakt nicht so einfach rückwirkend zurückgenommen werden.


    Hast Du mehr Infos für uns?


    Wurde vorher eine Anhörung durchgeführt?


    Von wann ist der Bescheid (evtl. wegen der Widerspruchsfrist)?
    Im Zweifelsfall einfach mal zur Fristwahrung Widerspruch einlegen mit dem Vermerk, dass die Begründung nachgereicht wird.

    Einmal editiert, zuletzt von Anmida ()

  • Vielen Dank für eure Antworten.. Ich habe durch die Erhöhung der Unterhaltsvorschusskasse mehr Einkommen erwirtschaftet. Sie unterstellen mir, dies nicht mitgeteilt zuhaben. Wundert mich nur, das sie es unter anderem nicht anhand der Kontoauszüge festgestellt haben. Sie schreiben, das ich ein Schreiben zugeschickt bekommen habe, worin ich die Chance gehabt hätte, mich dazu zu äußern. Dieses habe ich aber nicht bekommen, geschweigedenn ein Erinnerungsschreiben. Ich habe heute direkt beim Amt angerufen und für Montag einen persönlichen Termin vereinbart. Mal schauen.. es bleibt spannend.

  • Damit hast du eine Anhörung erhalten, die grundsätzlich mit einer Postzustellungsurkunde verschickt wird. Eine Erinnerung dazu wird nicht verschickt.

  • Eine Anhörung wird nicht zwingend mit PZU verschickt, sondern als ganz normaler Brief.


    Aber zum Sachverhalt:
    Änderungen sind mitzuteilen und man kann nicht davon ausgehen, dass diese aus den Kontoauszügen rausgelesen werden.


    Somit liegt das Verschulden bei Dir und der Bescheid kann abgeändert und zurückgefordert werden.
    Da hast Du leider Pech gehabt.

  • Ich habe mich noch mal im Internet schlau gemacht. Eine Postzustellungsurkunde habe ich definitiv nicht bekommen. Das ist ein Schreiben,welches ich bei der Zustellung quittiert haben müsste. Hab ich aber nicht..

  • Ich werde mir heute nach der Arbeit meine ganzen Unterlagen ansehen und mich entsprechend für das Gespräch am Montag vorbereiten. Vielleicht finde ich bin Internet noch weitere Informationen oder bekomme hier noch welche? Ich danke euch..

  • Wenn sich das Einkommen der Bedarfsgemeinschaft erhöht hat, bin ich verpflichtet, dies mitzuteilen. Das ist hier nicht geschehen. Die ja erfolgte Vorlage der Belege mit dem höheren Unterhaltsvorschuss wäre in der rechtlichen Auseinandersetzung keine rechtsgültige Mitteilung. Man muss ausdrücklich auf die Erhöhung aufmerksam machen. (Klar hätte ein pfiffiger Sachbearbeiter die Erhöhung a) gewusst und b) gesehen ... und Dich dann angesprochen ... aber gut.)


    Eine Erinnerung/Mahnung auf ein erstes Anschreiben muss das Jobcenter nicht losschicken. Schon das erste Schreiben ist nicht unbedingt Pflicht. Das ist jetzt dumm gelaufen. Aber der Schwarze Peter liegt da bei Dir.


    Wenn Du heute das Gespräch hast, dann denke daran, dass sich der Unterhaltsvorschuss erneut erhöht hat. Und dass er ab dem sechsten und ab dem zwölften Lebensjahr des Kindes ansteigt. Das musst du dann auch jeweils melden, sonst geht das Tamtam wieder von vorne los.

    Liebe Grüße



    Bap



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