Unterhalt und Familienzuschlag (Beamte)

  • Da mein Kind in Zukunft nun auch Unterhalt von seinem Vater bekommt, habe ich einige Fragen:


    1. Der Vater und ich sind beide Beamte. Da das Kind bei mir lebt, erhalte ich einen Familienzuschlag. Der Vater möchte diesen analog
    zum Kindergeld hälftig von seinem Zahlbetrag abziehen. Darf er das? Wie ist das bei unseren anderen Beamtinnen geregelt? Ich konnte dazu
    bisher nichts finden, denke aber, dass er das nicht darf, da der Familienzuschalg ja eine Gehaltsleistung darstellt, die nun mal mir zusteht.


    2. Wie läuft das mit der Quotelung des Mehrbedarfs (PKV und Kindergartenbeitrag)? Wird vom Gehalt des Vaters erst der KU abgezogen und dann gequotelt?
    Und wird bei mir dann der KU miteingerechnet bei der Quotelung?


    Da hier ja auch einige Beamtinnen in ähnlichen Situationen sind, hoffe ich auf fachkundige Antworten. Ich würde ungern einen Anwalt bemühen müssen.
    Wobei der Vater eben damit gedroht hat, falls ich nicht mit einem hälftigen Abzug des Familienzuschlags einverstanden bin.

    Erziehung besteht aus 2 Dingen: Vorbild sein und Liebe. (Montessori)


    Es gibt kein problematisches Kind, es gibt nur problematische Eltern. (A.S. Neill)


    Erziehe dich selbst, bevor du Kinder zu erziehen trachtest. (J. Korczak)

  • Ich bin mir nicht sicher, ob hier jeweils Landesrecht greift bzw. bei Bundesbeamten Bundesrecht.


    Hier jedenfalls ist die Berechtigung für den Familienzuschlag an den gemeinsamen Wohnsitz gebunden (im Gegensatz zum KiGeld, das an die Elternschaft gebunden ist).



    Bei Frage 2: Zuerst wird immer der Kindesunterhalt berechnet (und abgezogen). Danach eventuell (bei Leistungsfähigkeit) gequotelt. Der Kindesunterhalt wird dir allerdings nicht draufaddiert (dann wärst du ja sogar doppelt bestraft).

    Liebe Grüße



    Bap



    Wir können unser Leben nicht neu formatieren, ein anderes Betriebssystem aufspielen und alles wieder neu beginnen. Erst wenn man sich den Fehlern der Vergangenheit stellt, kann man positiv in die Zukunft blicken.

  • Da das Kind bei mir lebt, erhalte ich einen Familienzuschlag


    schau mal hier


    zumindest der kinderbezogene Anteil des Familienzuschlages ist (analog Kindergeld) Einkommen des Kindes, und müsste demnach auch zur Hälfte für ihn anrechenbar sein....

    Lieber Gruss


    Luchsie


    Dein Denken kann aus der Hölle einen Himmel und aus dem Himmel eine Hölle machen.


    Wem genug zu wenig ist, dem ist nichts genug. (Epikur)

    2 Mal editiert, zuletzt von Luchsie ()

  • Hier jedenfalls ist die Berechtigung für den Familienzuschlag an den gemeinsamen Wohnsitz gebunden (im Gegensatz zum KiGeld, das an die Elternschaft gebunden ist).


    Also liege ich wohl richtig. Denn hier ist der Familienzuschlag ebenfalls an den Wohnsitz gebunden.


    Bei Frage 2: Zuerst wird immer der Kindesunterhalt berechnet (und abgezogen). Danach eventuell (bei Leistungsfähigkeit) gequotelt. Der Kindesunterhalt wird dir allerdings nicht draufaddiert (dann wärst du ja sogar doppelt bestraft).


    Ok. Das heißt, angenommen er hat nach Abzug des KU noch sagen wir 1900€ (fiktive Beispielzahlen), dann wird davon noch ein Selbstbehalt von 1100€ abgezogen (blieben 800€ für Mehrbedarf).
    Der gleiche Selbstbehalt wird von meinem Netto abgezogen, behaupten wir einfach, ich hätte dann noch 1200€. Dann wird gequotelt: 800/2000=40% und 1200/2000=60%.
    Heißt ich zahle 60% der Mehrbedarskosten und er die restlichen 40%. Richtig?

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  • zumindest der kinderbezogene Anteil des Familienzuschlages ist (analog Kindergeld) Einkommen des Kindes, und müsste demnach auch zur Hälfte für ihn anrechenbar sein....


    Hmm, kann das aus dem Link ehrlich gesagt so nicht heraus lesen. Ist aber ohnehin ein anderes Bundesland...
    Jetzt bin ich noch verwirrter ob der beiden widersprüchlichen Ansichten.


    Haben wir hier vielleicht Beamtinnen aus BW, die Erfahrungen mit der Konstellation Unterhalt und Familienzuschlag haben?
    gerne auch per PN...

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  • Hallo
    Liest man genau das BGB
    http://dejure.org/gesetze/BGB/1612a.html
    http://dejure.org/gesetze/BGB/1612b.html


    dann ist da ausschliesslich vom Abzug des Kindergeldes vom Mindestunterhalt die Rede
    Nix vom beamtenrechtlichen Familienzuschlag ?
    Wenn es also KEIN beamtenrechtliches Gesetz gibt, das als " lex spezialis" das " lex legalis" ( = BGB) übertrumpft, dann ist nix mit abziehen vom Zahlbetrag würde ich meinen?
    Da sollte der Kv doch mal die genaue beamtenrechtliche Rechtsgrundlage nennen?

    ^^
    Viele Grüße
    AH


    Mein Nickname ist auch meine Einstellung... :love:

  • Der Familienzuschlag ist Bestandteil Deiner Besoldung und nicht Einkommen Deines Kindes. Dein Ex hat keinen Anspruch darauf irgendetwas zu verrechnen. Er kann aber selbst ebenfalls einen Familienzuschlag beantragen, der aber nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt wird.


    Und selbst wenn er Anspruch darauf hätte müsste er diesen Anspruch bei seiner Personalabteilung geltend machen und nicht bei Dir.


    So war es jedenfalls bei mir (Bundesbeamtin). Im Zweifelsfall müsste Dir aber Deine Personalabteilung Auskunft darüber erteilen können.


    L.G. Tani

  • So war es jedenfalls bei mir (Bundesbeamtin)


    Ich bin auch Bundesbeamtin- und der kinderbezogene Anteil des Familienzuschlages zählt definitiv zum Einkommen des Kindes :frag
    (zumindest sicher bei der Berechnung des KU ab 18... da zählt der genau so, wie Kindergeld-)

    Lieber Gruss


    Luchsie


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  • Hallo


    Familienzuschlag, mein Thema :Flowers


    In NRW und für Landesbeamte zählt der kindbezogene Anteil des Familienzuschlages bei der Gewährung desselben bis nächsten Sommer bei nicht verheirateten Eltern zum Einkommen des Kindes. Auf der Seite des LBV findest Du unter Umständen etwas dazu. Hier kann der Elternteil, der nachweislich Unterhalt bezahlt, den Familienzuschlag erhalten (unter 2.4.2)


    http://www.lbv.nrw.de/merkblaetter/merkblaetter/mb_famz.pdf


    Darum müßte sich dann aber der Ex schon selber kümmern.


    Gruß

  • G

    http://www.lbv.bwl.de/fachlich…ienst/familienzuschlag/#1


    Es erhält DER den kindbezogenen Anteil, an den das Kindergeld geht.


    Das Kindergeld geht ja vermutlich an komplett an dich, er überweist aber wahrscheinlich nach DD Tabelle und rechnet seinen Kindergeldanteil da raus.


    Genau. Er zahlt dann demnächst nach Tabelle. Er will aber eben zusätzlich zum hälftigen Kindergeld auch den Familienzuschlag hälftig davon abziehen.

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  • Was passiert denn dann mit dem Familienzuschlag Stufe 1 nach der Scheidung? Aktuell bekomme ich ihn hälftig, da werde ich auch nicht ganz schlau aus den Gesetzestexten, fällt der ganz weg, bekomme ich den, weil ich auch Stufe 2 bekomme, wird er weiter geteilt? Unterhalt gibts nur für die Kinder, beide Beamte in BY. Sorry, wenn ich mich da ranhänge, hoffe das ist ok. Und vielleicht habe ich das auch schon gefragt und wieder vergessen.

  • Hab ne Antwort gefunden von einem Profi:
    http://www.frag-einen-anwalt.d…h-Anspruch---f157823.html


    Dein Herr Ex-Beamter hat unrecht... hehe...


    Danke dir! Da habe ich ja direkt auch einen Link, den ich ihm schicken kann ... :thanks::D

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  • Was passiert denn dann mit dem Familienzuschlag Stufe 1 nach der Scheidung? Aktuell bekomme ich ihn hälftig, da werde ich auch nicht ganz schlau aus den Gesetzestexten, fällt der ganz weg, bekomme ich den, weil ich auch Stufe 2 bekomme, wird er weiter geteilt? Unterhalt gibts nur für die Kinder, beide Beamte in BY. Sorry, wenn ich mich da ranhänge, hoffe das ist ok. Und vielleicht habe ich das auch schon gefragt und wieder vergessen.


    Ich habe leider keine Antwort, aber natürlich ist es ok, wenn du deineFrage hier stellst!
    Bei mir ist es so, dass ich den ehebezogenen Teil bekomme (obwohl ich nie verheiratet war :lach ), da das Kind bei mir lebt und sein Einkommen (KU, Kindergeld und kindbezogener Teil des Familienzuschlags) nicht höher als 804,24€ ist.

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  • ...
    2. Wie läuft das mit der Quotelung des Mehrbedarfs (PKV und Kindergartenbeitrag)? ....


    Hallo Frascita,
    die Kosten für die PKV werden nicht gequotelt, sie sind als "angemessener Unterhalt" zu sehen. Allerdings wird das EK des KV um die Kosten der PKV bereinigt, was u.U. eine niedrigere Stufe in der DDT ergibt.
    Aber die PKV ist allein von Ihm zu übernehmen, Voraussetzung ist die Leistungsfähigkeit.


    LG Lotta

    edit: Rechtschreibfehler gefunden und korrigiert


    Nur wer einen Schatten hat, steht auf der Sonnenseite des Lebens!

    Einmal editiert, zuletzt von Lotta24265 ()


  • Ich habe leider keine Antwort, aber natürlich ist es ok, wenn du deineFrage hier stellst!
    Bei mir ist es so, dass ich den ehebezogenen Teil bekomme (obwohl ich nie verheiratet war :lach ), da das Kind bei mir lebt und sein Einkommen (KU, Kindergeld und kindbezogener Teil des Familienzuschlags) nicht höher als 804,24€ ist.


    So verstehe ich meinen passenden Gesetzestext auch, dass dann nicht mehr geteilt wird sondern das an mich gehen müsste. Mal abwarten. Danke. :)