Was ist zu tun bei plötzlicher Trennung?

  • Das klingt ja so, als ob er das allein entscheiden kann, das ist m. E. nicht so. Wenn er zu ihr zurück will muss sie einverstanden sein, will er wieder einziehen und sie soll raus, muss sie auch erst mal etwas finden, und dass er dann einen Anspruch hat, wenn er allein ist halte ich auch für fraglich. So einfach ist das nicht.

    "Eigentlich" schon, 1361b regelt die Ehewohnung bei getrenntlebenden Eheleuten, das Schloss austauschen darf sie innerhalb der ersten 6 Monate nicht... Es sei denn sie hätte ihren Haustürschlüssel verloren und müsste deswegen ein neues Schloss einbauen... :brille


    Und es ist tatsächlich seine (!) Entscheidung innerhalb von 6 Monaten wieder in die gemeinsame Wohnung zu kommen, sie darf ihm das nicht untersagen, ausser wenn z.b. ihr Leben oder ihre Freiheit bedroht wäre...


    lg Thomas

  • Ohne Vorankündigung oder ähnliches? Darf der einfach so in der Wohnung stehen? Es geht ja in keinster Weise darum, dass er wieder zurück kommen will. Sondern er nimmt sich ein Glas Milch aus dem Kühlschrank und schmeißt ihr nen Euro auf den Tisch dafür. Mault rum, plärrt die Kinder an und geht wieder. Das muß frau sich gefallen lassen?!?!

  • Ich Schüssel würde wohl meine Hausschlüssel verlieren :frag



    Und wiederholt Hilfe beim SPDi und der Erziehungsberatungsstelle suchen...

  • Du Schüssel?!?!? :lgh Nein ich habs schon verstanden.... Aber müßte sie ihm dann nicht auch wieder einen Schlüssel geben? Ach hat sie dann einfach vergessen, einen zweiten machen zu lassen, oder? ;-)


    Nein, das brauch ich ihr gar nicht vorzuschlagen, dass macht sie sowieso nicht...


    Glaub, sie hat heute einen Termin beim Anwalt, mal sehen, was der sagt. Ich hab ihr gesagt, der Anwalt soll mal eine Unterhaltsforderung aufstellen, weil bisher der Herr zahlt, was er gerade möchte. Das ist zwar imho gar nicht so wenig, aber wenn die Sache so hochstrittig ist, muß einfach eine Regelung her. Beistandschaft beim Jugendamt einrichten hab ich ihr auch schon ein paar mal vorgeschlagen, hat sie gestern beim Gespräch vergessen zu erwähnen.


    Ist halt alles ein bißchen viel gerade für sie. :-(

  • Ohne Vorankündigung oder ähnliches? Darf der einfach so in der Wohnung stehen? Es geht ja in keinster Weise darum, dass er wieder zurück kommen will. Sondern er nimmt sich ein Glas Milch aus dem Kühlschrank und schmeißt ihr nen Euro auf den Tisch dafür. Mault rum, plärrt die Kinder an und geht wieder. Das muß frau sich gefallen lassen?!?!

    Im Grunde genommen ja... Der Sinn dieser Regelung ist es den Eheleuten die Möglichkeit zur Versöhnung zu geben und gleichzeitig beiden Ehepartnern eine Frist zu geben in der diese sich orientieren können...
    Es ist noch die "gemeinsame" Wohnung, erst wenn "gemeinsam" unzumutbar wird - und da setzen Gerichte eine hohe Hürde an - kann dem weichenden Partner der Zugang zur Wohnung verweigert werden.


    Ein "normaler" Konflikt ist dabei zu tolerieren, nicht tolerierbar ist Gewalt, andere Partner in der Wohnung, auch psychische Gewalt gegenüber den Kindern etc...


    Übrigens kann (wenn auch sehr selten) der Schuss nach hinten los gehen, so z.B. wenn die Frau die in der Wohnung verblieben ist dort nach kurzer Zeit einen neuen Partner wohnen lässt...

  • "Eigentlich" schon, 1361b regelt die Ehewohnung bei getrenntlebenden Eheleuten, das Schloss austauschen darf sie innerhalb der ersten 6 Monate nicht... Es sei denn sie hätte ihren Haustürschlüssel verloren und müsste deswegen ein neues Schloss einbauen... :brille


    Und es ist tatsächlich seine (!) Entscheidung innerhalb von 6 Monaten wieder in die gemeinsame Wohnung zu kommen, sie darf ihm das nicht untersagen, ausser wenn z.b. ihr Leben oder ihre Freiheit bedroht wäre...


    lg Thomas


    Ich hab jetzt mal den von Dir genannten § 1361b gelesen, daraus ziehe ich nicht dieselben Schlüsse wie Du. Entweder meinst Du einen anderen Paragraphen oder hast ihn falsch verstanden. Ich bleibe dabei, dass es eine gemeinsame Entscheidung sein muss, wenn er die Ehe weiterführen will.


    Da er sie bereits angegriffen hat, kann sie sich die Wohnung offiziell vom Gericht zuweisen lassen, da dürfte ihm der Widerspruch schwer fallen, zumal er bereits ausgezogen ist.


    An ihrer Stelle würde ich a) das Schloss austauschen und b) die Körperverletzung anzeigen. Bringt zwar zunächst nichts, da in diesen Fällen "kein öffentliches Interesse besteht", stützt aber die evtl. nötige Wohnungszuweisung und zudem zeigt es ihm, dass sie sich nicht alles von ihm gefallen lässt. Edit: Ich würde ihm zusätzlich Hausverbot erteilen. Er ist ausgezogen und lebt bei Next, damit darf er wie jeder andere erst mal draußen bleiben wenn sie ihn nicht reinbittet.

    Im Forum gängige Abkürzungen:
    ABR: Aufenthaltsbestimmungsrecht (kann sich auf das alleinige ABR beziehen) / ASR: Alleiniges Sorgerecht / GSR: Gemeinsames Sorgerecht / SR: Sorgerecht
    BU: Begleiteter Umgang oder Betreuungsunterhalt / KU: Kindesunterhalt / UHV: Unterhaltsvorschuss / WM: Wechselmodell / BET: Betreuungselternteil / UET: Umgangselternteil
    TE bzw. TS: Threadersteller bzw. Themenstarter / JA: Jugendamt
    KV: Kindsvater / KM: Kindsmutter / ET: Elternteil / GE: Großeltern

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  • Nein, es geht bei der Wohnung eben nicht darum ob der andere ET die Ehe fortsetzen will oder nicht,
    die Wohnung ist gemeinsames Eigentum und gemeinsamer Wohnraum, das Nutzungsrecht haben beide ETe inne.


    Er muss auch nicht widersprechen, die unbillige Härte gebietet dem Gericht den Einzelfall zu prüfen,


    der Paragraph schützt das übergelagerte Recht der Unverletzlichkeit der Wohnung, es ist also nicht so dass eine Frau einfach behaupten kann sie wäre geschlagen worden oder er würde sie bedrohen,
    im Einzelfall werden diese Vorwürfe genauestens geprüft, falls die Tat nachgewiesen werden kann wird sogar noch bewertet inwiefern eine Wiederholungsgefahr besteht und erst dann kann eine Wohnungszuweisung erfolgen.


    Die Anforderungen hierfür sind sehr hoch.


    Fiktiv: Es kommt in einer Ehe zu Streit, der Mann verlässt die Wohnung und wohnt 2 Wochen bei einem Freund. In der Zwischenzeit stellt die Frau einen Antrag auf "Wohnungszuweisung" und behauptet er hätte sie geschlagen.
    Kein Richter wird ihr daraufhin die Wohnung zuweisen....


    Ich habe das selbst erlebt, meine Ex ist auch aufs Gericht gerannt und hat einen Gewaltschutzantrag gestellt. Dieser wurde dann in einem kurzfristig anberaumten Termin mündlich verhandelt und der Richter kam zu dem Ergebnis dass ihr Vortrag nicht ausreicht um einem Antrag nach Gewaltschutzgesetz zu entsprechen.


    Hier der Verweis zu GewSchG / 1365b BGB: http://www.iww.de/fk/archiv/ge…gewaltschutzgesetz-f31293


    Gruß Thomas

  • Nachtrag:


    ich war gestern mit einem befreundeten Anwalt essen und hab mit ihm darüber geredet.
    Er hatte gerade einen Fall mit einem Antrag nach GewSchG in dem es um eine Bedrohung und eine mutmaßliche Körperverletzung ging.


    Da kam es wohl zu einem Gerangel zwischen Eheleuten und einer WhatsApp Nachricht mit dem Inhalt: "Wenn du blutend in der Gosse liegst trete ich nochmal hinterher".


    Der Richter konnte in der Nachricht keine Bedrohung erkennen. Er stellte klar dass eine Bedrohung nicht davon abhängt ob die Frau diese Worte als solche versteht sondern davon ob eine tatsächliche Bedrohung ausgesprochen wurde. Dabei sind auch die Umstände zu berücksichtigen.


    Eine Bedrohung in Rage bei einem Streit muss nicht zwingend als solche gesehen werden sondern die Bedrohung muss tatsächlich vorhanden sein.


    Bei dem "Gerangel" wurde niemand verletzt, Zeugen gab es auch keine und daher sind die Voraussetzungen nicht gegeben eine Verfügung nach dem GewSchG zu erlassen.


    lg Thomas