Kind wird 18 und geht noch zur Schule, endet die Beistandschaft?

  • Hallo,
    ich habe leider nichts gefunden, also formuliere ich mal meine Frage(n):


    Wir Haben zwei kinder, das ältere wird im August 18 und das jüngere ist 15 Jahre alt.
    Für beide Kinder hatte ich jetzt seit 2011 eine Beistandschaft beim Jugendamt die sich um alles sehr gut gekümmert haben.


    Nun wird Sohni 18 und wird noch ein Schuljahr vor sich haben und weiterhin bei mir wohnen.


    Kümmert sich das Jugendamt weiterhin um den Unterhalt für ihn, oder muss er sich nun selbst mit seinem Vater auseinandersetzen? Der Vater hat schon angekündigt das er den Unterhalt ab dem 18ten Geburtstag keinesfalls mehr auf mein Konto überweisen wird, sondern dann direkt an den Sohn.
    Da es bisher immer gut klappt das ich alle Kosten für die Kinder trage und die beiden von mir Taschengeld bekommen, wäre es uns natürlich lieber alles läuft weiter wie bisher.


    Wie ist es mit der Höhe des Unterhaltes für ein volljähriges Kind?
    Ich bin voll berufstätig, habe mein Gehalt und bekomme das Kindergeld bisher mit einer Hinterbliebenenpension ausgezahlt, da mein Ehemann verstorben ist.


    Bekomme ich dann weiterhin das Kindergeld für das volljährige Kind, oder muss er einen Antrag stellen das er es bekommt?

    Irgendwie finde ich nicht richtig was dazu im Internet, weil da immer die Rede von einem eigenen Haushalt des Kindes ist....


    Ich denke hier hat das sicher schon einer durch und kann mir sagen was ich zu tun habe.


    Vielen Dank schon mal. :-)

  • Hallo,


    Ja, die Beistandschaft ist beendet. Sie kann nur noch beraten.
    Ab dem 18. Geburtstag des Kindes sind grundsätzlich immer beide Eltern barunterhaltspflichtig. Das gilt auch für denjenigen Elternteil, bei dem das Kind wohnt.


    Der Anteil jedes Elternteils am Gesamtunterhalt des Kindes richtet sich nach dem Einkommen des jeweiligen Elternteils. Der Anteil eines Elternteils am Kindesunterhalt kann deshalb nur berechnet werden, wenn auch das Einkommen des anderen Elternteils bekannt ist.


    Ab der Volljährigkeit richtet sich also sein Bedarf nach dem zusammenaddierten Nettoeinkommen beider Eltern (+ das ist aber zu überprüfen die Hinterbliebenenpension). Dadurch erhöht sich der Unterhaltsbedarf.


    Beispiel (ist nicht nach der DT von 2017 aktualisiert) :
    Der 17-jährige Sohn lebt bei seiner Mutter. Der Vater hat ein anrechenbares Nettoeinkommen von 2.500,- € und schuldet nach der Düsseldorfer Tabelle einen Kindesunterhalt von 518 Euro minus halbes Kindergeld = 423 Euro. Auf das Einkommen der Mutter kommt es nicht an.
    Nun wird der Sohn volljährig. Sein Unterhaltsbedarf richtet sich nun nach dem zusammenaddierten Nettoeinkommen beider Eltern. Hat die Mutter ein Nettoeinkommen von z.B. 1.500 Euro so beträgt das Gesamtnettoeinkommen beider Eltern 4.000 Euro. Nach der Düsseldorfer Tabelle beträgt der Unterhaltsbedarf des Kindes daher 744 Euro. Da das Einkommen der Eltern zusammenaddiert wird, ist von diesem Unterhaltsbedarf nun das gesamte Kindergeld abzuziehen (also nicht mehr nur - wie beim minderjährigen Kind - das halbe Kindergeld). Das Kindergeld ist an das Kind auszuzahlen. Der Bedarf des Kindes beträgt also 744 Euro minus 190 Euro = 554 Euro.


    Dieser noch offene Betrag wird auf beide Elternteile gemäß folgender Rechnung aufgeteilt: Zunächst werden für beide Elternteile ihre Einsatzbeträge errechnet, indem man von ihrem Nettoeinkommen den angemessenen Selbstbehalt abzieht. Der angenmessene Selbstbehalt gegenüber volljährigen Schülern liegt bei 1.300 Euro. Dies ergibt für den Vater: 2.500 Euro minus 1.300 Euro = 1.200 Euro. Für die Mutter: 1.500 minus 1300 Euro = 200 Euro. Zusammengerechnet ergeben diese beiden Einsatzbeträge 1.400 Euro. Die Eltern haften nun für den noch offenen Unterhalt i.H.v. 554 Euro im Verhältnis 1200 : 200. In eine mathematische Formel gebracht: der Vater schuldet 1200/1400 x 554 Euro = 475 Euro, die Mutter schuldet 200/1400 x 554 Euro = 79 Euro.


    Der junge Erwachsene kann sich also mit Euch beiden zusammensetzen und gemeinsam den Unterhalt ausrechnen. Der alte Unterhaltstitel muss an den Vater zurückgegeben werden.


    Dein Sohn kann sich dann mit dir überlegen, was er an dich "zahlt" und wie viel Taschengeld er bekommt.

  • Danke für die ausführliche Erklärung! Der 18. Geburtstag steht bei uns nämlich auch vor der Tür!

  • Mit der Volljährigkeit endet die Beistandschaft.


    Unterhalt ist Kindern über den 18. Geburtstag hinaus zu leisten, wenn der nun Erwachsene noch in der sog. "Ersten Ausbildung" ist. Das ist er, wenn er (noch) in der Schule ist. Das gilt dann weiter für den eventuellen (ersten) Studiengang oder eine andere sich an die Schule anschließende Ausbildung (Lehre etc.). Allerdings würde ein eventuelles Einkommen des Neuerwachsenen angerechnet werden.


    Mit der Vollendung des 18. Lebensjahres endet auch der von Dir bisher geleistete "Naturalunterhalt" - Unterkunft, Verpflegung, Klamotten, Schulkosten etc. Beide Eltern sind jetzt gemeinsam zum "Barunterhalt" verpflichtet. Da du berufstätig bist, ändert sich einiges. Du wirst mit zum Barunterhalt herangezogen. Der Bedarf des Neuerwachsenen - du findest ihn in der Düsseldorfer Tabelle, ich glaube 500 € und ein paar zerquetschte - wird prozentual auf das Einkommen der Eltern verteilt und ist von denen anteilig zu leisten. Ebenfalls bezieht der Neuerwachsene jetzt das Kindergeld (was ihm aber vom "Bedarf" abgezogen wird, kann dich aber als Empfänger bestimmen). Dafür muss - du bekommst ganz schnell von der Kndergeldkasse ein Schreiben, sei sicher ... ein Beschulungsnachweis geführt werden.


    Zahlungen - da hat der Vater recht - sind nicht mehr an dich zu leisten, sondern (juristisch gesehen) an den Nachwuchs. Wenn er nicht mehr auf dein Konto zahlen will, muss der Nachwuchs die Bankverbindung angeben. Vorher muss aber die ordnungsgemäße Berechnung stattfinden. Manche Beistandschaften machen das noch "auf Antrag". Eure Situation mit mehreren Kindern sowie Hinterbliebenenpension ist auf jeden Fall nicht so einfach "aus dem Handgelenk" zu berechnen.


    Wohnt der Nachwuchs noch bei dir, hat er wiederum je nach Vereinbarung mit dir anteilig Wohnkosten und Verbrauchskosten etc. zu zahlen. Mit dem 18. eröffnet ihr quasi eine WG ...

    Liebe Grüße



    Bap



    Wir können unser Leben nicht neu formatieren, ein anderes Betriebssystem aufspielen und alles wieder neu beginnen. Erst wenn man sich den Fehlern der Vergangenheit stellt, kann man positiv in die Zukunft blicken.

    Einmal editiert, zuletzt von Volleybap ()

  • Wie ist es mit einem bestehenden Unterhaltstitel? Endet dieser automatisch mit dem 18. Geburtstag? Oder gilt dieser weiterhin, bis der neue Unterhaltsbetrag berechnet ist?
    Wir haben einen Titel, eine Befristung ist nirgends erwähnt.
    Was ist, wenn der UET die Zahlungen mit Kinds 18. Geburtstag einstellt, und die Neuberechnung in die Länge zieht (das geht ja ganz einfach) oder erst gar nicht kooperiert oder sich einfach weigert oder taub stellt usw. und über Monate (oder Jahre..) dann nichts zahlt..? Muss das Kind klagen?

    _________________________________________________________________________
    keks3


    life is a tale told by an idiot, full of sound and fury, signifying nothing (shakespeare)
    'Does anybody remember laughter?' (R.P.)

    Einmal editiert, zuletzt von keks3 ()

  • Der unbefristete Titel ist weiter zu bedienen. Einstellen geht nicht. Es kann dann sofort gepfändet werden. Der Unterhaltszahlende kann aber um Abänderung/Neuberechnung bitten. Im Streitfall auf Abänderung klagen.

    Liebe Grüße



    Bap



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  • Vielen Dank für die ausführlichen Erklärungen.
    tegami : habe ich gut verstanden.
    keks3:: herrje, ich sehe diese Szenen auch schon AUF uns zukommen. Deshalb hatte ich ja die Beistandschaft, damit ich keinen Ärger mehr habe in dieser Richtung.
    @ volleybap: habe ich Freibeträge für das noch bei mir lebende minderjährige Kind?


    Ich fürchte mein Anteil ist höher als der vom Vater...


    @alle: WG heisst ddas dann das ich auch nicht mehr Steuerklasse 2 bekomme???

  • Steuerklasse 2 hast und behältst du ja noch wegen des zweiten Kindes.
    Bei der Berechnung des Unterhalts fließt mit ein, dass du unterhaltspflichtig bist für ein zweites Kind.

    Liebe Grüße



    Bap



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  • Ein Titel, wenn er unbefristet ist, muss immer weiter bedient werden.
    Der Fairness halber und als vertrauensbildende Massnahme könnte der junge Erwachsene mitteilen, dass er den alten Titel dann übergibt, wenn ein neuer Titel ausgerechnet und unterschrieben ist.


    Der 18. Geburtstag kann auch als eine Art Neubeginn für alle angesehen werden.
    Die Eltern setzen sich mit dem volljährigen Kind zusammen, feiern das Ereignis und rechnen den Unterhalt gemeinsam aus.
    Der Vater lädt den volljährigen Sohn auf ein Bier ein und schaut mit ihm, wie er ihn in Zukunft unterstützen kann.


    Im Falle von fenjolino kann es sein, dass der Unterhalt des 15 jährigen Sohns höher eingestuft werden kann (das kommt auf die Situation des Vaters an und ob dieser weitere Unterhaltsberechtigte hat).

  • So wie schon geschrieben, endet sie mit Vollendung des 18. Lebensjahr und beide Eltern sind unterhaltspflichtig. Das Jugendamt hat mich aber vorher noch mal angeschrieben, da lag auch ein Infoschreiben bei, wie sich das nun neu berechnet. Die helfen noch bei der Berechnung des nun neuen Unterhalts, dazu muss Dein Arbeitgeber einen Schein ausfüllen, einfordern musst Du ihn selbst, eigentlich das nun erwachsene Kind. Bisher habe ich aber noch keine Berechnung erhalten, mal schauen.


    Edit


    Sollte der Vater noch jüngere Kinder haben, werden die nun bevorzugt unterhaltsberechtigt. Vor dem 18. Lebensjahr wurde ja das älteste Kind bevorzugt berücksichtigt. Du kannst beim Jugendamt fragen, ob sie die Neuberechnung jetzt schon vornehmen. Wenn Du magst, kann ich die Daten schwärzen und Dir das Infoblatt und zuschicken per PN, wenn das hier funktioniert.


    Bei uns läuft es wohl darauf hinaus, dass mein Sohn nichts mehr bekommt. Es war eh immer ein Krampf (deshalb ja auch Beistandschaft) um den Mindestunterhalt und der Vater hat noch eine kleine Tochter, für die er Unterhalt zahlen muss. Sohn sucht sich jetzt neben der Schule einen Minijob.

  • Bei uns ist es so, das es die einzigen Kinder sind. Ich muss allerdings noch Unterhalt an die Mutter meines verstorbenen Mannes zahlen.
    Vater ist Rentner und hat einen Minijob. Ausserdem hat er Vermögen und Mieteinnahmen.


    Mutti: ich sende dir eine PN.

  • Hallo,
    kleine Korrektur hierzu:

    Der angenmessene Selbstbehalt gegenüber volljährigen Schülern liegt bei 1.300 Euro.


    Der Selbsbehalt gegenüber privilegierten Volljährigen (u21 und in allgemeiner Schulbildung und bei einem ET wohnend und unverheiratet) beträgt -wie bei Minderjährigen- 1080Euro.


    LG Lotta

    edit: Rechtschreibfehler gefunden und korrigiert


    Nur wer einen Schatten hat, steht auf der Sonnenseite des Lebens!

  • Bekomme ich dann weiterhin das Kindergeld für das volljährige Kind, oder muss er einen Antrag stellen das er es bekommt?

    Du musst es neu beantragen sobald er 18. ist. Dein Kind kann dann natürlich auch einen Abzweigungsangtrag stellen und sich das anteilige Kindergeld auszahlen lassen.


    Sollte dein Kind in eigenen Haushalt ziehen mit 18, dann wird geprüft welcher Elternteil den höheren Barunterhalt zahlt. Dieser bekommt dann i.d.R. auch das Kindergeld. Leisten beide Eltern keinen Unterhalt, dann müssen sich die Eltern einigen wer das KG erhält, bzw. bei keiner Einigung entscheidet das Familiengericht.

  • Hallo,


    Ich muss allerdings noch Unterhalt an die Mutter meines verstorbenen Mannes zahlen.


    Die Höhe des UHs wird nachrangig berechnet, beide Kinder sind vorrangig zu betrachten. Es kann sich die UH-Höhe hier entsprechend ändern.


    Vater ist Rentner und hat einen Minijob. Ausserdem hat er Vermögen und Mieteinnahmen.


    Die Einnahmen aus Minijob, Rente, Mieteinnahmen sowie Zinsen aus dem Vermögen werden bei der Berechnung der UH-Höhe berücksichtigt, beide Kinder sind (noch) gleichrangig.


    Da ein Minijob existiert, bleibt der SB bei 1080, ansonsten würde er auf 880 herabgesetzt werden.


    LG Lotta

    edit: Rechtschreibfehler gefunden und korrigiert


    Nur wer einen Schatten hat, steht auf der Sonnenseite des Lebens!

  • Es gibt beim Jugendamt normal eine extra "Abteilung" bzw. Sachbearbeitung für volljährige Unterhaltspflichtige, an die sich der junge Erwachsene dann wenden kann.


    Als BET hat man dann damit offiziell nichts mehr zu tun und das "Kind" muss sich selber um seinen Unterhalt kümmern.... und ggf. einklagen.


    Wenn aber ein unbefristeter Titel vorliegt, dann muss dieser vom UET weiter bedient werden bis dieser ggf. eine Neuberechnung beantragt.


    Bin auch schon ganz gespannt, wie das bei uns in einem Jahr dann weitergeht.....

  • Es gibt beim Jugendamt normal eine extra "Abteilung" bzw. Sachbearbeitung für volljährige Unterhaltspflichtige, an die sich der junge Erwachsene dann wenden kann.


    .


    Leider nicht bei allen Jugendämtern. Von Bundesland zu Bundesland verschieden und ggfls. nach "Größe" und Kapital- und Personalausstattung des Jugendamtes verschieden.

    Liebe Grüße



    Bap



    Wir können unser Leben nicht neu formatieren, ein anderes Betriebssystem aufspielen und alles wieder neu beginnen. Erst wenn man sich den Fehlern der Vergangenheit stellt, kann man positiv in die Zukunft blicken.