Umstellung UH bei Volljährigkeit

  • Eben... das war nicht meine Frage.....


    Wie berechnet werde muss, dass weiß ich.


    Meine Frage war ja, wie die Umstellung läuft.... wer muss wann was unternehmen.....


    Aber ich hab kein Problem damit, dass hier in einem Thema weiter laufen zu lassen.

  • .... du kannst das Ganze laufen lassen, aber dann weisst du nicht wie und ob er in welcher Höhe weiterzahlt


    Eigentlich muss eure Tochter aktiv werden, da sie den KU erhalten muss
    wie ihr das intern klärt (Tochter und du) geht ihn nichts an


    Wenn möglich ein Gespräch zu dritt, da es den Jugendlichen auch unangenhem ist und wer hat schon Ahnung von KU berechnenen etc in dem Alter...

  • Das wäre der wünschenswerte Idealfall!


    Aber ein Gespräch zu dritt ist bei uns leider nicht möglich......

  • wie hoch ist denn der Naturalunterhalt zu bewerten, den der Elternteil leistet, bei dem ein zur Schule gehendes/studierendes Kind wohnt.


    im Streitfall gar nicht, weil es den so bei VJ nicht mehr gibt....
    deshalb muss das Kind beide ET zur Zahlung von Barunterhalt auffordern...


    der wird dann berechnet, und entsprechend gequotelt-


    Hier stellt sich danach die Frage, wie viel Du für Kost und Logi von Deinem Kind "verlangst"-

    Lieber Gruss


    Luchsie


    Dein Denken kann aus der Hölle einen Himmel und aus dem Himmel eine Hölle machen.


    Wem genug zu wenig ist, dem ist nichts genug. (Epikur)

  • Jetzt muss ich mal dumm fragen, nach welcher Stufe wird denn der KU beim volljährigen Kind berechnet?
    Also, wenn es zwischen den Verdiensten er Eltern erhebliche Unterschiede gibt?
    Gequotelt wird, das ist klar, aber welcher Unterhaltssatz wird denn da zum Massstab genommen, wenn z.b. KM 1000 Euro verdient und KV 9000 Euro?




    Wir haben das hier übrigens in der Praxis so geregelt, dass Ich für Grosskind Unterhalt auf mein Konto überwiesen bekommen habe bis zum Abitur, danach Grosskind das mit dem Vater geregelt hat. In meinen Augen kann das ein volljähriges Kind auch tun, und meist überweist UET auch lieber an Kind als an den Expartner.
    In unserem Fall ist das etwas weniger als der Mindestsatz.



    Hier gabs ewig Diskussionen mit, was Kind im Haushalt verbraucht, bzw. Was Kost und Logie betrifft, dieses definieren wir ( Grosskind und ich) aber immer wieder neu, hängt vielleicht auch im Einzelfall davon ab, was Kind verbraucht bzw. Benutzt (z.b. Auto, Urlaub, Essen gehen), und evtl. Auch, ob Kind noch Nebeneinkünfte hat.



    LG Jona



    @ Anmida


    An deiner Stelle würde ich ersteinmal offen mit der Tochter sprechen, wenn Kommunikation mit dem Vater so nicht möglich ist, dies ihm schriftlich mitteilen.

  • Danke für Eure Antworten, ich halt mich dann im Weiteren zurück ;-) und lese interessiert mit, will den Fred nicht okkupieren.

  • Jetzt muss ich mal dumm fragen, nach welcher Stufe wird denn der KU beim volljährigen Kind berechnet?
    Also, wenn es zwischen den Verdiensten er Eltern erhebliche Unterschiede gibt?
    Gequotelt wird, das ist klar, aber welcher Unterhaltssatz wird denn da zum Massstab genommen, wenn z.b. KM 1000 Euro verdient und KV 9000 Euro?


    Wie beschrieben: Das Einkommen der Eltern wird addiert, der Bedarf anhand der DüTa ermittelt und dann gequotelt.


    Hier im Beispiel jedoch ist die Mutter unter dem Selbstbehalt. Da würde sie nicht in Anspruch genommen werden. Ebenfalls ist das Einkommen des Vaters um ein Vielfaches höher als der Mutter. Damit würde die Mutter ebenfalls nicht in Anspruch genommen.
    Zusätzlich ist das Einkommen des Vaters jenseits der in der DüTa ausgewiesenen Beträge. Damit müsste eine spezielle Berechnung erfolgen.

    Liebe Grüße



    Bap



    Wir können unser Leben nicht neu formatieren, ein anderes Betriebssystem aufspielen und alles wieder neu beginnen. Erst wenn man sich den Fehlern der Vergangenheit stellt, kann man positiv in die Zukunft blicken.

  • deshalb muss das Kind beide ET zur Zahlung von Barunterhalt auffordern...

    Nee, muss es nicht.
    Kommt in der Praxis auch nur selten vor, dass Kind beide ET auffordert. In der Regel wird nur ein ET (meistens der Vater) auf Barunterhalt in Anspruch genommen.
    Das volljährige Kind muss aber von beiden ET Auskünfte zwecks Berechnung Volljährigenunterhalts verlangen und sie dem jeweils anderen ET vorlegen.


    der wird dann berechnet, und entsprechend gequotelt-

    Nachdem alle drei (Mutter, Vater, Kind) alle Auskünfte vorliegen haben, kann berechnet und gequotelt werden. Dann sind allen dreien die Haftungsanteile von Vater und Mutter bekannt. Dann muss man sich nur noch einigen, ansonsten entscheiden die Gerichte.



    Bei cappucino15 kann übrigens nicht gequotelt werden, wenn Papa keine Auskünfte über seine hohen Einkünfte erteilt...

    Wer kämpft kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren. (Bertolt Brecht)

  • Zusätzlich ist das Einkommen des Vaters jenseits der in der DüTa ausgewiesenen Beträge. Damit müsste eine spezielle Berechnung erfolgen.


    In einem solchen Fall kann über die sog. konkrete Bedarfsermittlungsmethode mehr (manchmal auch viel mehr) Kindesunterhalt als der Höchstsatz der DT verlangt werden. Zumindest sollte man das mit entsprechender anwaltlicher Unterstützung versuchen.

    Wer kämpft kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren. (Bertolt Brecht)

  • Den von mir oben beschriebenen Fall betrifft eine Freundin von mir, allerdings ist da Kind erst 15.


    Volleybap
    Mal ein realistischeres Beispiel... wenn jetzt ein ET 2000 Euro und der andere 3000 Euro verdient, würde der Unterhalt so berechnet werden, wie wenn das Einkommen 2500 Euro wäre? Und ein ET zählt dann für Kind 200, der andere 250 Euro?
    ( der Satz stimmt jetzt nicht, das Beispiel nur verständnishalber...)


    Wenn Kind Anwalt braucht, muss Kind den voll zahlen, oder gibt es da sowas wie PKH oder ähnliches?




    Wie gesagt, hier bei uns könnte Grosskind evtl auch mehr erhalten, zieht bloß den inoffiziellen Deal mit dem KV einem offiziellen samt Anwalt etc. vor, sieht das diplomatisch. Ich mische mich da nicht mehr ein, wüsste aber auch nicht, was cleverer ist, bzw. wäre.




    LG Jona

  • @ Jona: Der Anspruch müsste wie bei einer vollstaendigen Familie berechnet werden: Aufaddierung des elterlichen Einkommens - hier also Euro 5000 - und dann Quotelung des DueTa-Betrages.
    Und ja: Geht es vor dem Kadi, fallen Kosten an. VKH wäre fürs Kind wahrscheinlich ... unterliegt den gleichen Bedingungen wie etwaigen Unterhaltsverfahren zwischen den Eltern: Kosten werden geteilt, jeder trägt seinen Anwalt selbst, wäre Standard.

    Liebe Grüße



    Bap



    Wir können unser Leben nicht neu formatieren, ein anderes Betriebssystem aufspielen und alles wieder neu beginnen. Erst wenn man sich den Fehlern der Vergangenheit stellt, kann man positiv in die Zukunft blicken.

    2 Mal editiert, zuletzt von Volleybap ()

  • Und ja: Geht es vor dem Kadi, fallen Kosten an. VKH wäre fürs Kind wahrscheinlich ... unterliegt den gleichen Bedingungen wie etwaigen Unterhaltsverfahren zwischen den Eltern: Kosten werden geteilt, jeder trägt seinen Anwalt selbst, wäre Standard.


    Nee Volleybap, solche Aussagen sind nicht nur irreführend, sie sind schlichtweg falsch. Sowohl bei Unterhaltsstreitigkeiten zwischen den Eltern, als auch zwischen Kind und Eltern. Solche Aussagen können die User so sehr verunsichern, dass sie von erfolgversprechenden gerichtlichen Verfahren oder von anwaltlicher Beratung/Hilfe Abstand nehmen.


    "Standard" ist die Aussage ("Kosten werden geteilt, jeder trägt seinen Anwalt selbst") zwar in Kindschaftssachen gem. § 151 FamFG (meist Sorge und Umgang), aber in einer Unterhaltssache vor Gericht (Familienstreitsache gem. § 112 FamFG) trägt die unterlegene Partei entweder die Gesamtkosten oder einen Teil davon, je nach Ausgang des Rechtsstreits. Eine evtl. vorherige VKH-Gewährung für den Unterlegenen schützt ihn nicht vor den Kosten des gegnerischen Anwalts (§ 123 ZPO).


    In außergerichtlichen Unterhaltsangelegenheiten ist es hingegen "Standard", dass jeder seinen eigenen Anwalt selbst bezahlt.
    Ausnahme: Es ist ein Verzugsschaden eingetreten. Beispiel: Zwecks Berechnung des Minderjährigenunterhalts fordert Mutter selbst mit Schreiben an Vater Auskunft über dessen Einkünfte. Vater rührt sich nicht. Mutter versucht es erneut mit Anwalt, Vater erteilt erst dann die Auskunft. Vater muss nun für die Kosten des Anwalts der Mutter aufkommen (=Verzugsschaden).

    Wer kämpft kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren. (Bertolt Brecht)

  • Nee Volleybap, solche Aussagen sind nicht nur irreführend, sie sind schlichtweg falsch. .


    Eine sehr steile Behauptung, die du anschließend durch deine eigenen Ausführungen ja widerlegst.


    Und es bleibt dabei: Geht es vor den Kadi, fallen Kosten an. In einer "kritischen Gemengelage", in der beide Eltern ihr Einkommen offenlegen müssen und bereinigen und Kind dann Forderungen stellen muss jedem einzelnen Elternteil gegenüber, ist nicht zu erwarten, dass man mit seiner Forderung vor Gericht gegen die Eltern genau auf die Berechnung des Richters kommt und der den Antrag durchwinkt. In der Praxis ist also mit Verfahrenskosten für jeden Beteiligten zu rechnen.


    Und was die krude Aussage betrifft, durch mein Posting würden anscheinend User angestoßen, von "erfolgversprechenden gerichtlichen Verfahren" Abstand zu nehmen: Die einvernehmliche Absprache halte ich natürlich für wesentlich günstiger und besser für Kind und Eltern als eine streitige Lösung.
    Aber wenn es dazu kommt, sollten auch die Folgen deutlich vor Augen stehen: Selbst wenn man obsiegt, können trotzdem Kosten entstehen, die einem diesen Sieg verleiden.
    Oder um es andersherum nochmals klar zu sagen: Wird ein Kind 18 und es ist Barunterhalt zu leisten, dann ist das im Normalfall (also jenseits von Mangelfällen und Einkommen jenseits der DüTa) eine finanzielle Entlastung für den Umgangselternteil und eine finanzielle Belastung für den Betreuungselternteil. Da muss sich der Betreuungselternteil letztlich Geld für Unterkunft und Verpflegung "wiederholen", um nicht auf ein anderes soziales Level zu rutschen. Und nicht selten bleiben Betreuungselternteil und Kind weniger in der gemeinsamen Kasse als vorher, während der Umgangselternteil etwas entlastet wird.


    Und ansonsten: Ich rede nicht irgendwelchen Ideen wie du, Tacheles, das Wort: "In einem solchen Fall kann über die sog. konkrete Bedarfsermittlungsmethode mehr (manchmal auch viel mehr) Kindesunterhalt als der Höchstsatz der DT verlangt werden. Zumindest sollte man das mit entsprechender anwaltlicher Unterstützung versuchen", war deine Empfehlung hier im Thread.
    Einen "besseren Rat" kann man wirklich nicht geben, um Kind und Eltern so richtig gegeneinander aufzustacheln. Das muss schon ein hasserfüllter Betreuungselternteil sein, der dem gerade 18jährigen solche juristischen Feinheiten erklärt und anspitzt, sich einen Winkeladvokaten zu suchen, der den mutmaßlich bisher schon herrschenden Krieg zwischen den Eltern jetzt auch noch gleich offiziell das Kind weiterführen lassen will.
    So Ratschläge finde ich "irreführend" und moralisch absolut "falsch", um es deutlich zu sagen.

    Liebe Grüße



    Bap



    Wir können unser Leben nicht neu formatieren, ein anderes Betriebssystem aufspielen und alles wieder neu beginnen. Erst wenn man sich den Fehlern der Vergangenheit stellt, kann man positiv in die Zukunft blicken.

  • Eine sehr steile Behauptung,


    die nach wie vor korrekt ist.


    die du anschließend durch deine eigenen Ausführungen ja widerlegst.


    Womit denn?


    Und es bleibt dabei: Geht es vor den Kadi, fallen Kosten an.


    Selbstverständlich fallen in Gerichtsverfahren Kosten an (Gericht + 2 Anwälte mind.). Die Frage ist nur, wer zahlt wieviel von den Gesamtkosten?


    In einer "kritischen Gemengelage", in der beide Eltern ihr Einkommen offenlegen müssen und bereinigen und Kind dann Forderungen stellen muss jedem einzelnen Elternteil gegenüber,


    Nochmals: Kind MUSS nicht beiden ET gegenüber Forderungen stellen. In der Praxis kommt es nur selten vor, dass das Kind gegen beide ET gerichtlich vorgeht. "Standard" ist: volljähriges Kind wohnt bei Mama oder ist gerade ausgezogen. Gegen welchen ET zieht es wohl vor Gericht? Natürlich nur gegen den Papa. Das Gericht ermittelt die Haftungsanteile beider ET (womit auch klar wird, wieviel Mama zu zahlen hat) und erlässt einen vollstreckbaren Beschluss gegen den Vater. NUR gegen den Vater.
    Einigt man sich vor Gericht, kommt es zu einem Vergleich. Und dann zahlt meistens jeder die Hälfte der gesamten Kosten. Deshalb sollte man sich in einer Verhandlungspause zusammen mit seinem Anwalt darüber abstimmen, ob ein gerichtlicher Vergleich wirklich günstig ist.


    ist nicht zu erwarten, dass man mit seiner Forderung vor Gericht gegen die Eltern genau auf die Berechnung des Richters kommt und der den Antrag durchwinkt.


    Ein perfekte Vorbereitung des Unterhaltsgläubigers auf das gerichtliche Verfahren bringt ihn genau auf den richtigen Unterhaltsbetrag bzw. ganz in dessen Nähe, löst also das Problem vollständig oder zumindest weitgehend. Man darf halt nur nicht ins Blaue hinein "klagen".


    In der Praxis ist also mit Verfahrenskosten für jeden Beteiligten zu rechnen.


    Je schlechter ein Unterhaltsgläubiger (bzw. dessen Anwalt) vorbereitet ist, um so höher wird sein Anteil an den Gesamtkosten sein. Siehe oben. 8-)

    Und was die krude Aussage betrifft, durch mein Posting würden anscheinend User angestoßen, von "erfolgversprechenden gerichtlichen Verfahren" Abstand zu nehmen: Die einvernehmliche Absprache halte ich natürlich für wesentlich günstiger und besser für Kind und Eltern als eine streitige Lösung.


    Wir sind uns einig damit, dass eine einvernehmliche Regelung immer die beste Lösung ist. Nach wie vor ist es aber kein Standard und deshalb unrichtig, "dass die Kosten geteilt werden und jeder seinen Anwalt selbst zahlen muss"!


    Aber wenn es dazu kommt, sollten auch die Folgen deutlich vor Augen stehen: Selbst wenn man obsiegt, können trotzdem Kosten entstehen, die einem diesen Sieg verleiden.


    Können, müssen aber nicht! Siehe oben. Ein gut vorbereiteter Unterhaltsgläubiger hat kein großes Risiko!

    Oder um es andersherum nochmals klar zu sagen: Wird ein Kind 18 und es ist Barunterhalt zu leisten, dann ist das im Normalfall (also jenseits von Mangelfällen und Einkommen jenseits der DüTa) eine finanzielle Entlastung für den Umgangselternteil und eine finanzielle Belastung für den Betreuungselternteil. Da muss sich der Betreuungselternteil letztlich Geld für Unterkunft und Verpflegung "wiederholen", um nicht auf ein anderes soziales Level zu rutschen. Und nicht selten bleiben Betreuungselternteil und Kind weniger in der gemeinsamen Kasse als vorher, während der Umgangselternteil etwas entlastet wird.


    Das Kind ist volljährig, es benötigt keine Betreuung mehr! Sein Unterhaltsbedarf erhöht sich gem. DT. Naturalunterhalt kann es mit demjenigen ET vereinbaren, bei dem es lebt (Standard: Hotel Mama).


    Und ansonsten: Ich rede nicht irgendwelchen Ideen wie du, Tacheles, das Wort: "In einem solchen Fall kann über die sog. konkrete Bedarfsermittlungsmethode mehr (manchmal auch viel mehr) Kindesunterhalt als der Höchstsatz der DT verlangt werden. Zumindest sollte man das mit entsprechender anwaltlicher Unterstützung versuchen", war deine Empfehlung hier im Thread.
    Einen "besseren Rat" kann man wirklich nicht geben, um Kind und Eltern so richtig gegeneinander aufzustacheln. Das muss schon ein hasserfüllter Betreuungselternteil sein, der dem gerade 18jährigen solche juristischen Feinheiten erklärt und anspitzt, sich einen Winkeladvokaten zu suchen, der den mutmaßlich bisher schon herrschenden Krieg zwischen den Eltern jetzt auch noch gleich offiziell das Kind weiterführen lassen will.
    So Ratschläge finde ich "irreführend" und moralisch absolut "falsch", um es deutlich zu sagen.


    Ich bin zwar kein Anwalt, aber ich weiß, dass Anwälte ihre Mandanten der Rechtslage entsprechend beraten müssen, da sie sich ansonsten schadensersatzpflichtig machen können.
    Mein Tipp hinsichtlich "konkreter Bedarfsermittlungsmethode" galt anfangs nur für cappucino15. Sie hätte schon während der Minderjährigkeit des Kindes davon Gebrauch machen können. Nun gut, sie hat sich mit dem KV auf den Höchstsatz der DT geeinigt, hat mit hoher Wahrscheinlichkeit aber keine Auskünfte von ihm gesehen.
    Ein zweites Mal habe ich den Tipp als Antwort benutzt auf Deine Aussage "Zusätzlich ist das Einkommen des Vaters jenseits der in der DüTa ausgewiesenen Beträge.". Also deine anschließende Aussage "Damit müsste eine spezielle Berechnung erfolgen." konkretisiert. Na und? Wenn cappucino15 mit der aktuellen Regelung zufrieden ist, dann ist es eben so. Aber sie darf doch wohl in diesem Forum erfahren, was über die DT hinaus sonst noch möglich ist, oder etwa nicht?

    Wer kämpft kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren. (Bertolt Brecht)