Bitte Hilfe bei Vertrag

  • Hi,


    würdet Ihr mir kurz helfen und mal den folgenden Vertrag überfliegen? Was fehlt, was ist unklar...?



    Meine Gedanken dazu:


    § 1 Beginn ist der 15.01., dies ist aber ein Sonntag. Fragen ob auf 16.01. geändert wird?


    § 2 Arbeitsbeginn ist ja mitten im Monat. Datum mit reinschreiben, wann genau die Probezeit rum ist?


    § 3 Fragen, was mit "anderen Arbeiten" gemeint sein könnte? Soll ja nicht ausufern. :D


    § 4 Zahlungstermin Gehalt erfragen und rein nehmen?


    Ansonsten fehlt mir noch, ob es Minijob oder Soz.vers.pfl. Job ist, oder?


    Danke Euch :thanks:


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    Arbeitsvertrag
    für Arbeiter und Angestellte ohne Tarifbindung


    Zwischen *************** - nachfolgend „Arbeitgeber“ genannt -


    Und


    Frau - nachfolgend „Arbeitnehmer/-in“ genannt –


    wird folgender Arbeitsvertrag geschlossen:


    § 1 Beginn des Arbeitsverhältnisses


    Das Arbeitsverhältnis beginnt am 15.01.2017


    § 2 Probezeit
    Das Arbeitsverhältnis wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die ersten drei Monate gelten als Probezeit. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beiderseits mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.


    § 3 Tätigkeit
    Der Arbeitnehmer wird als Bürokraft für die Geschäftsstelle eingestellt.
    Er verpflichtet sich, auch andere Arbeiten auszuführen, die seinen Vorkenntnissen und Fähigkeiten entsprechen. Dies gilt, soweit dies bei Abwägung der Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers zumutbar und nicht mit einer Lohnminderung verbunden ist.


    § 4 Arbeitsvergütung
    Der Arbeitnehmer erhält eine monatliche Bruttovergütung von **** einen Stundenlohn von derzeit *** Euro.
    Soweit eine zusätzliche Zahlung vom Arbeitgeber gewährt wird, handelt es sich um eine freiwillige Leistung. Auch die wiederholte vorbehaltslose Zahlung begründet keinen Rechtsanspruch auf Leistungsgewährung für die Zukunft. Ein Anspruch auf Zuwendungen besteht nicht für Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis ruht und kein Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht. Dies gilt insbesondere für Elternzeit, Wehr- und Zivildienst und unbezahlte Freistellung. Voraussetzung für die Gewährung einer Gratifikation ist stets, dass das Arbeitsverhältnis am Auszahlungstag weder beendet noch gekündigt ist.


    § 5 Arbeitszeit
    Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt derzeit 12 Stunden. Die Kernarbeitszeiten sind in Anlage 1 geregelt. Der Arbeitsort sind die Räumlichkeiten ********************
    Überstunden sind mit dem Vorstand abzusprechen. Vergütet werden sie in erster Linie durch Reduzierung der Arbeitszeit in den Schulferien. Außerhalb der Ferien nicht in der Nachmittagsarbeitszeit.


    § 6 Urlaub
    Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf einen gesetzlichen Mindesturlaub von derzeit 20 Arbeitstagen im Kalenderjahr – ausgehend von einer Fünf-Tage-Woche. Der Arbeitgeber gewährt zusätzlich einen vertraglichen Urlaub von weiteren 10 Arbeitstagen – ausgehend von einer Fünf-Tage-Woche. Bei der Gewährung von Urlaub wird zuerst der gesetzliche Urlaub eingebracht.
    Der Zusatzurlaub mindert sich für jeden vollen Monat, in dem der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Entgelt bzw. Entgeltfortzahlung hat oder bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses um ein Zwölftel. Für den vertraglichen Urlaub gilt abweichend von dem gesetzlichen Mindesturlaub, dass der Urlaubsanspruch mit Ablauf des Übertragungszeitraums am 31.3. des Folgejahres auch dann verfällt, wenn er wegen Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers nicht genommen werden kann. Der gesetzliche Urlaub verfällt in diesem Fall erst 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres.
    Bei Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte wird der Urlaubsanspruch gezwölftelt, wobei die Kürzung allerdings nur insoweit erfolgt, als dadurch nicht der gesetzlich vorgeschriebene Mindesturlaub unterschritten wird.
    Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind verbleibende Urlaubsansprüche innerhalb der Kündigungsfrist abzubauen, soweit dies möglich ist.
    Die rechtliche Behandlung des Urlaubs richtet sich im Übrigen nach den gesetzlichen Bestimmungen.


    § 7 Krankheit
    Ist der Arbeitnehmer infolge unverschuldeter Krankheit arbeitsunfähig, so besteht Anspruch auf Fortzahlung der Arbeitsvergütung bis zur Dauer von sechs Wochen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Arbeitsverhinderung ist dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem auf den dritten Kalendertag folgenden Arbeitstag vorzulegen. Diese Nachweispflicht gilt auch nach Ablauf der sechs Wochen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung früher zu verlangen.


    § 8 Verschwiegenheitspflicht
    Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, während der Dauer des Arbeitsverhältnisses und auch nach dem Ausscheiden, über alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren.


    § 9 Nebentätigkeit
    Jede entgeltliche oder das Arbeitsverhältnis beeinträchtigende Nebenbeschäftigung ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers zulässig.


    § 10 Vertragsstrafe
    Der Arbeitnehmer verpflichtet sich für den Fall, dass er das Arbeitsverhältnis nicht vertragsgemäß antritt oder das Arbeitsverhältnis vertragswidrig beendet, dem Arbeitgeber eine Vertragsstrafe in Höhe einer halben Bruttomonatsvergütung für einen Vertragsbruch bis zum Ende der Probezeit und einer Bruttomonatsvergütung nach dem Ende der Probezeit zu zahlen. Das Recht des Arbeitgebers, weitergehende Schadensersatzansprüche geltend zu machen, bleibt unberührt.


    § 11 Kündigung
    Nach Ablauf der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist vier Wochen zum 15. oder Ende eines Kalendermonats. Jede gesetzliche Verlängerung der Kündigungsfrist zugunsten des Arbeitnehmers gilt in gleicher Weise auch zugunsten des Arbeitgebers. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Vor Antritt des Arbeitsverhältnisses ist die Kündigung ausgeschlossen.
    Der Arbeitgeber ist berechtigt, den Arbeitnehmer bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses freizustellen. Die Freistellung erfolgt unter Anrechnung der dem Arbeitnehmer eventuell noch zustehenden Urlaubsansprüche sowie eventueller Guthaben auf dem Arbeitszeitkonto. In der Zeit der Freistellung hat sich der Arbeitnehmer einen durch Verwendung seiner Arbeitskraft erzielten Verdienst auf den Vergütungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber anrechnen zu lassen.
    Das Arbeitsverhältnis endet spätestens mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer das für ihn gesetzlich festgelegte Renteneintrittsalter vollendet hat.


    § 12 Verfall-/Ausschlussfristen
    Die Vertragsparteien müssen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb von drei Monaten (oder: sechs Monaten) nach ihrer Fälligkeit schriftlich geltend machen und im Falle der Ablehnung durch die Gegenseite innerhalb von weiteren drei Monaten einklagen.
    Andernfalls erlöschen sie. Für Ansprüche aus unerlaubter Handlung verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung.


    § 13 Vertragsänderungen und Nebenabreden
    Aus dem reinen einseitigen Verhalten des Arbeitgebers erwachsen dem Arbeitnehmer keine vertraglichen Rechtsansprüche, sofern nicht eine mündliche oder schriftliche einvernehmliche Vertragsänderung vorliegt (Ausschluss der betrieblichen Übung).
    Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt.
    Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, dem Arbeitgeber unverzüglich über Veränderungen der persönlichen Verhältnisse wie Familienstand, Kinderzahl und Adresse Mitteilung zu machen.


    ........................................................
    Ort, Datum
    ………………………………………………………………………………………………………….
    Unterschrift Arbeitgeber Unterschrift Arbeitnehmer/-in

    Wer sich den Gesetzen nicht fügen lernt,

    muß die Gegend verlassen, wo sie gelten.

    (Johann Wolfgang von Goethe)

  • Deine Fragen ergeben sich eigentlich. Vertragsbeginn ist der 15.01. - 1. Arbeitstag dann der 16. - das bedarf keiner genauen Beziechnung - auch die Probezeit ist dann bis 15.04.

    Ansonsten fehlt mir noch, ob es Minijob oder Soz.vers.pfl. Job ist, oder?


    - finde ich wichtig - müßte sich aber doch aus dem Stundenumfang / Gehalt ergeben???

  • Danke Lena,


    die Antworten auf meine Fragen kenn ich ja auch, hast schon Recht. Wollte halt wissen, ob man das so gründlich in den Vertrag nehmen sollte.


    Das Gehalt liegt über 450 Euro, also in der Gleitzone.

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  • Hi,


    nochmal eine Frage. Ist das richtig, daß ein Job in der Gleitzone mit Steuerklasse 6 berechnet wird??? Also gehen insgesamt ca. 50 % des Bruttogehaltes (inkl. Soz.vers.) weg?


    Und nochmal doofe Frage (sorry, ich merke daß ich total raus aus diesen ganzen Sachen bin, furchtbar!!): Auf meiner letzten Steuerkarte war gar kein Kinderfreibetrag eingetragen. Als AE, (wenn KV nicht da) hat man dann den vollen? Also bei einem Kind 1,0?


    :thanks:

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  • Ja schon. Aber sie verdient ja nicht dazwischen, sondern genau 450 € oder? Das war früher bei den 400 € Jobs ja auch nicht anders, nur das die jetzt arbeitslosen- und sozialversicherungspflichtig sind auch für den Arbeitnehmer. Krankenversicherungspflichtig sind die aber nicht.

  • Hast du deine Setuerdaten abgegeben?


    6 wird eigentlich nur berechnet, wenn keine Daten vorliegen bzw. es sich um einen Zweit-Job handelt.


    0,5 Kind wenn er KU zahlt - das macht aber nicht viel aus



    Die Daten liegen dann auch vor, aber ich habe das mit Steuerklasse 6 im Internet gelesen.


    Zumindest eben für die Midijobs, also Gleitzone.


    Die Steuerkarte als solche gibt es ja auch nicht mehr, muß ich beim FA noch was beantragen? Oder reicht dem AG dann die FA-Nr und die Identi-Nr?


    Sorry, echt peinlich, aber ich sag ja, ich kenn mich nicht mehr aus. :S:rotwerd

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    Einmal editiert, zuletzt von Nele64 ()

  • reicht dem AG dann die FA-Nr und die Identi-Nr


    das reicht ;-)
    eine Steuerkarte in dem Sinne gibt es nicht mehr-


    und das, was du gelesen hast, bezieht sich vermutlich darauf, wenn es sich um einen Zweitjob (also statt 450 Euro Job) handelt-
    den Rest kannst Du gut mit einem OnlineBruttoNettoRechner ausrechnen :daumen

    Lieber Gruss


    Luchsie


    Dein Denken kann aus der Hölle einen Himmel und aus dem Himmel eine Hölle machen.


    Wem genug zu wenig ist, dem ist nichts genug. (Epikur)

  • Hast du die richtige Steuerklasse in elstam hinterlegt? Sonst musst du das machen.

    wer einem alles geben kann, kann einem auch alles nehmen.
    kettcar, "in deinen armen"